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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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II ZR 97/00
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URTEIL
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in dem Rechtsstreit
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Verkündet am:
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5. November 2001
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Boppel
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
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Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar
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2000 aufgehoben.
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Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Parteien streiten, ob die Beklagten Kosten aus einem Grundstückserschließungs- und Bauprojekt in E. bei B. zu übernehmen haben, dessen gemeinsame Durchführung die Parteien planten.
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G. H. (Kläger zu 1; am weiteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr
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beteiligt) und R. D. M. (Kläger zu 2) kauften am 14. Oktober 1992
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mit notariellem Vertrag als Gesellschafter einer am selben Tag gegründeten
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts mehrere Grundstücke in E., Kreis B.,
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für rund 14,8 Mio. DM, um sie zu bebauen. Sie wurden durch Auflassungsvormerkungen gesichert, haben aber bisher kein Eigentum an den Grundstücken
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erworben. Am 17. September 1993 trat die Beklagte zu 1 "in die bestehende
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit aufschiebender Bedingung der Zustimmung der Geschäftsleitung ... mittels einer noch abzuschließenden Vereinbarung" ein. Sie sollte mit 90 % am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust beteiligt werden. Die "Neugesellschaft" sollte "alle bisher angefallenen Kosten der
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Gesellschaft" übernehmen und damit "den von den Altgesellschaftern privat
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getragenen Aufwand durch Aufnahme von Darlehen" ausgleichen. Die Alt- und
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Neugesellschafter unterwarfen sich nach dem Neueintritt der Beklagten zu 1
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"einem neuen Gesellschaftsvertrag gemäß Anlage 3"; in dieser Anlage ist der
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Beklagte zu 2 nicht als "Neugesellschafter" aufgeführt.
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Am
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10. März
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1994
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schlossen
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"R.
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D.
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M.
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und
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G.
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H.
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in
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (im folgenden: "M. und H."), die Beklagte
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zu 1
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und
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der
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Beklagte
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zu 2
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einen
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Gesellschaftsvertrag
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"GbR
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W.",
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der die Planung und "die Bebauung der Grundstücke, die Übernahme
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der technischen und kaufmännischen Baubetreuung, die Vermietung und die
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Vermarktung der bebauten oder unbebauten Grundstücke oder von Teilen derselben" vorsah und die Tätigkeitsbereiche der Gesellschafter näher regelte.
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Die Beklagte zu 1 erhielt einen Anteil von 60 %, der Beklagte zu 2 einen solchen von 30 % und die am Vertragsabschluß beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts "M. und H." den Restanteil von 10 %. Mit Schreiben vom 21. April
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1994 wies die Beklagte zu 1 darauf hin, daß eine Genehmigung des Projekts
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durch ihren Vorstand nicht vorliege, und kündigte die Vereinbarung vorsorglich.
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Am 17. Mai 1994 berief sich auch der Beklagte zu 2 darauf, ein Vertrag sei
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nicht wirksam zustande gekommen, und kündigte ebenfalls vorsorglich.
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Der Kläger zu 2 ist der Ansicht, die Beklagten seien der Gesellschaft
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wirksam beigetreten. Er nimmt sie wegen anteiliger Notarkosten sowie auf
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Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Eb. wegen
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der Grunderwerbsteuer in Anspruch.
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Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des
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Klägers zu 2 hat der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil vom 2. Oktober 1997 (II ZR 249/96, WM 1997, 2220) aufgehoben und die
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Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Berufung der
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Kläger wiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers zu 2.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision führt zur nochmaligen Zurückverweisung der Sache an das
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Berufungsgericht.
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I. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei eine Genehmigung
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des Vertrages durch den Gesamtvorstand der Beklagten zu 1 erforderlich gewesen, halten allerdings revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Es war bisher
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unstreitig, daß das Projekt von dem Vorstand der Beklagten zu 1 genehmigt
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werden mußte. Die Kläger haben dies durch die Vorlage des Schreibens vom
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21. Februar 1994 ausdrücklich vorgetragen und in dem Schriftsatz vom 22. Mai
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1995
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bestätigt.
