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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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VERSÄUMNISURTEIL
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II ZR 56/02
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Verkündet am:
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7. April 2003
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Vondrasek
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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BGB § 705
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a)
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Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende
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Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.
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b)
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Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine
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Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.
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BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02 - OLG Hamm
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LG Bielefeld
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
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und die Richter Dr. Hesselberger, Kraemer, Münke und Dr. Graf
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des
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28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November
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2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im
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Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des
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Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. November 2000 auch hinsichtlich der
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Haftung mit seinem Privatvermögen zurückgewiesen und die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat.
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Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten
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zu 2 wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bielefeld wie
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folgt abgeändert:
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Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen, soweit sie
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auf Zahlung aus seinem Privatvermögen gerichtet ist.
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Von den erstinstanzlichen Kosten haben zu tragen:
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die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zwei Drittel der Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und zwei
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Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin;
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die Klägerin jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.
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Von den Kosten der Berufungsinstanz haben zu tragen:
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die Beklagten zu 1 und 3 jeweils 12 % der Gerichtskosten sowie
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ihre eigenen außergerichtlichen Kosten;
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die Klägerin 76 % der Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten
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zu 2.
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Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin hat den Beklagten zu 2 gemeinsam mit den am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch auf
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Rückzahlung eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses von
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172.500,00 DM in Anspruch genommen.
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Die Beklagten sind Rechtsanwälte, die sich am 1. Juli 1998 zu einer Sozietät zusammengeschlossen haben. Die Klägerin hatte den Vorschuß Anfang
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Mai 1997 gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 2 noch nicht als
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Rechtsanwalt zugelassen. Das Landgericht hat der Klage gegen alle drei Beklagten stattgegeben. Die von den Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung ist nur von dem Beklagten zu 2 begründet worden, die Beklagten zu 1 und 3 haben ihre Rechtsmittel zurückgenommen. Der Beklagte
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zu 1 zahlte Anfang April 2001 auf die Klagforderung 223.700,00 DM an die Klägerin, die daraufhin den Rechtsstreit im Berufungsverfahren für erledigt erklärt
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hat. Der Beklagte zu 2 hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen,
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weil er die Klage, soweit sie ihn betrifft, für von Anfang an unbegründet hält. Da
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er noch nicht Mitglied der Sozietät gewesen sei, als der auf die rechtsgrundlose
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Vorschußzahlung gegründete Bereicherungsanspruch der Klägerin entstanden
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sei, hafte er für diese Altverbindlichkeit der Sozietät nicht mit seinem Privatvermögen.
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen
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und
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die Erledigung
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des
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Rechtsstreits
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festgestellt.
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Mit
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seiner
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- zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte zu 2 sein Klagabweisungsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision des Beklagten zu 2 durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO a.F.. Das
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Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
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Die Revision führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils
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zur Abweisung der Klage, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur
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Zahlung aus seinem Privatvermögen betrifft.
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I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klage sei bis zur Zahlung der
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223.700,00 DM durch den Beklagten zu 1 am 6. April 2001 gegenüber dem Beklagten zu 2 zulässig und begründet gewesen. Das Verhältnis zwischen der
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Gesellschafts- und der Gesellschafterhaftung bestimme sich nach der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341, 358) analog
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§§ 128 f. HGB. Als Folge der Bejahung des Akzessorietätsprinzips sei der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch einer Haftung entsprechend § 130 HGB zu unterwerfen, da diese ein zentraler Bestandteil des auf
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dem Akzessorietätsprinzip beruhenden Haftungsregimes sei. Der Beklagte zu 2
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habe deshalb bis zur Begleichung der Klagforderung für den vor seinem Eintritt
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in die Sozietät begründeten Rückforderungsanspruch der Klägerin auch mit
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seinem Privatvermögen gehaftet.
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Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur zum Teil stand. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß als Konsequenz des akzessorischen
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Haftungsprinzips der in eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich entsprechend der Regelung des § 130 HGB für die offene
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Handelsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit den Altgesellschaftern auch persönlich, also mit seinem Privatvermögen, haftet. Der Beklagte zu 2 hatte für die
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Forderung der Klägerin mit seinem Privatvermögen jedoch nicht einzustehen.
