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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 79/15
vom
25. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:250216BIIIZB79.15.0
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und
Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss
des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
20. Mai 2015 - 21 U 3851/14 - aufgehoben.
Streitwert für die Rechtsbeschwerde: bis 2.000 €.
Gründe:
1
Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften
Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Im Januar 1997 beteiligten sich die Kläger auf Empfehlung der Beklagten
als mittelbare Kommanditisten an der D.
Beteiligung
KG mit einer Einlage von 20.000 DM zuzüglich 5 %
Abwicklungsgebühr.
3
Mit Datum vom 29. Dezember 2011 reichten die Kläger über ihre vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rechtsanwalts
D.
in L.
einen "Antrag auf außergerichtliche
Streitschlichtung" (Anlage K 1a) ein. Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte
- 3 -
hiervon. Nachdem diese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die Gütestelle am 18. Dezember 2012 das Scheitern des Verfahrens fest. Im Juni 2013
haben die Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht, gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche finanziellen Schäden zu
ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben.
4
Nach dem Vorbringen der Kläger ergibt sich die Schadensersatzpflicht
der Beklagten zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen
daraus, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen
Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.
5
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 haben die Kläger einen Musterverfahrensantrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag
hat das Landgericht unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit
der Feststellungsziele durch Beschluss vom 29. August 2014 als unzulässig
verworfen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es die Klage abgewiesen.
6
Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt. In ihrer Berufungsbegründung haben sie ihren Klageanspruch hilfsweise - hinsichtlich der bisher
eingetretenen Schäden - beziffert.
7
Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2015 - 31 OH 10/14
KapMuG - gemäß § 8 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober
- 4 -
2012, BGBl. I S. 2182 - KapMuG) ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
8
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des Aussetzungsbeschlusses des Berufungsgerichts. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben.
9
1.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt: Die Aussetzung des Rechtsstreits sei nach § 8 KapMuG
begründet. Ein einschlägiger im Klageregister bekannt gemachter Vorlagebeschluss liege vor. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den Feststellungszielen (hier: den Prospektfehlervorwürfen) ab. Nach dem derzeitigen
Sach- und Streitstand greife die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch.
Insoweit fehle es an der Entscheidungsreife. Über die Frage der rechtzeitigen
Einreichung des Güteantrags (vor dem 3. Januar 2012) und das Vorliegen einer
diesbezüglichen Vollmacht der Kläger an ihre Rechtsanwälte müsse gegebenenfalls noch Beweis erhoben werden. Der Güteantrag sei ausreichend bestimmt, da er die Kläger, den Anlagefonds, die Beteiligungsnummer, die Höhe
der geleisteten Einlage und die gerügten Prospektfehler benenne. Es liege auch
kein Missbrauch des Güteverfahrens beziehungsweise der in § 204 Abs. 1 Nr. 4
BGB eröffneten Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung vor. Soweit die Klage
auf § 826 BGB gestützt werde, seien die Ausführungen zum Vorsatz und zur
subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit unsubstantiiert, so dass die Klage nicht
bereits unabhängig von den Feststellungszielen begründet sei.
- 5 -
10
2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentli-
chen Punkt nicht stand.
11
a) Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht ein, dass das
Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz für positive
Feststellungsklagen keine Anwendung finde. Wie der Senat mit Beschluss vom
5. November 2015 (III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2309 ff Rn. 9 ff mwN, zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen entschieden hat, sind auch
solche Zivilprozesse, in denen positive Feststellungsanträge geltend gemacht
werden, uneingeschränkt musterverfahrensfähig.
12
b) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation nicht anwendbar, weil die Kläger, gestützt auf § 826 BGB, einen Anspruch auch daraus herleiten möchten, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden
seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht einen solchen Anspruch für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat und sich das Musterverfahren allein auf den Prospektinhalt bezieht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass die Kläger ihren Anspruch auch auf einen
Sachverhalt stützen, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen, im Übrigen nicht dazu, dass der
Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015 aaO
S. 2311 Rn. 24 mwN).
13
c) Zu Recht jedoch rügt die Rechtsbeschwerde, dass es - entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts - an der Entscheidungserheblichkeit der Fest-
- 6 -
stellungsziele fehlt, weil der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Kläger unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist.
14
aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist für eine Aussetzung erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne
weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines
Musterverfahrens entscheidungsreif ist (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016
- III ZB 88/15, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK-KapMuG/
Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 29, 32 mwN; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799 S. 20, wonach es genügt, "wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann"). Grund dafür ist, dass durch das Musterverfahren in solchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die
Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es den Prozessparteien deswegen auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten (vgl. Senat aaO; BGH aaO Rn. 14; KK-KapMuG/Kruis aaO
Rn. 32).
15
bb) Der vorliegende Rechtsstreit ist ohne weitere Beweiserhebungen und
ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen Ablaufs
der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB
insgesamt verjährt sind (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Güteantrag der Kläger entspricht nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend
- 7 -
gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung
der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4
Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012
(Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelaufen.
16
(1) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete
Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren)
Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im
Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf
Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung
der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber
grundsätzlich nicht enthalten (z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR
198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18;
vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom
15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; jew. mwN).
Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie
sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).
17
(2) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag der Kläger
vom 29. Dezember 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung
nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift der Kläger (als "antragstellende Partei"), die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der
Einlagen ("10.225,84 € zzgl. 5 % Agio") sowie eine Reihe der geltend gemach-
- 8 -
ten Beratungsmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung
und Zeichnung werden demgegenüber nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt
- und diesen Punkt sieht der erkennende Senat hier als maßgeblich an - das
angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im
Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen
sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der geforderte Schadensersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)" sowie Rechtsanwaltskosten und "künftig
noch aus der Beteiligung entstehende Schäden" (Anlage K 1a, S. 7). Dabei
bleibt ausdrücklich offen ("ggf."), ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert wurde, so dass ein etwaiger Schaden auch oder
gar zu einem großen Teil in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen
bestanden hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO S. 3299 Rn. 22
und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) sind nicht abschätzbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht
zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.
18
d) Entgegen der Meinung der Beschwerdeerwiderung ergeben sich aus
europarechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und
der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) betrifft den Verbrauchsgüterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlageberatung und enthält darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines
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Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L
165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei es offen bleiben kann, ob diese
Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt Anwendung findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV ist
entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne
weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein
Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. November 2008
- III ZR 279/07, BGHZ 178, 243, 257 f Rn. 31 und vom 17. April 2014 - III ZR
87/13, BGHZ 201, 11, 22 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26. November 2007
- NotZ 23/07, BGHZ 174, 273, 287 Rn. 34).
19
3.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wendet sich
gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom
Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff
ZPO zu tragen hat (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2015 - III ZB 69/14,
BeckRS 2015, 19551 Rn. 25 [insoweit in WM 2015, 2308 nicht mit abgedruckt]
und vom 17. Dezember 2015 - III ZB 14/15, WM 2016, 156, 157 Rn. 2, jeweils
mwN). Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit einem Fünftel des Ausgangswerts des Rechtsstreits (ohne Berücksichtigung
- 10 -
der hilfsweisen Anspruchsbezifferung in der Berufungsbegründung; mithin:
8.589,71 €) bemessen (§ 3 ZPO).
Herrmann
Tombrink
Reiter
Remmert
Liebert
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 29.08.2014 - 43 O 947/13 Kap OLG München, Entscheidung vom 20.05.2015 - 21 U 3851/14 -