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Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZB 71/15
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vom
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7. Mai 2015
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in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2015 durch den
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Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und
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Reiter
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beschlossen:
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte
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Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des
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Thüringer Oberlandesgerichts vom 2. März 2015 (4 W 574/14): Zurückweisung der Gegenvorstellung
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gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2015, durch den die sofortige
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Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage
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versagende Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 27. Oktober 2014 zurückgewiesen worden ist;
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Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer
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Oberlandesgerichts vom 9. März 2015 (4 W 107/15), mit dem die sofortige Beschwerde des
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Antragstellers
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gegen
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die
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ihm
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Prozesskostenhilfe
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Entscheidung des Landgerichts Erfurt
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für
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eine
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Amtshaftungsklage
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versagende
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vom 19. Januar 2015 zurückgewiesen worden ist - keine
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hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre
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unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur
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gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das
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Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen
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hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend
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gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH,
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Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
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Schlick
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Seiters
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Vorinstanzen:
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LG Erfurt, Entscheidung vom 19.01.2015 - 10 O 1559/14 OLG Jena, Entscheidung vom 09.03.2015 - 4 W 107/15 -
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