Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/ii_zr_234-06a.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

70 lines
No EOL
3.5 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 234/06
vom
25. Januar 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
1
Der Kostenansatz ist richtig. Die vom Beklagten gezahlten Gerichtskosten für die Revisionsinstanz sind nicht wegen einer Kostenbefreiung der Klägerin - entsprechend der Kostenverteilung im Beschluss des Senats vom
7. Januar 2008 - zu einem Siebtel zurückzuzahlen.
2
Gerichtskosten sind nicht zu erheben und bereits erhobene Kosten zurückzuzahlen, soweit eine kostenbefreite Partei nach der gerichtlichen Kostenentscheidung Kosten zu tragen hat (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG).
3
Die Klägerin ist vor den Gerichten des Bundes nicht kostenbefreit. Dass
sie entsprechend der dem Landgericht vorgelegten Bescheinigung als Mitglied
des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche einem anerkannten Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg angeschlossen
sein und nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des baden-württembergischen Landesjustizkos-
-3-
tengesetzes Gebührenfreiheit genießen soll, führt nicht zur Kostenbefreiung vor
dem Bundesgerichtshof. Landesrechtliche Befreiungsvorschriften gelten nur für
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten des betreffenden Landes (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 4).
4
Für den Bund gilt die Verordnung betreffend die Gebührenfreiheit in Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl 1884, I, 1, RGGebFrhV) fort (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJWRR 2007, 644 Rn. 5). Danach besteht keine Kostenfreiheit für die Klägerin. Von
der Zahlung von Gebühren befreit sind nach § 1 Nr. 1 RG-GebFrhV öffentliche
Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner Waisenhäuser und
andere milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte
Personen betreffen, oder in bloßen Studienstipendien bestehen. Die Klägerin
betreibt weder eine der genannten Anstalten noch ist sie eine Stiftung. Sie unterhält nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Einrichtungen der
Altenhilfe, insbesondere Altenheime, in der Rechtsform einer GmbH. Nach § 1
Nr. 3 RG-GebFrhV sind Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien
kostenbefreit, deren Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht übersteigen.
Unter Kirchen im Sinn dieser Vorschrift ist das mit Kirche, Pfarrei, Vikariat,
Kaplanei und Küsterei näher bezeichnete Kirchengut zu verstehen. Die Gebührenfreiheit kommt nicht den Kirchengesellschaften und Religionsgemeinschaften als solchen, sondern den in ihnen bestehenden rechtlich selbständigen Trägern von Kirchen- und Kulturzwecken dienendem Vermögen zu. Aufgrund dieser Einschränkungen ist vor dem Bundesgerichtshof nur ein als rechtsfähiger
Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter, bedürftiger Träger von Kirchengut von Gerichtskosten befreit (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006
- XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 8). Weder ist die Klägerin Trägerin von
-4-
Kirchengut noch ist vorgetragen, dass ihre etatmäßigen Ausgaben die Einnahmen übersteigen.
Bergmann
Caliebe
Born
Drescher
Sunder
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2006 - 20 O 664/04 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 U 74/06 -