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Ihm ist mit Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge der Eintretende für Altverbindlichkeiten lediglich mit dem bei
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seinem Eintritt erworbenen Anteil am Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit
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seinem Privatvermögen haftete, Vertrauensschutz zu gewähren.
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II. 1. Entgegen der Auffassung der Revision haftet ein neu in eine schon
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bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter
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grundsätzlich auch für die bereits vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die sog. Altverbindlichkeiten.
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a) Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus, daß der Gesellschafter
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im Grundsatz stets wie die Gesellschaft haftet, also dem sog. Akzessorietätsprinzip, folgt, das in der neueren Rechtsprechung (BGHZ 146, 341) an die
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Stelle der früher von ihr vertretenen Doppelverpflichtungslehre getreten ist. Im
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Schrifttum ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, daß ausländische Rechtsordnungen, insbesondere die US-amerikanische, eine akzessorische Gesellschafterhaftung auch ohne Erstreckung auf Altschulden kennen
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(Wiedemann, JZ 2001, 661, 664).
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Denn jedenfalls entspricht der Gedanke, daß ein neu in eine Gesellschaft
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bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter auch ohne dahingehende besondere Verpflichtungserklärungen gegenüber den Gläubigern mit dem Erwerb
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der Mitgliedschaft auch in die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft
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eintritt und damit nicht anders als der Altgesellschafter für alle Verbindlichkeiten
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der Gesellschaft ohne Unterscheidung nach dem Zeitpunkt ihrer Begründung
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haftet, sowohl dem Wesen der Personengesellschaft als auch - damit innerlich
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zusammenhängend - einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät der Haftung (vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 130
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Rdn. 1). Auch die Senatsentscheidung vom 30. April 1979 (BGHZ 74, 240, 242)
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bezeichnet es bereits als folgerichtig, den Gesellschafter einer Gesellschaft
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bürgerlichen Rechts - ähnlich wie nach § 130 HGB den Handelsgesellschafter bei Annahme einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch für die vor seinem Beitritt begründeten Gesamthandsverbindlichkeiten haften zu lassen. Der Weg dahin war für die
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Rechtsprechung jedoch damals noch verschlossen, weil sie bis zu der grundlegenden Entscheidung BGHZ 146, 341 der sog. Doppelverpflichtungslehre folgte.
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Die persönliche Haftung aller Gesellschafter in ihrem jeweiligen personellen Bestand entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren
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Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer
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Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt. Ihr Gesellschaftsvermögen steht dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt und sanktionslos offen. Bei dieser Sachlage ist die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht nur die alleinige Grundlage
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für die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft; sie ist vielmehr
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das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln. Dabei kann die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der
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Altgesellschafter Halt machen. Denn mit dem Erwerb seiner Gesellschafterstellung erlangt auch ein neu eintretender Gesellschafter dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was
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angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe
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Haftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden kann.
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Zudem erwirbt der neu Eintretende mit seinem Eintritt in die Gesellschaft
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auch Anteil an dem Vermögen, der Marktstellung sowie den Kunden- bzw.
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Mandantenbeziehungen, die die Gesellschaft durch ihre bisherige wirtschaftliche Tätigkeit begründet hat. Es ist deshalb nicht unangemessen, wenn er im
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Gegenzug auch in die Verbindlichkeiten eintritt, die die Gesellschaft im Zuge
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ihrer auf Erwerb und Vermehrung dieser Vermögenswerte gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet hat. Nicht selten wird die Altverbindlichkeit, für
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die der neu eingetretene Gesellschafter mithaften soll, exakt einem Aktivum der
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Gesellschaft als Gegenleistung (aus der Sicht der Gesellschaft Gegenverpflichtung) zuzuordnen sein, an dem der Eintretende für sich eine Mitberechtigung reklamiert.
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Bei der grundsätzlichen Mithaftung der Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für die bereits vor seinem Eintritt in die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten handelt es sich damit keineswegs um ein
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überraschendes Geschenk an die Gläubiger, sondern um das wohlbegründete
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Ergebnis einer Abwägung der legitimen Interessen der Gläubiger und des Neueingetretenen. Die Gesetzeskonformität dieser Abwägung wird dadurch belegt,
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daß das kodifizierte deutsche Recht überall dort, wo es eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, zumindest eine grundsätzliche Mithaftung neu eintretender
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Gesellschafter vorsieht, so außer in § 130 HGB auch in § 173 HGB, in § 8
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Abs. 1 PartGG und in Art. 26 Abs. 2 EWIV-VO (dort allerdings mit der Möglichkeit des Ausschlusses durch Gesellschafts- oder Aufnahmevertrag und Eintragung im Handelsregister).
