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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 373/13
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vom
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16. Dezember 2014
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
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Dr. Drescher, Born und Sunder
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einstimmig beschlossen:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
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Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. September 2013 wird auf ihre Kosten nach § 552a ZPO i.V.m. § 522
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Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom
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23. September 2014 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom
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1. Dezember 2014 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen
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Anlass.
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2
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Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nicht nur die Erhebung einer Schadensersatzklage auf Rückabwicklung einer Gesellschaftsbeteiligung, sondern auch ein entsprechendes außergerichtliches Begehren des Anlegers in eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses umgedeutet werden
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kann, wenn darin sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Gesellschafter wenn schon nicht mit rückwirkender Kraft, doch
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jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beendigen.
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-3-
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3
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Die Klägerin will eine solche konkludente Kündigungserklärung im vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben des Zedenten und Gesellschafters vom
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30. April 2010 erkennen, welches die Klägerin mit der Klageschrift vorgelegt hat
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und auf welches das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist. Dieses Schreiben hat jedoch in der Revisionsinstanz mangels fristgemäßer Erhebung einer dafür nach § 551 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2b ZPO erforderlichen Verfahrensrüge unberücksichtigt zu bleiben. Im Übrigen hatte die Klägerin
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das Schreiben in den Vorinstanzen selbst nicht als Beleg für eine konkludente
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Kündigungserklärung des Zedenten angesehen, sondern lediglich zum Nachweis einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung als Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Verzugszinsen vorgelegt. Das Berufungsgericht
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war deshalb verfahrensrechtlich nicht gehalten, dem Schreiben eine darüber
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hinausgehende Bedeutung beizumessen.
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Bergmann
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Caliebe
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Born
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Drescher
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Sunder
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2012 - 323 O 510/10 OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2013 - 11 U 26/12 -
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