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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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II ZR 288/99
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URTEIL
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in dem Rechtsstreit
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Verkündet am:
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17. Dezember 2001
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Boppel
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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-2-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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vom
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12. November
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2001
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durch
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den
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Vorsitzenden
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Richter
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Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,
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Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 1999 aufgehoben.
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Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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-3-
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Tatbestand:
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Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 (Beschluß über den Jahresabschluß 1997)
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und 7 (Bestätigung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 10. Oktober
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1994 über die Herabsetzung des Grundkapitals), die in der Hauptversammlung
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der Beklagten vom 14. Juli 1998 gefaßt worden sind. In der Revisionsinstanz
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streiten die Parteien darüber, ob die Hauptversammlung ordnungsgemäß i.S.
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des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG einberufen worden ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der bis zum 6. Juni 1997 gültigen Satzung mußte
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der Vorstand der Beklagten, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über ein
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Grundkapital von 75 Mio. DM verfügte, aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Für die Folgezeit ist die Vorschrift dahingehend geändert worden, daß der
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Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt. Nachdem das Vorstandsmitglied H.
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sein Vorstandsamt zum 28. Februar 1998 niedergelegt
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hatte, faßte der Aufsichtsrat am 25. Mai 1998 den Beschluß, Herrn H.
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Vorstandsmitglied abzuberufen. Zugleich beschloß er, Herrn S.
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als
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mit Wirkung
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ab 1. Juni 1998 zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten zu bestellen. In der
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Zeit vom 28. Februar bis zum 31. Mai 1998 war somit alleiniges Mitglied des
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Vorstandes Herr Dr. B.
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. Die auf den 26. Mai 1998 datierte Einladung zur
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Hauptversammlung vom 14. Juli 1998 ist am 29. Mai 1998 im Bundesanzeiger
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veröffentlicht worden. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob der Aufsichtsrat mit
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seinem in der Sitzung vom 25. Mai 1998 gefaßten Beschluß für die Zeit bis
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zum 1. Juni 1998 die Zahl der Vorstandsmitglieder auf ein Mitglied beschränkt
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hat.
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Die Anfechtungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung. Der Vorstand
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der Beklagten war bei Abschluß der vorbereitenden Maßnahmen für die Haup tversammlung am 26. Mai 1998 sowie bei der Einladung zur Hauptversammlung
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durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29. Mai 1998 entsprechend den
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Anforderungen des Gesetzes und der Satzung der Beklagten (vgl. §§ 23 Abs. 3
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Nr. 6, 76 Abs. 2 Satz 2 AktG) ordnungsgemäß besetzt. Der Beklagten kann
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somit ein Formfehler bei der Erarbeitung und Bekanntgabe der Vorschläge zur
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Beschlußfassung in der Hauptversammlung vom 14. Juli 1998, der zur Anfechtung der Beschlüsse berechtigen würde, nicht vorgeworfen werden.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die vorbereitenden Maßnahmen i.S. des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG von dem Gesamtvorstand zu treffen und zu verantworten sind. Nach § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG
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sowie § 8 Abs. 1 der vor dem 6. Juni 1997 gültigen Satzung der Beklagten
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mußte der Gesamtvorstand aus zwei Mitgliedern bestehen. Der Umstand, daß
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ein Vorstandsmitglied durch Niederlegung seines Amtes aus dem Vorstand
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ausschied, führte unter Zugrundelegung dieser Regelung nicht dazu, daß diese
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Maßnahmen nur durch das verbliebene Vorstandsmitglied vorzubereiten und
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zu verantworten waren. Das hat der Senat in dem Verfahren II ZR 225/99 mit
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Urteil vom 12. November 2001 entschieden. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
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2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Vorstand am 26.
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bzw. 29. Mai 1998 unter der Geltung der neugefaßten Satzung der Beklagten
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mit einem Mitglied ordnungsgemäß besetzt.
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a) Entgegen der Ansicht der Kläger stimmt die neue Satzungsregelung,
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nach der die Zahl der Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat der Beklagten bestimmt wird, mit der gesetzlichen Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG überein. Diese Bestimmung schreibt für Gesellschaften mit einem Grundkapital von
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mehr als 3 Mio. € mindestens zwei Vorstandsmitglieder vor. Nach ihrem Wor
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tlaut gilt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn die Satzung bestimmt, daß der Vorstand nur aus einer Person besteht. Dem entspricht die in
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§ 8 der Satzung der Beklagten getroffene Regelung nicht. Die mit der Neufassung des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 in das Gesetz eingefügte
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Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG ist jedoch unter Berücksichtigung von
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§ 23 Abs. 2 Nr. 6 AktG auszulegen, wonach in der Satzung die Zahl der Mitglieder des Vorstandes oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt
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wird, anzugeben sind. Eine Satzungsvorschrift, nach der die Zahl der Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat bestimmt wird, gibt eine Regel an, nach der
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die Zahl der Vorstandsmitglieder festgelegt wird (Reg.Begr. BT-Drucks. 8/1678
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S. 12; Hüffer, AktG 4. Aufl. § 76 Rdn. 22; ders. NJW 1979, 1065, 1066; Pentz
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in MünchKomm. z. AktG § 23 Rdn. 136; Krafft in KK z. AktG, 2. Aufl. § 23
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Rdn. 76; Ganske, DB 1978, 2461, 2462).
