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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 211/08
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vom
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23. Oktober 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008
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durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
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Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für
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das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Das Gesuch des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt
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ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
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nicht vorliegen.
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2
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Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn
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den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO).
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Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die
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erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende
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Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der
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Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als
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Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (Sen.Beschl. v. 6. Dezember 2007
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- II ZA 12/07, juris, Tz. 2; Beschl. v. 5. November 2007 - II ZR 188/07,
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DStR 2007, 2338 Tz. 2; Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682,
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683 Tz. 9; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990,
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1490; BAG, ZIP 2003, 1947, 1948).
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3
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Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles
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(vgl. Sen.Beschl. v. 6. März 2006 aaO S. 684 Tz. 15) ist der H.
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GmbH zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der Klage
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erhielte sie als Insolvenzgläubigerin rund 110.000,00 € und damit mehr als das
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Fünffache der in der Revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden Kosten von
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rund 20.650,14 €. Der Erfolg der Klage vergrößerte die Insolvenzmasse um
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290.684,34 € auf rund 300.000,00 €. Abzüglich der Gerichtskosten, der Vergütung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß § 63 Abs. 1
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Satz 2 InsO gegenüber der Berechnung des Klägers wegen der Vergrößerung
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der Insolvenzmasse auf zusammen rund 100.000,00 € erhöhten, und den Verbindlichkeiten nach § 55 InsO von knapp 20.000,00 € verblieben rund
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180.000,00 €. Die Gläubiger könnten bei festgestellten Forderungen von rund
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1.800.000,00 € eine Quote von 10 % erwarten, die H.
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GmbH
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rund 110.000,00 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 % erhielte sie mit rund 42.000,00 € noch mehr als das Doppelte der
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Kosten. Bei einer Insolvenzmasse von rund 157.000,00 € wären abzüglich
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88.000,00 € für Kosten und Verbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO 69.000,00 €
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zu verteilen, von denen auf die H.
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GmbH rund 42.000,00 €
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entfielen. Der Koordinierungsaufwand des Klägers ist gering, weil er die Leistung eines Kostenvorschusses nur mit ihr abstimmen muss. Sie ist die einzige
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Insolvenzgläubigerin, die aus der Fortsetzung des Verfahrens einen so hohen
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Nutzen ziehen kann, dass das Aufbringen der Kosten zumutbar ist.
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Goette
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Kurzwelly
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Caliebe
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Kraemer
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Drescher
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Vorinstanzen:
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LG Dresden, Entscheidung vom 13.07.2007 - 44 O 93/04 OLG Dresden, Entscheidung vom 07.08.2008 - 1 U 1317/07 -
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