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Der
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Versuch
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der
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Revision,
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die
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Vereinbarung
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vom
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17. September 1993 dahin auszulegen, daß nicht die Zustimmung des Ge-
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samtvorstandes, sondern nur die der Geschäftsleitung des Bereiches HOG
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gemeint gewesen sei, widerspricht deshalb dem eigenen Vortrag der Kläger.
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II. Das Berufungsurteil leidet jedoch an einem schweren Verfahrensmangel, soweit es feststellt, die Zustimmung des Gesamtvorstands sei nicht
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erteilt worden.
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1. Bei der Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht ausdrücklich auf
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die
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We.,
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Hr.
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Glaubwürdigkeit
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Ra.,
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und
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der
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der
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Zeugen
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Dr. S.
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und
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Bu.
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Zeuge
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La.
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seien
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abgestellt.
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seien
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Die
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Zeugen
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glaubwürdig,
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unglaubwürdig.
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Die
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die
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Z.-K.,
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L.,
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Zeugin
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Beweisaufnahme
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hat vor dem Richter am Oberlandesgericht Dr. Ri. als Einzelrichter stattgefunden. Dieser Richter hat an der Endentscheidung nicht mehr mitgewirkt. In
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den Vernehmungsprotokollen finden sich zur Glaubwürdigkeit der Zeugen keine Vermerke oder Hinweise.
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2. Damit liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der
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Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) vor. Bei einem Kollegialgericht kann dieser
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Grundsatz nicht einmal dadurch gewahrt werden, daß ein Mitglied des Gerichts
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an einer Zeugenvernehmung teilnimmt und die übrigen zur Entscheidung berufenen Richter formlos über seine persönlichen Eindrücke unterrichtet. Soweit
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es um die Glaubwürdigkeit der Zeugen geht, muß das erkennende Gericht in
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seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von den Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können (BGH, Urt. v. 4. Februar
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1997 - XI ZR 160/96, NJW 1997, 1586, 1587 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist
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keines dieser beiden Erfordernisse erfüllt.
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3. Dieser Fehler kann entgegen der Meinung der Revisionserwiderung
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des Beklagten zu 2 auch nicht mit dem Argument aus der Welt geschafft werden, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung zusätzlich zu den Erwägungen zur persönlichen Glaubwürdigkeit auch auf den sachlichen Inhalt der
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Aussagen gestützt und diese Erwägungen seien für sich allein geeignet, die
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Entscheidung zu tragen. Da das Berufungsgericht zur Glaubwürdigkeit der
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Zeugen Stellung nimmt, ihr also erhebliche Bedeutung beimißt, stehen und
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fallen die Bekundungen der Zeugen mit ihrer Glaubwürdigkeit.
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Der Verfahrensfehler kann auch nicht - wie die Revisionserwiderung der
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Beklagten zu 1 meint - mit der Erwägung ausgeräumt werden, das Berufungsgericht habe in Wahrheit nur zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen Ausführungen gemacht. Das Berufungsgericht hat eindeutig zur Glaubwürdigkeit der
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Zeugen Stellung genommen; es ging ihm nicht nur um die Glaubhaftigkeit der
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Aussagen, sondern auch um die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Jedenfalls läßt
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sich dies - da das Berufungsgericht wiederholt von "Glaubwürdigkeit" spricht
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und diese an einer Stelle ausdrücklich von der Glaubhaftigkeit unterscheidet nicht ausschließen.
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III. Aus dem Hinweis des Berufungsgerichts, eine Schlußentscheidung
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sei beabsichtigt, und dem Unterbleiben neuer Beweisanträge oder eines Widerspruchs gegen die Verwertung der durch den Einzelrichter durchgeführten
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Beweisaufnahme kann ein Rügeverzicht nicht abgeleitet werden.
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IV. Damit das Berufungsgericht den Verfahrensfehler beseitigen und erforderlichenfalls weitere Feststellungen treffen kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
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Röhricht
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Hesselberger
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Kraemer
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Henze
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Münke
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