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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZA 20/10
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vom
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27. Januar 2011
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in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den
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Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
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Tombrink
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
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die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
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des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
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16. November 2010 - 3 U 52/10 - wird abgelehnt.
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Gründe:
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Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
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Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
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Daran fehlt es hier.
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Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8
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Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der
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Auskunftsanspruch nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, den der
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Kläger an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen, wobei der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel nur mit einem Bruchteil - üblicherweise 1/10 bis 1/4 - des Leistungsanspruchs zu bemessen ist, den der Auskunftsanspruch vorbereiten soll, und die
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Höhe des Bruchteils davon abhängt, inwieweit der Kläger für die Geltendma-
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- 3 -
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chung des Leistungsanspruchs auf die begehrte Auskunft angewiesen ist (s.
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etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016 und
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Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 75/07, BeckRS 2009, 29333 Rn. 2
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m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Auskunft" m.w.N.).
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In seiner Klageschrift hat der Kläger den Streitwert mit 10.000 € angegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sein wirtschaftliches Interesse
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an der Klage mit einem Wert in dieser Höhe veranschlagt. Dementsprechend
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haben beide Vorinstanzen den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt, ohne dass
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dies von den Parteien beanstandet worden wäre. Demgegenüber hat der Kläger in seinem Prozesskostenhilfegesuch nunmehr die Beschwer mit 25.000 €
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angegeben und mitgeteilt, dass der Anspruch auf Schadensersatz und Berichtigung des D.
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-Registers "mindestens 250.000 €" betrage. Da ein solcher
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Anspruchsumfang weder erläutert noch sonst anhand des Akteninhalts nachvollziehbar ist, ist nicht von dieser Angabe, sondern - allenfalls - von der vorinstanzlichen Wertbemessung auszugehen.
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Schlick
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2010 - 2-8 O 289/09 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.11.2010 - 3 U 52/10 -
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Tombrink
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