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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZB 78/05
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vom
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30. März 2006
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in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 1060
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Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann auch dann ein
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rechtlich anzuerkennendes Interesse bestehen, wenn der Schiedsspruch
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nicht vollstreckbar ist.
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BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05 - KG Berlin
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
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Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
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Dr. Herrmann
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
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des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Mai 2005 aufgehoben.
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Der Schiedsspruch des Schiedsrichters Dr. R. Hoffmann-Theinert
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vom 28. Februar 2005 (DIS-SV-B-36/04) wird insgesamt für vollstreckbar erklärt.
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Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Wert des Beschwerdegegenstandes: 110.000 €
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Gründe:
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I.
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Die Antragsgegnerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der
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1
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K.
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GmbH. Gestützt auf Si-
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cherungsabtretungen der Gemeinschuldnerin und eines Zwischenerwerbers der
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Forderung macht der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein Absonderungsrecht geltend. In einem DIS-Schiedsverfahren
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erwirkte
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er den Schiedsspruch vom 28. Februar 2005, durch den die Antragsgegnerin
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wie folgt verurteilt wurde:
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"1. Die Schiedsbeklagte <= Antragsgegnerin> wird verurteilt, an
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den Schiedskläger <= Antragsteller> 50.000 € abzüglich der
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Kosten gemäß § 171 InsO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen.
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2. Die Schiedsbeklagte wird ferner verurteilt,
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a) dem Schiedskläger Auskunft darüber zu erteilen, welche
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Beträge die K.
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GmbH i.In. aus der Geschäftsbeziehung mit
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der D.
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GmbH nach Einleitung des Insolvenzverfahrens erhalten
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hat sowie die entsprechenden Abrechnungsunterlagen
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hierüber vorzulegen.
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b) die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides
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statt zu versichern.
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c) an den Schiedskläger die vereinnahmten Gelder unter Berücksichtigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 bis zu einem
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Höchstbetrag von 117.298,50 € abzüglich des Kostenbeitrages gemäß § 171 InsO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem Tag, an dem die Schiedsbeklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht
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vorzulegen, empfangen hat, auszuzahlen.
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3. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des schiedsrichterlichen
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Verfahrens. Die Festsetzung der Höhe der Kosten erfolgt
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durch einen gesonderten Schiedsspruch."
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Der Antragsteller begehrt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch bezüglich Nr. 2 Buchst. a
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und b des Tenors für vollstreckbar erklärt und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Gesuch,
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den Schiedsspruch insgesamt für vollstreckbar zu erklären, weiter.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-
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3
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fochtenen Beschlusses und zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in
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vollem Umfang.
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1.
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Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, soweit die Vollstreckbarerklärung
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von Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 der schiedsgerichtlichen Verurteilung begehrt
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werde, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Teil des Schiedsspruchs sei nicht vollstreckbar. Die in Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Tenors genannte gesetzliche Vergütung gemäß § 171 InsO sei keineswegs festgelegt
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sondern offen; das gelte entsprechend für die Kostenentscheidung in Nr. 3
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Satz 1 des Tenors. Dass der Schiedsspruch - im vorgenannten Umfang - nicht
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vollstreckungsfähig sei, müsse im Verfahren der Vollstreckbarerklärung berücksichtigt werden. Diese setze entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2003, 502, 503) voraus, dass aus dem Schiedsspruch tatsächlich die Zwangsvollstreckung betrieben werden könne.
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2.
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Die - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheit-
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lichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) zulässige - Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag zu Unrecht
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teilweise das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen.
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a) Der Schiedsspruch ist allerdings hinsichtlich der Verurteilungen zu
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Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 nicht vollstreckbar.
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aa) Die Antragsgegnerin ist verurteilt worden, 50.000 € "abzüglich der
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Kosten gemäß § 171 InsO" nebst Zinsen (Nr. 1 des Tenors) sowie "die <sich
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aus der Auskunft gemäß Nr. 2 Buchst. a des Tenors ergebenden> vereinnahmten Gelder unter Berücksichtigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 <des Tenors>
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bis zu einem Höchstbetrag von 117.298,50 € abzüglich eines Kostenbeitrages
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gemäß § 171 InsO" nebst Zinsen (Nr. 2 Buchst. c des Tenors) an den Antragsteller zu zahlen. Dieser Ausspruch ist unbestimmt, weil jedenfalls die - von
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dem ausgeurteilten Zahlungsbetrag abzuziehenden - Kosten der Verwertung
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der sicherungshalber abgetretenen Forderung durch den Insolvenzverwalter
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(§ 51 Nr. 1 Alt. 2, § 50 Abs. 1 i.V.m. § 166 Abs. 2, § 170 Abs. 1 InsO) nicht feststehen. Sie sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 5 v.H. des Verwertungserlöses anzusetzen (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO). Es wird vermutet, dass in
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dieser Höhe Verwertungskosten anfielen (vgl. MünchKommInsO-Lwowski 2002
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§ 171 Rn. 45 f). Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten,
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gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer, anzusetzen (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 2
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und 3 InsO). Damit steht die Urteilssumme (Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Tenors) insgesamt in Frage. Denn es ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe das
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Schiedsgericht Verwertungskosten - neben den gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2
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InsO zu bemessenden Feststellungskosten - als "Kosten gemäß § 171 InsO"
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und "Kostenbeitrag(es) gemäß § 171 InsO", die von dem an den Antragsteller
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auszukehrenden Betrag abgezogen werden sollen, zugrunde gelegt hat. Daran
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scheitert auch die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Auslegung von Nr. 1
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und Nr. 2 Buchst. c des Schiedsspruchs in einem bestimmten, die Zwangsvollstreckung ermöglichenden Sinn.
