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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 75/14
vom
28. Oktober 2015
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink,
Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts
Celle vom 28. November 2014 aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert beträgt 17.966,28 €.
Gründe:
I.
1
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beteiligten zu 2 zur Zahlung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung der Fischereirechte des Beteiligten zu 1 infolge einer Unterschutzstellung nach dem Niedersächsischen
Naturschutzgesetz.
2
Der Beteiligte zu 1 beantragte bei der Beteiligten zu 3 die Festsetzung
einer Entschädigung. In einer Besprechung am 24. November 2004 bezifferte
er seine Forderung auf 25.200 €. Sein Antrag auf Festsetzung einer Entschädi-
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gung wurde vom Beteiligten zu 3 mit Beschluss vom 16. April 2007 zurückgewiesen.
3
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt, mit dem er beantragt hat, ihm in Abänderung des Beschlusses des Beteiligten zu 3 eine Entschädigung wegen der Beeinträchtigung seiner Fischereirechte zuzuerkennen. Bezüglich der Höhe der Entschädigung hat der Beteiligte
zu 1 geltend gemacht, die betroffene Fläche betrage 20 Hektar. Er beanspruche, wie bereits im behördlichen Verfahren, eine Entschädigung von 431,53 €
pro Hektar und Jahr, wobei ihm 2/3 des betreffenden Fischereirechts zustünden.
4
Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 hat das Landgericht den Streitwert
im gerichtlichen Verfahren vorläufig auf 25.200 € festgesetzt. Im anwaltlichen
Schriftsatz vom 14. März 2012 hat der Beteiligte zu 1 seinen Ausführungen zur
Bestellung des Gerichtssachverständigen einen Streitwert von 25.000 € zugrunde gelegt.
5
Das Landgericht hat den Beteiligten zu 2 verurteilt, an den Beteiligten
zu 1 eine jährliche Entschädigung von 148,33 € beginnend ab dem 1. Januar
2009 bis einschließlich 2020 unter der Voraussetzung zu zahlen, dass der Beteiligte zu 1 Inhaber der 2/3 der betroffenen Fischereirechte bleibe, sowie einmalig weitere 6.714,56 € zu zahlen.
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6
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt, "unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 28.
05. 2014 ... die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Wasserflächen der Geschiebesperre und beginnend ab dem
01. 01. 2001 bis einschließlich 2020 über den im Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. 05. 2014 hinausgehenden Umfang angemessen zu entschädigen, sowie … unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom
28. 05. 2014 ... festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragsteller auch für die [in der] Zeit ab dem 01. 01. 2021 entstehenden Pachtminderungen angemessen zu entschädigen".
7
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig
verworfen und den Streitwert für das Rechtsmittelverfahren auf bis zu 300 €
festgesetzt.
8
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.
II.
9
1.
Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Vorinstanz die Berufung des Beteiligten zu 1 verworfen hat, ist auch im Übrigen
zulässig. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil dem Beteiligten zu 1 durch den angefochtenen Beschluss aus den noch auszuführenden Gründen der Zugang zu dem von der
Zivilprozessordnung eingeräumten Berufungsrechtszug in einer aus Sachgrün-
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den nicht mehr zu rechtfertigenden Weise verweigert wurde und dies sein
Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt.
10
2.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
11
a) Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beteiligte zu 1 sei durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Das
Landgericht habe ihm zugesprochen, was er begehrt habe, weil er keine Größenordnung der von ihm geltend gemachten Entschädigung im ersten Rechtszug genannt habe. Er habe in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit
der Angabe des Pachtzinses keine Größenordnung, sondern nur eine Berechnungsgrundlage seiner Entschädigung angegeben, die keine ungefähre Höhe
des verlangten Entschädigungsbetrages enthalten habe. Unabhängig hiervon
werde die erforderliche Beschwer von mehr als 600 € als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung (§ 221 Abs. 1 BauGB, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht
erreicht.
