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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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Urteil
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II ZR 3/12
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Verkündet am:
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9. April 2013
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Vondrasek
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 256 Abs. 1
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Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse an der
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Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt in der Regel auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters
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zu
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der
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Gesellschaft
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hinaus
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(Fortführung
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Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917).
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BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12 - OLG München
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LG München I
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von
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BGH,
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 9. April 2013 durch den Richter Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin
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Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2011 im
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Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht
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über die Feststellungsanträge des Klägers zu Top 9 und Top 10
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(Berufungsanträge zu IV.) entschieden hat.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie waren in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden. Der Kläger ist zwischen Einreichung und Zustellung der
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Klage im vorliegenden Verfahren zum 30. Juni 2010 ausgeschieden. Soweit in
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der Revisionsinstanz noch von Bedeutung wurden auf einer Gesellschafterversammlung am 19. Mai 2010 zwei Beschlüsse mit folgendem Wortlaut gefasst:
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zu Top 9,
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Herr Dr. H.
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[der Kläger] wird aufgefordert, die von ihm Anfang Mai
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2010 von den Konten der Partnerschaft abgeräumten bzw. entnommenen
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Beträge über insgesamt Euro 85.000,00 unverzüglich, bis spätestens
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28.5.2010, an die Partnerschaft zurückzuzahlen.
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zu Top 10
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Herr Dr. H.
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[der Kläger] wird aufgefordert, die von ihm bereits aus
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den Kanzleiräumen entfernten Original-Akten, insbesondere die am Wochenende des 15./16.5.2010 aus der Kanzlei beiseite geschafften Akten in
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die Kanzleiräume zurückzubringen; dies gilt vor allem, soweit sie Angelegenheiten betreffen, bei denen der Partnerschaft Ansprüche (zum Beispiel
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auf Auslagenerstattung) zustehen können.
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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass diese Beschlüsse nichtig sind,
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hilfsweise, dass sie keine Rechtswirkung entfalten. Das Landgericht hat die
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Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach § 522
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Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
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Entscheidungsgründe:
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3
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Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Entscheidung im angefochtenen Umfang und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Dem Kläger fehle das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Maßgeblich sei, ob der angefochtene Beschluss Rechtswirkungen
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im Verhältnis der Parteien habe. Auswirkungen auf die noch aus der früheren
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Gesellschafterstellung nachwirkenden Rechte seien nicht ersichtlich. Die in den
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Gesellschafterbeschlüssen enthaltenen Aufforderungen begründeten keine
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Rechtspflicht. Sie wirkten hinsichtlich einer solchen Rechtspflicht nicht konstitutiv. In einem wegen der in den Beschlüssen genannten Aufforderungen an den
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Kläger geführten Rechtsstreit würden diese Beschlüsse nur insoweit Wirkung
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entfalten, als sie ergangen und vom Kläger zur Kenntnis genommen worden
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seien.
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II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des
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§ 256 Abs. 1 ZPO erfüllt.
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1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Beschlüsse der Gesellschafter einer Personengesellschaft Rechtsverhältnisse im
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Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90,
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NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917
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Rn. 24; ebenso etwa Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Band I, § 3 III 3, S. 179).
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Da die beiden streitigen Beschlüsse Wirkung für die Zukunft haben sollen, handelt es sich dabei auch nicht nur um vergangene, sondern um gegenwärtige
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Rechtsverhältnisse.
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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für das Bestehen eines Feststellungsinteresses nicht erforderlich, dass die in den Gesellschafterbeschlüssen enthaltenen Aufforderungen eine Rechtspflicht begründen.
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Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit
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eines
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Gesellschafterbeschlusses
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- II ZR 211/90,
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NJW-RR
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1992,
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(BGH,
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227;
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Urteil
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Urteil
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vom
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vom
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21. Oktober
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1991
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25. November
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2002
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- II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09,
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ZIP 2012, 917 Rn. 24). Das ergibt sich schon aus seiner Zugehörigkeit zu der
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Gesellschaft. Er muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines
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Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht (BGH, Urteil vom
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21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Februar
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2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24). Dies gilt grundsätzlich auch über
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das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu
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der Gesellschaft hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09,
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ZIP 2012, 917 Rn. 1, 24). Daher hat auch der nach der Beschlussfassung ausgeschiedene Gesellschafter im Regelfall ein fortwirkendes Feststellungsinteresse.
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Es kann dahinstehen, ob Sachverhalte denkbar sind, bei denen mit dem
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Ausscheiden ein Feststellungsinteresse entfällt. Denn die in den Beschlüssen
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enthaltenen Aufforderungen zur Rückzahlung von Geld und zur Rückgabe von
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Akten sollten ersichtlich nicht mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft hinfällig werden.
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3. Im Übrigen handelt es sich bei den zu Top 9 und Top 10 beschlossenen Aufforderungen nicht nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung der
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Gesellschafter ohne Rechtsfolgewillen, sondern um die verbindliche Feststellung von bestimmten Handlungspflichten des Klägers. Dafür spricht schon der
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Umstand, dass die Beschlüsse förmlich gefasst worden sind und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt und protokolliert
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worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003,
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116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 25). Mit
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diesen Beschlussfassungen sollte die unter den Gesellschaftern streitige Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen und zur Rückgabe von Akten verbindlich festgelegt werden. Dieser Regelungscharakter innerhalb der Gesellschaft
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genügt jedenfalls, um ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November
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2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012
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- II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 25).
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III. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das
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Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht selbst abschließend
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entscheiden, da noch tatrichterliche Feststellungen getroffen werden müssen.
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Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass
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die Beklagten die richtigen Klagegegner und damit passivlegitimiert sind. Die
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Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft wird grundsätzlich durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP
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1999, 1391, 1393; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158
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Rn. 23 ff.; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19). Das gilt
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auch für die Klage eines mittlerweile ausgeschiedenen Gesellschafters (s. BGH,
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Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 1).
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In dem durch die erforderliche Zurückverweisung wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird sich das Oberlandesgericht nunmehr mit den geltend gemachten formellen und materiellen Beschlussmängeln zu befassen haben.
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Strohn
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Reichart
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Born
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Drescher
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Sunder
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 09.02.2011 - 15 O 10181/10 OLG München, Entscheidung vom 30.11.2011 - 8 U 1162/11 -
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