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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 30/07
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vom
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12. Juli 2010
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
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Dr. Reichart und Dr. Löffler
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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München vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung besteht
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nicht mehr. Die von der Beschwerdebegründung als grundsätzlich
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erachtete Frage ist mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2010 - C 215/08
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(ZIP 2010, 772 ff.) geklärt: Auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zu Kapitalanlagezwecken ist die Richtlinie
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85/577/EWG grundsätzlich anwendbar. Da Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Abwicklung nach den Grundsätzen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegensteht, sind nicht die jeweils
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empfangenen Leistungen zurückzugeben, sondern es ist das
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Auseinandersetzungsguthaben eines seinen Beitritt widerrufenden
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Verbrauchers nach dem Wert seines Fondsanteils im Zeitpunkt
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des Ausscheidens zu berechnen.
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Andere Zulassungsgründe werden von der Beschwerde nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor.
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Das angefochtene Urteil ist auch richtig. In dem unbegründeten
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Begehren isolierter Positionen ist zwar in der Regel als Minus ein
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Feststellungsantrag enthalten, nämlich festzustellen, dass der geltend gemachte Anspruch besteht und in eine Auseinandersetzungsrechnung eingestellt werden möge (vgl. BGH, Urt. v. 9. März
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1992 - II ZR 195/90, DStR 1992, 724, 725). Es fehlt jedoch ein
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Feststellungsinteresse des Beklagten, weil die eingeklagten Positionen zwischen den Parteien unstreitig sind.
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Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2,
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2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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-4-
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
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ZPO).
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Streitwert: 130.366,42 €
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Goette
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Strohn
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Reichart
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Caliebe
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Löffler
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Vorinstanzen:
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LG München II, Entscheidung vom 30.12.2004 - 4 O 224/04 OLG München, Entscheidung vom 29.11.2006 - 3 U 1840/05 -
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