12
b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
13
aa) Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass der Beteiligte
zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren eine Größenordnung der von ihm mindestens begehrten Entschädigung angegeben hat. Die Größenordnung des Begehrens kann nicht nur durch einen Mindestbetrag oder einen ungefähren Betrag
gekennzeichnet werden. Sie kann unter Umständen - wohlwollend - auch einer
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Streitwertangabe entnommen werden. Unbestimmte Leistungsklagen können
die ihnen zunächst fehlende Bestimmtheit sogar dadurch erlangen, dass sich
eine Partei die Streitwertfestsetzung des Gerichts stillschweigend als Kennzeichnung der Größenordnung seines Begehrens zu Eigen macht (BGH, Urteile
vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340, 341 und vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809 f).
14
bb) Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1 einen Mindestwert
für seine Entschädigungsforderungen in Höhe von 25.200 € geltend gemacht.
Bereits im Verwaltungsverfahren gab er eine Entschädigungsforderung von
25.200 € gegenüber der Enteignungsbehörde an, wie es sich aus dem Protokoll
der Besprechung vom 24. November 2004, das sich in der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte befindet, und aus dem mit dem Antrag auf gerichtliches Verfahren angegriffenen Beschluss im Entschädigungsverfahren vom
16. April 2007 ergibt. Auf diesen Betrag hat auch das Landgericht den Streitwert
mit Beschluss vom 16. Januar 2012 vorläufig festgesetzt. Einwände gegen diese Streitwertfestsetzung wurden von den Beteiligten nicht erhoben. Vielmehr
hat der Beteiligte zu 1 den vorläufigen Streitwert von "25.000 €" im Schriftsatz
vom 14. März 2012 seinen Ausführungen zur gerichtlich angeordneten Einholung eines Sachverständigengutachtens zugrunde gelegt. Hieraus ergibt sich,
dass bei der gebotenen großzügigen Betrachtung (vgl. BGH aaO) der Beteiligte
zu 1 eine Entschädigungsforderung von mindestens 25.200 € im Verfahren geltend gemacht hat. Dieser Wert ist deshalb der Berechnung der erforderlichen
Beschwer zugrunde zu legen.
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15
cc) Die erstinstanzlich dem Beteiligten zu 1 zuerkannte Entschädigung
bleibt hinter dem sonach erhobenen Anspruch - um mehr als 600 € - zurück.
Das Landgericht hat den Streitwert auf 8.494,52 € festgesetzt. Dabei ist es, wie
es ausdrücklich hervorgehoben hat, davon ausgegangen, dass dieser Betrag
der zuerkannten Entschädigung entspricht. Soweit es hierbei die Pachtminderung für zwölf Jahre in die Berechnung eingestellt hat, hat es jedoch die Wertung des § 9 ZPO nicht berücksichtigt, die bei der Schätzung des Werts des
Eingriffs in ein Fischereirecht mit heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom
9. Juni 1969 - III ZR 231/65, MDR 1969, 916, juris Rn. 17). Der Wert der ausgeurteilten Entschädigung beträgt damit 3,5 x 148,33 € + 6.714,56 € und damit
insgesamt 7.233,72 €. Dieser Betrag unterschreitet den Wert des Mindestbetrages von 25.200 € um 17.966,28 €.
16
dd) Die Berufung ist damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unzulässig, weil der Beteiligte zu 1 nicht beschwert ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt.
17
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen entfällt im Übrigen auch die Grund-
lage für die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, das Rechtsmittel sei jedenfalls unbegründet, weil der unbezifferte Leistungsantrag mangels Bestimmtheit
unzulässig sei.
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18
4.
Dementsprechend ist die angefochtene Entscheidung gemäß § 577
Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Herrmann
Wöstmann
Remmert
Tombrink
Reiter
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.05.2014 - 43 O 15/07 OLG Celle, Entscheidung vom 28.11.2014 - 4 U 69/14 -