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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 249/06
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vom
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15. Oktober 2007
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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AktG § 183; GmbHG § 56
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Zur Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit
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einer Kapitalerhöhung bei einer KGaA vom Inferenten über die Einlage hinaus erbrachten freiwilligen Zahlung in die "freie Kapitalrücklage" für die Tilgung von Schulden einer Konzernschwestergesellschaft gegenüber dem Inferenten unter dem
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Blickwinkel einer Umgehung der Kapitalschutzvorschriften.
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BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 249/06 - OLG München
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LG München I
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-2-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007
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durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
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Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner
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der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
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nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit
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der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
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er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
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Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
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Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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Da es sich bei der Schuldentilgung mit Mitteln, die im weiteren
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Sinn aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammen, um einen
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Vorgang handelt, bei dem - wirtschaftlich betrachtet - die Inferentin
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sich ihre Forderungen mit aus dem Kapitalaufbringungsvorgang
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stammenden Mitteln bezahlen lässt, ist die Anwendbarkeit der der
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Umgehung von Kapitalschutzvorschriften dienenden Regeln nicht
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schon im Ansatz ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die verbale
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und tatsächliche Trennung der "echten Einlagen" und der darüber
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hinausgehenden freiwilligen Zahlungen ("Übergangszahlungen")
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auf verschiedenen Bankkonten, sind die Kapitalschutzvorschriften
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nicht berührt, wenn von dem separaten Konto "Übergangszahlungen" Schulden von Gesellschaften der K.
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Gruppe gegenüber
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-3-
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Gesellschaften der F.
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-Gruppe beglichen werden. Die Frage
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der Verbuchung der freiwilligen Zahlungen ist nicht entscheidungserheblich, weil eine etwa fehlerhafte Zuordnung die Tilgungswirkung der Gesellschafterleistung nicht berührt.
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Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
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2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
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ZPO).
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Streitwert: 49.999.990,00 €
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Goette
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Kurzwelly
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Reichart
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Strohn
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Drescher
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 HKO 20896/04 OLG München, Entscheidung vom 27.09.2006 - 7 U 1857/06 -
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