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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 30/10
vom
27. Januar 2011
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
Tombrink
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
6. Mai 2010 - 22 U 225/09 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
Gegenstandswert: 16.315,08 €.
Gründe:
I.
1
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang
mit der Vermittlung des Abschlusses einer Lebensversicherung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 4.673,62 € nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. Oktober 2009 zugestellt worden.
Mit Telefax vom 16. November 2009 haben sie Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Der Schriftsatz war an das "Oberlandesgericht
Frankfurt am Main, Hoffstraße 10, 76133 Frankfurt am Main" gerichtet und ent-
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hielt im Adressfeld die Telefaxnummer 0721 926-5003. Straßenanschrift, Postleitzahl und Telefaxnummer waren die des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Dort
ging das Telefax am Abend des 16. November 2009 ein und wurde am Folgetag ebenfalls per Fernkopie an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weitergeleitet. Zugleich unterrichtete das Oberlandesgericht Karlsruhe die Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der fehlerhaften Übersendung. Mit am
30. November 2009 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz haben diese die Berufung erneut eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist beantragt.
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Zur Begründung haben sie vorgebracht, bei der fehlerhaften Adressierung und der Eintragung der unrichtigen Telefaxnummer handele es sich um ein
einmaliges Versagen einer sorgfältig ausgesuchten und instruierten sowie ansonsten stets fehlerfrei arbeitenden Kanzleiangestellten. Diese habe vor Ausfertigung der Berufungsschrift die Adresse und Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im aktuellen "Ortsverzeichnis 2008, Gerichte und
Finanzbehörden" ermitteln wollen. Infolge einer geringfügigen Unaufmerksamkeit habe sie jedoch die Kontaktdaten des Oberlandesgerichts Karlsruhe übernommen.
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Bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax kontrollierten die Rechtsanwälte der Kanzlei, dass der jeweilige Schriftsatz auch tatsächlich übermittelt worden sei. Für die Absendung selbst seien ausschließlich die
zuständigen Bürokräfte verantwortlich. Diese seien angewiesen, die Telefaxnummer mit dem vorerwähnten Ortsverzeichnis abzugleichen. Erst nach entsprechender Eintragung der vollständigen Anschrift sowie der Faxnummer des
Empfangsgerichts drucke die Bürokraft den Schriftsatz aus und lege ihn dem
zuständigen Rechtsanwalt zur Unterzeichnung vor. Anschließend werde der
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Schriftsatz gefaxt und von einem Rechtsanwalt anhand des "O.K.-Vermerks"
auf dem automatisch ausgedruckten Faxbericht überprüft. Dabei werde sichergestellt, dass die komplette Empfänger-Faxkennung, das heiße insbesondere
die Faxnummer, die Seitenzahl und der Zeitpunkt auf dem Faxbericht ersichtlich
seien. Dieser überprüfte Sendebericht sei Grundlage dafür, die jeweilige Frist
sodann im Fristenkalender zu streichen.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-
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sen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238
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Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend entschieden.
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1.
Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-
sen, weil die Versäumung der Rechtsmittelfrist auf einem der Klägerin zuzurechnenden Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruhe.
Die durch die allgemeine Büroanweisung angeordnete Kontrolle des Faxprotokolls von per Telekopie zu übermittelnden fristwahrenden Schriftsätzen habe
keinen Hinweis auf eine falsch eingesetzte Empfängernummer geben können.
Sie habe nur eine unvollständige Übermittlung der Anzahl der Seiten oder einen
Fehler bei der Nummerneingabe am Faxgerät erkennen lassen. Sei die Fax-
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nummer, wie hier, einem Ortsverzeichnis entnommen, so könne es dabei leicht
zu Verwechslungen kommen. Der Abgleich habe deshalb anhand des zuvor
verwendeten oder eines anderen ebenso zuverlässigen Verzeichnisses zu erfolgen, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu
können.
7
2.
Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und entspricht insbesondere auch
im zuletzt genannten Punkt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
8
Danach muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per
Telekopie durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass
bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der
Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken
zu können (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, juris
Rn. 11 und vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429 Rn. 8
m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05, NJW
2007, 996 Rn. 8; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412 Rn. 12;
vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03, BGHR ZPO § 233 Telekopie 3 und vom
24. April 2002 - AnwZ 7/01, juris Rn. 5, 7; siehe auch BVerwG, NJW 2008, 932
Rn. 3). Dabei genügt der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten
Faxnummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht. Dieser Abgleich ist
nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene Fax-
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nummer zutreffend ermittelt wurde. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist deshalb vielmehr anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem beziehungsweise der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht,
für das die Sendung bestimmt ist (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 aaO;
BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 aaO und 10. Mai 2006 aaO Rn. 13;
BVerwG aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. April 2007 aaO Rn. 10 und
BGH, Beschluss vom 24. April 2002 aaO Rn. 7).
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Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten eine entsprechende allgemeine Anweisung bestanden hätte.
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt auch aus dem
Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2010 (I ZB
3/09, MMR 2010, 375 Rn. 16 f) nichts zu ihren Gunsten. Nach dieser Entscheidung ist das Fehlen einer allgemeinen Anweisung, die Richtigkeit der aus dem
Sendebericht ersichtlichen Telefaxnummer des Empfängers anhand eines Verzeichnisses zu kontrollieren, ausnahmsweise unschädlich, wenn der Rechtsanwalt im Einzelfall eine konkrete Anweisung gibt, die in der Rechtsmittelschrift
angegebene Faxnummer des Berufungsgerichts noch einmal zu überprüfen
und eine allgemeine Weisung besteht, zur Ermittlung der Telefaxnummer des
zuständigen Gerichts das Ortsverzeichnis "Gerichte und Finanzbehörden" zu
verwenden. Eine Einzelweisung, die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main nochmals zu überprüfen, haben die Prozessbevollmächtig-
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ten der Klägerin der Kanzleiangestellten im vorliegenden Fall jedoch nicht erteilt.
Schlick
Herrmann
Seiters
Wöstmann
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.09.2009 - 3 O 452/08 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 06.05.2010 - 22 U 225/09 -