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Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 6 AktG, deren gegenwärtige Fassung
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auf dem Gesetz zur Durchführung der zweiten Richtlinie vom 13. Dezember
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1976 (BGBl. 1978, S. 1959) beruht, steht mit Art. 2 lit. d dieser Richtlinie (77/91
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EWG, ABl.EG Nr. L 26 vom 31. Januar 1977, S. 1) in Übereinstimmung. Zwar
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hat die Satzung nach dem Wortlaut der deutschen Fassung der Richtlinie "die
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Bestimmungen, welche die Zahl ... der Mitglieder ..." festlegt, zu enthalten. Diese Fassung entspricht jedoch nicht der Entstehungsgeschichte der Richtlinienvorschrift (Ganske, DB 1978, 1461, 1462 Fn. 11). Diese spiegelt sich vielmehr
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zutreffend u.a. in der englischen und französischen Fassung wider, die von
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"rules, governing the number of ... members" bzw. von "règles, qui déterminent
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le nombre ..." sprechen (zu diesen Fassungen vgl. EUR-Lex, Community legislation in force bzw. Législation communitaire en vigueur, Document 377
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L 001 S. 1). Die Richtigkeit dieser Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, die
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auch der Ansicht des deutschen historischen Gesetzgebers entspricht (vgl.
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BT-Drucks. 8/1678 S. 12), ist offenkundig im Sinne der Rechtsprechung des
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Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - RS 283/81,
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Slg. 1982, 3415, 3430 f.). Es bedarf daher keiner Vorlage an den Europäischen
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Gerichtshof.
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b) Mit seinen Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 der
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Sitzung vom 25. Mai 1998 hat der Aufsichtsrat zum Ausdruck gebracht, daß er
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die Zahl der Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 1 der ab 6. Juni 1997 gültigen
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Satzung auf ein Mitglied reduziert. In dem Beschluß zu Tagesordnungspunkt 2
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hat der Aufsichtsrat der Niederlegung des Vorstandsmandates durch das frühere Vorstandsmitglied H.
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zugestimmt und dessen Abberufung beschlossen.
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Zu Tagesordnungspunkt 3 hat der Aufsichtsrat den Beschluß gefaßt, Herrn
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S.
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mit Wirkung ab 1. Juni 1998 zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten
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zu bestellen. Zwar wird in diesen Beschlüssen nicht ausgesprochen, daß für
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die Zeit bis zum Antritt des Amtes durch Herrn S.
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die Zahl der Vorstandsmit-
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glieder auf eine Person beschränkt wird. Ein solcher Beschlußinhalt kann je-
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doch durch Auslegung beider Beschlüsse festgestellt werden. Einmal ist sich
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der Aufsichtsrat des Umstandes, daß bis zum Antritt des Amtes durch Herrn
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S.
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der Vorstand nur mit einem Mitglied besetzt war, bewußt gewesen. Zum
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anderen hat er trotz Kenntnis dieses Umstandes, Herrn S.
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nicht mit soforti-
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ger Wirkung, sondern erst ab 1. Juni 1998 in den Vorstand berufen. Damit hat
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er hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß für die Zwischenzeit von der Berufung eines weiteren Vorstandsmitgliedes abgesehen und damit die Zahl der
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Vorstandsmitglieder auf eine Person beschränkt wird.
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Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt seiner gegenteiligen
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Überlegungen insoweit Recht, als Aufsichtsratsbeschlüsse nach der Rechtsprechung des Senates nicht stillschweigend gefaßt werden können, sondern
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daß es eines ausdrücklichen Beschlusses bedarf (BGHZ 10, 187, 194; BGHZ
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41, 282, 286). Liegt jedoch ein ausdrücklich gefaßter Beschluß vor, so kann
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seine Auslegung dazu führen, daß ein über den ausdrücklichen Beschlußwor tlaut hinausgehender Erklärungsgehalt zu berücksichtigen ist (BGHZ 12, 337,
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340; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1988 - II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 295). Diese
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Voraussetzungen sind, wie vorstehend ausgeführt, im vorliegenden Falle gegeben. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
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Da die Kläger ihre Anfechtungsklage auf verschiedene weitere Gründe
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gestützt haben, zu denen bislang keine Feststellungen getroffen worden sind,
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war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Röhricht
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Henze
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Goette
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Frau RinBGH Münke
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ist wegen Erkrankung
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an der Leistung der
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Unterschrift gehindert
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Kurzwelly
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Röhricht
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