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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 203/03
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vom
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28. Februar 2005
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2005
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durch
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den
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Vorsitzenden
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Richter
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Dr. h.c. Röhricht
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und
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die
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Richter
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Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
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beschlossen:
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Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des
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Amtsgerichts Hermeskeil vom 26. Mai 2003 (1 C 444/02) wird auf
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Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Gründe:
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I. Der Kläger kündigte Ende Dezember 2000 zum 31. Dezember 2002
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seine Mitgliedschaft bei der Beklagten, einer eingetragenen Genossenschaft,
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die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Molkereiprodukten befaßt.
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Durch Rundschreiben vom 13. Dezember 2001 teilte die Beklagte ihren
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Mitgliedern mit, daß mit der Milchgeldauszahlung für November 2001 eine
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Treueprämie von 2 Pfennig je Kilogramm der Milchanlieferung zuzüglich 9 %
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Mehrwertsteuer gezahlt werde unter der Bedingung, daß die Mitgliedschaft am
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31. Dezember 2001 nicht gekündigt sein dürfe und die Milchanlieferung nicht
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eingestellt sei. Ferner informierte die Beklagte ihre Mitglieder durch Rundschreiben vom 12. September 2002, daß sie ihren "treuen" Mitgliedern einen
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Jubiläumsbonus von 1 Cent je Kilogramm für die Milchanlieferung September
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2002 unter der Bedingung zahle, daß die Mitgliedschaft am 31. Dezember 2002
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nicht gekündigt sein dürfe und die Milchanlieferung nicht eingestellt sei.
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Obwohl der Kläger seiner Milchlieferungspflicht bis zum Ende seiner Mitgliedschaft nachkam, verweigerte die Beklagte ihm die Zahlung sowohl der
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Treueprämie 2001 in Höhe von 519,54 € als auch des Jubiläumsbonus 2002
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von 529,22 € im Hinblick auf die von ihm schon im Jahre 2000 ausgesprochene
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Kündigung zum 31. Dezember 2002.
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Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Treueprämie und des Jubiläumsbonus gerichteten Klage stattgegeben. Die Beklagte begehrt - im erklärten
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Einverständnis des Klägers - die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses
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Urteil.
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II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gemäß § 566
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ZPO ist nicht begründet, weil keiner der im Gesetz (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO)
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vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat dieses Rechtsmittel zulassen darf.
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1. Die Rechtssache hat - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine
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grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die von
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der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Genossenschaft den Mitgliedern, die ihr treu bleiben, eine (geringe) Treueprämie zahlen darf, die sie den
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Genossen, die ihre Mitgliedschaft gekündigt haben, nicht gewährt, ist in der
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vom Amtsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten Senatsrechtsprechung
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bereits
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geklärt
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(vgl.
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Sen.Urt.
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v.
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26. November
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1990
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- II ZR 69/90, WM 1991, 507; Sen.Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 224/82, WM
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1983, 1006, jeweils m.w.Nachw.).
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2. Die Sache erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts
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zur Fortbildung des Rechts (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 1. Variante ZPO). Die
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vorliegende Einzelfallkonstellation gibt keine Veranlassung dazu, Leitsätze für
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die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzuzeigen
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oder etwaige Gesetzeslücken zu schließen. Sie weicht - wie das Amtsgericht
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zutreffend erkannt hat - nicht in rechtserheblicher Weise von den Sachverhalten
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ab, die der bisherigen Senatsrechtsprechung - insbesondere den oben zitierten
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Urteilen vom 20. Juni 1983 und vom 26. November 1990 - zugrunde lagen. Die
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weitere Frage, ob die Genossenschaft berechtigt sein könnte, ihren Mitgliedern
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einen Anreiz zur Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft zu geben, indem sie
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eine mit der Dauer der Zugehörigkeit steigende Treueprämie zahlt (vgl. dazu
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Sen.Urt. v. 26. November 1990 aaO, S. 509), ist auch im vorliegenden Fall nicht
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entscheidungserheblich.
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3. Eine Entscheidung des Senats ist schließlich auch nicht zur Sicherung
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einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
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2. Variante ZPO). Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht - wie bereits
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dargelegt - der gefestigten Senatsrechtsprechung. Etwa davon abweichende
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ober- oder untergerichtliche Rechtsprechung vermag die Beklagte in ihrer
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Antragsschrift nicht aufzuzeigen. Mit kritischen Stimmen aus der Literatur hat
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sich der Senat bereits eingehend in seinem Urteil vom 26. November 1990
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(aaO, S. 508 f.) auseinandergesetzt; die neuerliche - im wesentlichen gleichgelagerte - Kritik von Beuthien (insbesondere ZfgG 42, 162 ff.) gibt zu einer erneuten grundsätzlichen Erörterung keine Veranlassung.
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Symptomatische Rechtsfehler, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts
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erforderlich machen könnten, sind dem Amtsgericht entgegen der Ansicht der
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Beklagten nicht unterlaufen. Dessen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung
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ergangenes Urteil erweist sich vielmehr auch im Ergebnis als zutreffend.
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Röhricht
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Goette
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Münke
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Kurzwelly
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Gehrlein
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