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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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II ZR 65/03
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Verkündet am:
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19. Juli 2004
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Vondrasek
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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ZPO a.F. § 1025 Abs. 1; GmbHG § 19 Abs. 2
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Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Aufbringung des Stammkapitals
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einer GmbH sind schiedsfähig i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F..
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BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 65/03 - OLG Schleswig
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LG Flensburg
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-2-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
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Verhandlung
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vom
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28. Juni
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2004
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durch
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den
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Vorsitzenden
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Richter
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Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
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Dr. Gehrlein
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für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
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des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
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vom 23. Januar 2003 aufgehoben.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der
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2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 12. März 2002
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wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. November 1999 eröffneten Insolvenzverfahren
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über
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GmbH
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gegründeten
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F."
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das
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Vermögen
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der
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Schuldnerin.
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am
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10. Juni
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1997
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Er
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||
nimmt
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die
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als
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"M.
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Beklagten
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-3-
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entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung als Erwerber von Geschäftsanteilen
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an der Schuldnerin auf Zahlung angeblich rückständiger Stammeinlagen in Anspruch.
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Zum
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1. Juli
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1997
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veräußerte
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der
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Me. Konzern
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die
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M. GmbH
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mit Sitz in G., die in allen Teilen Deutschlands insgesamt 55 Möbelkaufhäuser betrieb, für 381 Mio. DM an eine Investorengruppe, die das Unternehmen in 55 rechtlich selbständige "Vor-Ort-GmbHs" umstrukturieren und die
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M. GmbH
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Umsetzung
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G.
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als
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||
dieses
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zentrale
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Konzepts
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Service-GmbH
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gründeten
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fortführen
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die
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wollte.
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V. M. Beteiligungs
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In
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GmbH
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und die V. Beteiligungs GmbH durch notariellen Vertrag vom 10. Juni 1997
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u.a. die Schuldnerin mit dem vorgesehenen Stammkapital von 200.000,00 DM,
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von
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dem
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die
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V. M. Beteiligungs
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GmbH
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180.000,00 DM
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und
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die
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V.
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Beteiligungs GmbH 20.000,00 DM übernahmen. Am 26. Juni 1997 trat die
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V. M. Beteiligungs GmbH ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin zum
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Preise
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von
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45.000,00 DM
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an
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die
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M. GmbH
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G.
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ab.
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Diese
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übertrug
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nach Bildung von Teilgeschäftsanteilen am 4. Juli 1997 und am 24. Oktober
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1997 ihre gesamte Beteiligung an der Schuldnerin in unterschiedlichem Umfang
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an die Beklagten zu 1 bis 4 und weitere Investoren, von denen später die Beklagten zu 5 bis 7 ihre Beteiligungen erwarben.
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Am
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Nr. 300
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Konto)
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13. Juni
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bei
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1997
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der
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50.000,00 DM
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mit
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wurden
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dem
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C.bank
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dem
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Konto
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Mü.
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||
Vermerk
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der
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Schuldnerin
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(nachfolgend:
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"Kapitaleinzahlung
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Mü.
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für
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V. M.
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Beteiligungs GmbH und V. Beteiligungs GmbH" gutgeschrieben. Am 7. Juli
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1997
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vereinbarten
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Gesellschaften
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mit
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die
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M. GmbH
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der
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C.bank
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G.
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Mü.
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und
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ein
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sämtliche
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automatisches
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Vor-OrtCash-
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Management-System (ACMS), aufgrund dessen zum Zwecke des besseren
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-4-
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Liquiditätsmanagements buchungstäglich sämtliche Konten der Vor-OrtGesellschaften (nachfolgend: Quellkonten) zu Gunsten oder zu Lasten des
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Kontos
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Nr. 260
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(nachfolgend:
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Zielkonto)
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der
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M. GmbH
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G. auf Null gestellt wurden.
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Noch am 7. Juli 1997 kam es zu folgenden Kontenbewegungen: Von
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dem Mü. Konto der Schuldnerin wurden 50.000,00 DM auf das in das
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ACMS-Verfahren einbezogene Quellkonto Nr. 2 der Schuldnerin bei der
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C.bank
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||
F.
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Wertstellung
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gebucht.
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einer
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Auf
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diesem
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Überweisung
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der
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Quellkonto
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M. GmbH
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||
erfolgte
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G.
