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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 234/06
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vom
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25. Januar 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 durch
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den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter
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Dr. Drescher, Born und Sunder
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beschlossen:
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Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
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Gründe:
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1
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Der Kostenansatz ist richtig. Die vom Beklagten gezahlten Gerichtskosten für die Revisionsinstanz sind nicht wegen einer Kostenbefreiung der Klägerin - entsprechend der Kostenverteilung im Beschluss des Senats vom
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7. Januar 2008 - zu einem Siebtel zurückzuzahlen.
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2
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Gerichtskosten sind nicht zu erheben und bereits erhobene Kosten zurückzuzahlen, soweit eine kostenbefreite Partei nach der gerichtlichen Kostenentscheidung Kosten zu tragen hat (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG).
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Die Klägerin ist vor den Gerichten des Bundes nicht kostenbefreit. Dass
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sie entsprechend der dem Landgericht vorgelegten Bescheinigung als Mitglied
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des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche einem anerkannten Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg angeschlossen
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sein und nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des baden-württembergischen Landesjustizkos-
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tengesetzes Gebührenfreiheit genießen soll, führt nicht zur Kostenbefreiung vor
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dem Bundesgerichtshof. Landesrechtliche Befreiungsvorschriften gelten nur für
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Verfahren vor den ordentlichen Gerichten des betreffenden Landes (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 4).
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Für den Bund gilt die Verordnung betreffend die Gebührenfreiheit in Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl 1884, I, 1, RGGebFrhV) fort (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJWRR 2007, 644 Rn. 5). Danach besteht keine Kostenfreiheit für die Klägerin. Von
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der Zahlung von Gebühren befreit sind nach § 1 Nr. 1 RG-GebFrhV öffentliche
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Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner Waisenhäuser und
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andere milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte
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Personen betreffen, oder in bloßen Studienstipendien bestehen. Die Klägerin
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betreibt weder eine der genannten Anstalten noch ist sie eine Stiftung. Sie unterhält nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Einrichtungen der
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Altenhilfe, insbesondere Altenheime, in der Rechtsform einer GmbH. Nach § 1
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Nr. 3 RG-GebFrhV sind Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien
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kostenbefreit, deren Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht übersteigen.
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Unter Kirchen im Sinn dieser Vorschrift ist das mit Kirche, Pfarrei, Vikariat,
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Kaplanei und Küsterei näher bezeichnete Kirchengut zu verstehen. Die Gebührenfreiheit kommt nicht den Kirchengesellschaften und Religionsgemeinschaften als solchen, sondern den in ihnen bestehenden rechtlich selbständigen Trägern von Kirchen- und Kulturzwecken dienendem Vermögen zu. Aufgrund dieser Einschränkungen ist vor dem Bundesgerichtshof nur ein als rechtsfähiger
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Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter, bedürftiger Träger von Kirchengut von Gerichtskosten befreit (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006
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- XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 8). Weder ist die Klägerin Trägerin von
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Kirchengut noch ist vorgetragen, dass ihre etatmäßigen Ausgaben die Einnahmen übersteigen.
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Bergmann
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Caliebe
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Born
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Drescher
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Sunder
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Vorinstanzen:
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LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2006 - 20 O 664/04 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 U 74/06 -
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