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bb) Das Schiedsgericht hat in Nr. 3 Satz 1 des Tenors eine Kostengrundentscheidung - verbunden mit der Ankündigung einer Kostenfestsetzung durch
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gesonderten Schiedsspruch (Nr. 3 Satz 2 des Tenors) - getroffen. Der Ausspruch ist ebenfalls nicht vollstreckungsfähig.
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b) Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht jedoch
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auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch
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nicht vollstreckbar ist.
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aa) Der Bundesgerichtshof hat zum früheren Schiedsverfahrensrecht
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entschieden, dass es für die Vollstreckbarerklärung nicht darauf ankomme, ob
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der Spruch einen vollstreckbaren Inhalt habe. Selbst wenn dies nicht der Fall
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sei, könne er für vollstreckbar erklärt werden. Denn die Vollstreckbarerklärung
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diene nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen; sie solle den
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Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (vgl.
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§ 1043 Abs. 1 ZPO a.F.; Urteile vom 12. November 1959 - VII ZR 115/58 - BB
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160, 302 und vom 30. November 1961 - VII ZR 12/61 - JZ 1962, 287 <Vollstreckbarerklärung auf Feststellung oder Klageabweisung lautender Schiedssprüche>; s. auch BGHZ 99, 143, 148).
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bb) An dieser Auffassung ist festzuhalten; die Umgestaltung der Zivilprozessordnung durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz hat der vorgenannten Erwägung nicht die Grundlage entzogen (h.M.: BayObLG BB 1999,
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1948 und NJW-RR 2003, 502, 503; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002
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§ 1060 Rn. 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 27
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Rn. 7; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. 2006
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§ 1060 Rn. 5; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 1; HkZPO/Saenger 2006, § 1060 Rn. 2; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 2. Aufl. 2002 Rn. 1275; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom
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3. Januar 2002 - 16 Sch 02/01 - DIS-Datenbank - unter irrtümlicher Berufung
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auf BGH, Urteil vom 30. November 1961 <aaO>; Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl.
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2005 § 1060 Rn. 2 und 5; im Grundsatz auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl.
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2001 § 1060 Rn. 4 und Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. § 1060 Rn. 2, die allerdings eine Feststellung analog § 1060 ZPO erwägen, dass ein Aufhebungsgrund nicht vorliegt). Auch nach neuem Recht ist der Schiedsspruch - abgesehen von der Ausschlusswirkung, die durch die rechtskräftige Ablehnung
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eines Aufhebungsantrags bezüglich des geltend gemachten Aufhebungsgrundes eintritt (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - nur durch die Vollstreckbarerklärung umfassend gegen Aufhebungsgründe gefeit. Zwar ist der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nach Ablauf bestimmter Fristen - was im Einzelfall
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allerdings durchaus zweifelhaft sein kann (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO)
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- nicht mehr zulässig (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann aber nur dann - stets - nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. § 1059
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Abs. 3 Satz 4 ZPO).
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Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die für den Aufhebungsantrag geltenden Fristen abgelaufen sind, ohne dass ein Aufhebungsantrag gestellt worden ist (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1059 Abs. 3 ZPO). Das gilt
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jedoch nicht für die - von Amts wegen zu prüfenden - Aufhebungsgründe nach
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§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also insbesondere nicht für den ordre public-Verstoß
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(§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Sie sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren immer zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 376, 379 f),
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sind also erst mit der (rechtskräftigen) Vollstreckbarerklärung erledigt.
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cc) Dementsprechend kann im Streitfall ungeachtet der fehlenden Vollstreckbarkeit ein rechtlich anzuerkennendes Interesse des Antragstellers an der
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Vollstreckbarerklärung auch von Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 des Schiedsspruchs nicht geleugnet werden. Dort hat der Schiedsspruch eine Entscheidung
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über den Grund des Anspruchs und - wenn auch nicht vollständig - zur Höhe
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(Nr. 1 und 2 Buchst. c des Tenors) sowie eine Kostengrundentscheidung (Nr. 3
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des Tenors) getroffen. Die Vollstreckbarerklärung bewirkt die "Bestandskraft"
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(vgl. §§ 1055, 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO; s. auch Stein/Jonas/Schlosser aaO
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§ 1055 Rn. 4 ff) der mit dieser (Zwischen-)Entscheidung erreichten (teilweisen)
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Streitklärung. Das erleichtert die außergerichtliche Streiterledigung. Von ihr hat
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die gegebenenfalls noch notwendige abschließende Streitentscheidung auszugehen (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1060 Rn. 7).
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2.
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Der mithin zulässige Antrag ist begründet. Aufhebungsgründe stehen der
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Vollstreckbarerklärung unstreitig nicht entgegen (vgl. § 1060 Abs. 1 i.V.m.
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Abs. 2 Satz 1, § 1059 Abs. 2 ZPO).
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Schlick
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Streck
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Galke
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Kapsa
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Herrmann
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Vorinstanz:
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KG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2005 - 20 SCH 7/05 -
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