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über
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ferner
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die
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insgesamt
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1,535 Mio. DM unter Angabe der Verwendungszwecke "Kapitalrücklage"
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(1,4 Mio. DM) und "ausstehende Stammeinlage" (135.000,00 DM). Sodann
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wurde in Ausführung des ACMS-Verfahrens die gesamte Tagesgutschrift von
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1,585 Mio. DM wieder von dem Quellkonto abgebucht und dem Zielkonto der
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M. GmbH G. gutgeschrieben.
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kapitalaufbringung unter
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dem Blickwinkel des verbotenen Hin- und Herzahlens sowie über die Zulässigkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Hinblick auf eine bei der Gründung der Schuldnerin in deren Satzung aufgenommene Schiedsgerichtsvereinbarung. § 20 des Gesellschaftsvertrages (GV) lautet:
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"Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag und bei der
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Auflösung der Gesellschaft ergeben, wird der ordentliche
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Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart.
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Hierüber wird ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen.“
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In dem gleichzeitig mit der Satzung beurkundeten Schiedsvertrag heißt
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es u.a.:
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§1
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"Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der
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Firma ... ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart. Das
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Schiedsgericht ist zuständig nicht nur für die Zeit des Bestehens
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der Gesellschaft, sondern auch für Streitigkeiten gelegentlich der
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Auflösung der Gesellschaft, Ausscheiden von Gesellschaftern
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und darauf folgenden Auseinandersetzungen."...
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§2
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"Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung
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der Gesellschaft das Schiedsgericht anrufen, solange ihm noch
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Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger
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zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten. ...“
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§3
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"Die beklagte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger können
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innerhalb 10 Tagen nach Eingang des Klageschreibens dem Kläger gegenüber mit Einschreibebrief erklären, daß sie bereit sind,
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dem Klagebegehren zu entsprechen, damit entfällt das Schiedsgerichtsverfahren. ... "
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Das Landgericht hat die Klage wegen der als wirksam angesehenen
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Schiedsvereinbarung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers
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hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Bareinlagen verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die
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Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des
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Berufungsurteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur
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Wiederherstellung der klageabweisenden landgerichtlichen Entscheidung.
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I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die in § 20 der Satzung der
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Schuldnerin niedergelegte Schiedsgerichtsvereinbarung wie auch der satzungsgemäß vereinbarte gesonderte Schiedsvertrag zwar an sich weit auszulegen sei; jedoch bestünden nach dem Wortlaut des Schiedsvertrages Zweifel,
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ob davon auch Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern erfaßt sein sollten. Letztlich komme es auf die Ermittlung des konkreten Inhalts
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jedoch nicht an, weil die Schiedsvereinbarung jedenfalls insoweit keine rechtliche Wirkung habe, als Ansprüche auf Leistung der Stammeinlage ebenso wie
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die daraus resultierende Erwerberhaftung nach § 16 Abs. 3 GmbHG bereits
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materiell nicht schiedsfähig seien; dies gelte zumindest insoweit, als - wie hier ein Insolvenzverwalter dadurch an der amtswegigen Durchsetzung entsprechender Zahlungsansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg gehindert würde.
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Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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II. Die Klage ist unzulässig.
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Die Frage, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil die Beklagten sich auf den Abschluß einer Schiedsvereinbarung berufen, richtet sich nach
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§ 1032 Abs. 1 ZPO i.d.F. des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes
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(SchiedsVfG v. 22. Dezember 1997, BGBl. 1997 I S. 3224). Denn das vorliegende gerichtliche Verfahren ist im Jahre 2001, nach Inkrafttreten des Schieds-
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verfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl.
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Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit der in § 20
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Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (GV) der Schuldnerin niedergelegten
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Schiedsgerichtsvereinbarung in Verbindung mit dem in § 20 Abs. 2 GV in die
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Satzung einbezogenen gesonderten Schiedsvertrag vom 10. Juni 1997 beurteilt
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sich aber noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1
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SchiedsVfG).
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1. Gemäß § 1032 ZPO n.F. haben die Beklagten die Schiedseinrede
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rechtzeitig erhoben, da sie sie nach den Feststellungen im Landgerichtsurteil
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nicht nur in den vorbereitenden Schriftsätzen, sondern auch im Termin vom
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4. Dezember 2001 vor dem Landgericht vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache ausdrücklich vorgebracht haben (BGHZ 147, 394, 396).
