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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZA 6/15
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vom
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16. April 2015
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in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2015 durch den
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Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
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Reiter
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beschlossen:
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Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 1. April 2015 wird
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als unzulässig verworfen.
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Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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1
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Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat der Senat den Antrag des Antragstellers vom 5. Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
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Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts D.
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Oberlandesgerichts H.
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und des
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mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückge-
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wiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. März 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 1. April 2015 die
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an dem Beschluss des Senats vom 26. März 2015 beteiligten Richter wegen
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Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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- 3 -
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II.
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2
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Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
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3
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1.
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Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Es richtet sich
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unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015
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beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in
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der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. BGH,
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Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN)
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oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur
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Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014
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- III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April
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2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Der Antragsteller
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beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung
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nach unrichtigen Senatsbeschluss und macht einen angeblich daraus folgenden
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Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte geltend. Ernsthafte
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Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar.
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Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird auch dadurch bestätigt,
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dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen,
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im Wesentlichen gleichlautende Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat.
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4
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Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der
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Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO;
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BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).
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5
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2.
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Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 ist
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unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde
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liegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
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Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur
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unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt
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sind.
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7
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Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
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Sache nicht mehr rechnen.
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Schlick
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Herrmann
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Seiters
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Wöstmann
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Reiter
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Vorinstanzen:
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LG Dortmund, Entscheidung vom 10.10.2013 - 8 O 451/10 OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2014 - I-1 W 12/14 -
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