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Die innere Berechtigung des damit gesicherten Gläubigerschutzes ist um
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so fundierter, als ohne ihn eine Haftung neu eintretender Gesellschafter für alle
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vor ihrem Eintritt "begründeten" Verbindlichkeiten ausgeschlossen wäre. "Begründet" ist eine Verbindlichkeit bzw. Forderung nach überkommenem Verständnis, sobald ihr Rechtsgrund gelegt ist. Ohne eine haftungsmäßige Gleich-
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stellung von Alt- und Neugesellschaftern bräuchten letztere bei Dauerschuldverhältnissen oder langfristigen Vertragsverhältnissen auch für die nach ihrem
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Beitritt fällig werdenden Verpflichtungen nicht aufzukommen, sofern nur das
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Rechtsverhältnis selber davor begründet worden war. Im Extremfall könnte
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dies, wie etwa bei Aufnahme eines Kredits mit zehnjähriger Laufzeit für ein
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langfristiges Wirtschaftsgut, dazu führen, daß niemand mehr für die Rückzahlung der Kreditsumme haftet, weil alle bei Fälligkeit vorhandenen Gesellschafter
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erst nach der Aufnahme des Kredits in die Gesellschaft eingetreten waren und
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die Haftung der ausgeschiedenen Gesellschafter gemäß §§ 736 Abs. 2 BGB,
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160 HGB beendet ist. Bei anderen Dauerschuldverhältnissen mit über den Beitrittszeitpunkt hinaus bestehenden Pflichten könnte es dazu kommen, daß der
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neu eingetretene Gesellschafter für eine Pflichtverletzung selbst dann nicht persönlich zu haften hätte, wenn er die Pflichtverletzung selber verschuldet hätte.
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Diesen unakzeptablen Ergebnissen könnte ohne Annahme einer auch auf neu
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eingetretene Gesellschafter erstreckten akzessorischen Gesellschafterhaftung
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weiterhin nur durch methodisch unaufrichtige (so zu Recht K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 60 III. 2. d), S. 1898) Konstruktionen wie etwa einer stillschweigenden Einbeziehung in den Vertrag oder eines konkludenten Vertragsbeitritts begegnet werden, zu denen sich die Rechtsprechung unter Geltung der
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Doppelverpflichtungslehre genötigt sah (s. etwa BGHZ 124, 47, 48 m.w.N.; Urt.
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v. 17. Oktober 1989 - XI ZR 158/88, NJW 1990, 827, 828 f.; s. ferner OLG
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Frankfurt a.M., NJW 1986, 3144; OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 223).
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Des weiteren kann die Mithaftung neu eingetretener Gesellschafter auch
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für die vor ihrem Beitritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten den Vorteil
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für sich in Anspruch nehmen, daß sich der Gläubiger nicht auf einen gerade in
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der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ermangelung jedweder Registerpublizität u.U. besonders heiklen Streit über die Zeitpunkte des Entstehens seiner
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Forderung und der Mitgliedschaft des in Anspruch genommenen Gesellschafters einlassen muß (Ulmer, ZIP 2001, 585, 598; K. Schmidt, NJW 2001, 993,
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999; Habersack, BB 2001, 477, 482; Gesmann-Nuissl, WM 2001, 973, 978).
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Die vorstehenden Erwägungen machen deutlich, daß der in § 130 Abs. 1
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HGB kodifizierte Gedanke keineswegs auf Besonderheiten gerade des handelsrechtlichen Geschäftsverkehrs beruht. Er findet seine Begründung und Rechtfertigung vielmehr in den Eigenheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mit
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auf dem Prinzip der Akzessorietät aufbauender Haftungsverfassung, wie auch
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seine Übernahme in die moderne Kodifikation der Partnerschaftsgesellschaft
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(§ 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG) bestätigt; s. dazu auch nachstehend unter b).
