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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 299/05
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vom
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17. Oktober 2006
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2006
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durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
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Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
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beschlossen:
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1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
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2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 63.911,48 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1
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1
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ZPO unbegründet. Zwar ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten aus der
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verwalteten Vermögensmasse aufzubringen. Den freien Mitteln auf dem Anderkonto i.H.v. 2.595,03 € am 2. Oktober 2006 stehen offene Massekosten i.H.v.
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ca. 61.000,00 € gegenüber. Der wirtschaftlich beteiligten Großgläubigerin, der
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N.
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GmbH mit festgestellten Forderungen i.H.v. 830.690,04 €, ist es
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aber zuzumuten, die Prozesskosten vorzustrecken.
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Wenn die von dem Kläger gegen den Beklagten C.
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in dem Pa-
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rallelverfahren 4 HK O 29/05 LG Koblenz eingeklagte Forderung i.H.v.
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527.718,06 € eingezogen werden kann, ergibt sich eine freie Masse i.H.v.
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(527.718,00 + 2.595,03 - 61.000,00 =) 469.313,03 € abzüglich der Prozesskosten aus dem Parallelprozess. Selbst bei einer nur teilweisen Realisierung der
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Forderung würde im Zweifel noch ein Überschuss verbleiben. Die N.
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GmbH hat einen Prozesskostenvorschuss für das Parallelverfahren geleistet
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und damit zu erkennen gegeben, dass sie die Erfolgsaussichten jenes Verfahrens positiv beurteilt. Dann aber ist es ihr auch zumutbar, für das vorliegende
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Verfahren ebenso die Kosten vorzustrecken. Bei insgesamt festgestellten Forderungen i.H.v. 992.417,40 € wird sie nämlich - bei einem zumindest teilweise
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positiven Ausgang des Parallelprozesses - im Rahmen ihrer Quote den überwiegenden Teil des in dem vorliegenden Verfahren ggf. zu realisierenden Forderungsbetrages erhalten.
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3
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Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob auch weitere Insolvenzgläubiger vorschusspflichtig sind, so die Stadt K.
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mit einer festgestellten Ge-
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werbesteuerforderung i.H.v. 73.901,91 € (s. dazu BGHZ 138, 188 und BGH,
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Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450), W.
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30.606,40 €, die Eheleute H.
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sellschaft F.
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R.
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mit 32.211,39 € und die Wirtschaftsprüfungsge-
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& Partner mit 39.385,99 €.
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Goette
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Kurzwelly
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Strohn
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mit
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Gehrlein
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Reichart
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Vorinstanzen:
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LG Koblenz, Entscheidung vom 28.08.2002 - 3 O 159/01 OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.09.2003 - 3 U 1251/02 -
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