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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 234/04
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vom
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19. Dezember 2005
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 273
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a) Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. März
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2005 - II ZR 149/03).
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b) An der Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu
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werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter geworden, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im Schadensersatzprozess gegen die Letztgenannten Voraussetzung für eine Zugum-Zug Verurteilung ist, besteht daher nicht.
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BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04 - LG Berlin
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AG Hohenschönhausen
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-2-
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II ZR 234/04
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Zum Sachverhalt:
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Die Kläger sind im Jahr 2002 als atypische stille Gesellschafter einer Immobilienhandel AG beigetreten, die zur E.
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-Gruppe gehört. 2003 haben sie die
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stille Beteiligung gekündigt. Mit ihrer Klage verlangen sie von dem Beklagten
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Schadensersatz in Form der Erstattung der von ihnen an die AG geleisteten
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Zahlungen aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Das Berufungsgericht
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hat der Klage nur Zug-um-Zug gegen Übertragung des sich aus der Beteiligung
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der Kläger an der AG errechnenden Abschichtungsguthabens stattgegeben und
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die Revision wegen der Vielzahl gleich gelagerter Fälle zugelassen. Der Senat
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hat die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss (§ 552 a ZPO)
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zurückgewiesen.
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-3-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2005
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durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
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Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
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einstimmig beschlossen:
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Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 7. September 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m.
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§ 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des
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Senats vom 24. Oktober 2005 Bezug genommen.
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Streitwert: 3.900,00 €
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Goette
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Kraemer
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Gehrlein
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Münke
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Caliebe
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