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Die Annahme der Mithaftung auch des neu eingetretenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die bereits bei seinem Eintritt
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begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergänzt damit in rechtspraktischer und methodisch folgerichtiger Weise die Rechtsprechung des Senats,
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wonach bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die persönliche Haftung der
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Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft derjenigen bei der
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oHG entspricht (BHGZ 142, 315 und 146, 341).
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Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch dadurch belegt, daß sich bei
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gewerblich tätigen Gesellschaften der Übergang von der Rechtsform der oHG
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zu derjenigen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und umgekehrt in Abhängigkeit von Art und vor allem Umfang der Geschäfte angesichts der Veränderlichkeit und Wertungsbedürftigkeit dieser Kriterien bei fehlender Handelsregistereintragung oft unmerklich vollzieht, was bei einer unterschiedlichen Haftungsverfassung zu erheblicher Unsicherheit führen würde (Westermann, NZG
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2001, 289, 291).
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b) Der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für
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Altverbindlichkeiten gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die von
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Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden sind. Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft dahin geregelt, daß neben deren Vermögen die
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Partner als Gesamtschuldner den Gläubigern haften (Satz 1 der Bestimmung)
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und insoweit die Vorschriften der §§ 129 und 130 HGB entsprechend anzuwenden sind (Satz 2), also ein neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter
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auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet. Da der
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Gesetzgeber
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mit
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dem
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Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
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eine
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spezielle
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Rechtsform geschaffen hat, die gerade den besonderen Verhältnissen und legitimen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, kann diese Regelung nur dahin verstanden werden, daß aus der Sicht des Gesetzgebers keine
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Bedenken dagegen bestehen, die Angehörigen freier Berufe grundsätzlich einer
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Haftung zu unterwerfen, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft gleicht. Für Verbindlichkeiten
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vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art steht danach der Annahme einer persönlichen Haftung der Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten
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einer von Angehörigen freier Berufe gebildeten Gesellschaft bürgerlichen
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Rechts im Grundsatz nichts im Wege. Eine Ausnahme könnte lediglich für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie
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die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG zeigt, eine Sonderstellung einnehmen.
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Ob der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch insoweit Anwendung findet, kann, da dies für die hier zu treffende Entscheidung
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unerheblich ist, offen bleiben.
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2. Erwägungen des Vertrauensschutzes gebieten es, den Grundsatz der
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persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden.
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Die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
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Rechts für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet,
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hat auf seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen dahin begründet, daß sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen
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haben. Neugesellschafter brauchten sich auf Grund jener Rechtsprechung vor
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ihrem Gesellschaftsbeitritt weder um Informationen über etwa bestehende Gesellschaftsschulden zu bemühen noch wirtschaftliche Vorkehrungen für eine
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eventuelle persönliche Haftung für solche Verbindlichkeiten zu treffen. Es träfe
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sie deshalb unverhältnismäßig hart, wenn sie nunmehr rückwirkend der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten unterworfen würden, wie sie sich als Folge des geänderten Verständnisses von der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt (vgl. Sen.Urt. v. 21. Januar 2002 - II ZR 2/00,
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ZIP 2002, 851, z.V. in BGHZ 150, 1 bestimmt). Aspekte, die der Gewährung
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von Vertrauensschutz entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
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III. Nach dem Vorstehenden war die Klage gegen den Beklagten zu 2
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von Anfang an unbegründet, soweit sie auf seine persönliche Haftung zielte.
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Der Beklagte zu 2 ist zwar am 1. Juli 1998 in die zwischen den Beklagten
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zu 1 und 3 bestehende (Außen-)Sozietät eingetreten, die der Klägerin die
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Rückzahlung des im Mai 1997 ungerechtfertigt vereinnahmten Honorarvorschusses schuldete. Er haftete für dessen Rückzahlung jedoch nicht, da er in
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seinem Vertrauen auf die eine persönliche Haftung des Neugesellschafters für
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Altverbindlichkeiten ablehnende bisherige Rechtsprechung geschützt wird.
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Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht. Daher kann der Senat
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in der Sache selbst entscheiden (§ 565 ZPO a.F.) und dem Begehren des Beklagten zu 2, die Klage abzuweisen, stattgeben, soweit es seine persönliche
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Haftung betrifft.
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Röhricht
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Dr. Hesselberger ist wegen
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Erkrankung an der Unterschrift gehindert
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Kraemer
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Röhricht
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Münke
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Graf
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