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2. Die Klage ist i.S. des § 1032 ZPO n.F. in einer Angelegenheit erhoben
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worden, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist. Der Senat kann diese
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Feststellung selbst treffen, auch wenn das Oberlandesgericht - von seinem
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Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Auslegung der (körperschaftlichen)
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Schiedsabrede offengelassen hat; nach dem Vortrag der Parteien kommen keine über Wortlaut, Systematik und Interessenlage hinausgehenden tatrichterlichen Feststellungen in Betracht.
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Die Schiedsgerichtsklausel in § 20 Abs. 1 GV erfaßt inhaltsgleich mit § 1
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des diese Satzungsbestimmung ausfüllenden Schiedsvertrages ausdrücklich
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"alle Streitigkeiten die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ... ergeben". Schon
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angesichts dieser eindeutigen Formulierung kann nicht angenommen werden,
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daß die Schiedsklausel nur Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft, nicht aber wie hier - umgekehrt - Ansprüche der Gesellschaft gegen die
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einzelnen Gesellschafter erfassen sollte. Die beispielhafte Aufzählung von Klagen gegen die Gesellschaft in § 2 und § 3 des Schiedsvertrages ändert nichts
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daran, daß Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag auch solche sind, in
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denen die Gesellschaft Forderungen, die ihre Grundlage im Gesellschaftsvertrag haben, gegen einen Gesellschafter geltend macht. Daß etwa ein Ausschluß des Schiedsverfahrens für solche Ansprüche der Gesellschaft beabsichtigt gewesen wäre - wie der Kläger meint -, erscheint angesichts der umfassenden Regelung in § 20 Abs. 2 GV und § 1 des Schiedsvertrages ausgeschlossen, weil in einem solchen Falle ein - von den Satzungsgebern - nicht beabsichtigter unauflösbarer Widerspruch bestünde. Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage - Haftung der Erwerber eines Geschäftsanteils an der Schuldnerin für rückständige Stammeinlageforderungen - fällt danach unter die von den
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Beklagten einredeweise erhobene Schiedsvereinbarung. Das gilt auch insoweit,
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als hier nicht die Schuldnerin selbst, sondern der Insolvenzverwalter über deren
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Vermögen den offenen Einlageanspruch als Kläger verfolgt; dieser ist - von hier
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nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - an eine von der Insolvenzschuldnerin getroffene Schiedsabrede gebunden (st.Rspr. seit BGHZ 24, 15, 18
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- z. Konkursverwalter; vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2003 - III ZB 24/03,
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ZInsO 2004, 88 m.N. - z. Insolvenzverwalter).
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3. Die gesellschaftsrechtliche statutarische Schiedsvereinbarung ist wirksam.
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a) In formeller Hinsicht genügt sie den nach § 1048 ZPO a.F. an sie zu
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stellenden Anforderungen. Dabei reicht es aus, daß die Kernbestimmung in
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§ 20 Abs. 1 GV niedergelegt und die weiteren wesentlichen Bestandteile der
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Schiedsabrede in dem gemäß § 20 Abs. 2 GV in Bezug genommenen gesonderten Schiedsvertrag geregelt sind; dieser Schiedsvertrag wurde gemeinsam
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mit der Satzung beurkundet und sollte offensichtlich als deren wesentlicher Bestandteil gelten.
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b) Die - insoweit nach altem Recht zu beurteilende - statutarische
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Schiedsvereinbarung vom 10. Juni 1997 ist auch materiell-rechtlich wirksam,
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weil die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand der vorliegenden
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Klage einen Vergleich zu schließen (§ 1025 Abs. 1 ZPO a.F.).
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aa) Danach ist der vom Insolvenzverwalter erhobene Anspruch auf Leistung von bislang nicht wirksam erbrachten Stammeinlagen gegen die Erwerber
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von Geschäftsanteilen (§§ 16 Abs. 3, 7 Abs. 2, 19 Abs. 1 GmbHG) objektiv vergleichsfähig.
