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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZA 33/16
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vom
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15. Dezember 2016
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in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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ECLI:DE:BGH:2016:151216BIIIZA33.16.0
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch
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den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie
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die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
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beschlossen:
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Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 2016 - 23 EK 7/16 wird abgelehnt.
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Gründe:
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1
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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2
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Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 2016, durch den die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 30. Juni
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2016 und 8. Juli 2016 als unzulässig verworfen worden sind, ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da die Voraussetzungen des § 574
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Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
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3
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Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2
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ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch
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zurückgewiesen wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht. Auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts
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- 3 -
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- unter Einschluss solcher nach § 46 ZPO - nicht statthaft (BGH, Beschlüsse
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vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 6). Die Verweisung des § 201
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Abs. 2 Satz 1 GVG auf die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den
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Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung stellt den im
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Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff GVG erlassenen Beschluss des Oberlandesgerichts nicht einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung eines
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Landgerichts im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO gleich. Ebenso wenig ist die
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Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das
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Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat.
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4
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Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder
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Eingaben in dieser Sache rechnen.
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Herrmann
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Vorinstanz:
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OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.11.2016 - 23 EK 7/16 -
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Reiter
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