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BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 20/02
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Der als Rechtsbeschwerde zu behandelnde “Einspruch” des Klägers
gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I
vom 20. März 2002 - 15 S 3444/02 - wird auf seine Kosten als
unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird
zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 462 €
Gründe:
Die gegen den angefochtenen Beschluß gem. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist
nicht, wie geboten, durch einen bei dem Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die Voraussetzungen
für die begehrte Bestellung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) liegen nicht
vor. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint
aussichtslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rinne
Wurm
Dörr
Kapsa
Galke