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||
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 132, 278 - zur
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||
Schiedsfähigkeit der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer
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GmbH; vgl. auch schon III. Zivilsenat des BGH, Urt. v. 6. Juni 1991
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- III ZR 68/90, ZIP 1991, 1231, 1232) kann die Gültigkeit einer Schiedsklausel
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entgegen früher herrschender Auffassung (vgl. dazu insbesondere die vom Berufungsgericht hervorgehobene Entscheidung OLG Hamm ZIP 1987, 780, 783
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||
m.w.N.) auch nach dem hier anwendbaren alten Recht (§ 1025 Abs. 1 ZPO
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a.F.) nicht daran gemessen werden, ob der Schiedsspruch oder ein im schiedsgerichtlichen Verfahren geschlossener Vergleich möglicherweise gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen könnte. Für den Schutz zwingenden
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Rechts waren vielmehr allein die in § 1041 Abs. 1 Nr. 2, § 1044 Abs. 2 Nr. 2
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und § 1044 a Abs. 2 ZPO getroffenen Regelungen zuständig; sähe man dies
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||
anders, so wäre insbesondere § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. überflüssig gewesen, da bei Betroffenheit zwingenden Rechts bereits die objektive Schiedsfähigkeit und damit ein wirksamer Schiedsvertrag fehlen würde. Die objektive
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Schiedsfähigkeit i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. fehlt demnach im wesentlichen nur dann, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der
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Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol im dem Sinn vorbehalten hat, daß allein der staatliche Richter
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in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGHZ 132, 278, 283 m.w.N.). Das ist im Hinblick auf die
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||
Einforderung von Stammeinlagen trotz der gläubigerschützenden Funktion der
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||
Kapitalaufbringungsvorschriften nicht der Fall. Zwar können nach § 19 Abs. 2
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GmbHG die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen
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||
nicht befreit werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist der Gesellschaft
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||
ein Verzicht auf die Stammeinlageforderung versagt, um den Gläubigern wegen
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||
der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2
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GmbHG) zumindest das satzungsmäßige Stammkapital als Haftungsmasse zu
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gewährleisten. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe durch § 19 Abs. 2 GmbHG ein Interesse des Staates an einem Entscheidungsmonopol seiner Gerichte im Rechtsstreit über die Aufbringung von
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Stammeinlagen im Sinne fehlender Schiedsfähigkeit zum Ausdruck bringen
|
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wollen. Damit steht im Einklang, daß die herrschende Meinung - wenn auch mit
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unterschiedlicher Akzentuierung - einen "echten" Vergleich i.S. von § 779 BGB
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über eine umstrittene Einlageforderung grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl.
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||
Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 19 Rdn. 15 m. umfangr.
|
||
Nachw. z. Meinungsstand).
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||
Dementsprechend hat auch der Reformgesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes die Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen
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Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit angesehen
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und es als naheliegend betrachtet, sie nur insoweit auszuschließen, als der
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Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Entschei-
|
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- 11 -
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||
|
||
dungsmonopol vorbehalten hat (BT-Drucks. 13/5274 S. 34); deshalb hat er die
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frühere Streitfrage zur Tragweite des § 1025 ZPO a.F. (klarstellend) dahingehend entschieden, daß nach § 1030 ZPO n.F. nunmehr jeder vermögensrechtliche Anspruch - dazu zählt ersichtlich auch der Kapitalaufbringungsanspruch
|
||
des GmbH-Rechts - Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein kann.
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|
||
bb) Die nach § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. zusätzlich erforderliche sog. subjektive Vergleichsbefugnis der Parteien im Sinne der Berechtigung, über den
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||
Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen, ist hier nicht zweifelhaft.
|
||
Zwar ist der Insolvenzverwalter nicht selbst Partei der Schiedsvereinbarung;
|
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gleichwohl ist er in seiner Funktion bei der Geltendmachung von Einlageansprüchen der Schuldnerin - wie bereits oben (unter II. 2.) dargelegt - an die korporationsrechtliche Schiedsvereinbarung der Gemeinschuldnerin gebunden, so
|
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daß die erforderliche Identität der Parteien des Schiedsverfahrens mit denjenigen der Schiedsvereinbarung als gegeben anzusehen ist (vgl. zu diesem
|
||
Merkmal: BGHZ 132, 278, 284 f.).
|
||
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||
Röhricht
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||
|
||
Goette
|
||
Münke
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||
|
||
Kurzwelly
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||
Gehrlein
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||
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