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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 189/11
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vom
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15. Januar 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
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Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born
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einstimmig beschlossen:
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1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
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2. Der
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Streitwert
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für
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das
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Beschwerdeverfahren
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wird
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auf
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85.494,41 € festgesetzt (6.968,19 € für den Zahlungsantrag
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und 78.526,22 €, nämlich [6,26 € + 0,25 €] x 359 Mitglieder
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x 12 Monate x 3,5 - 20 % für den Feststellungsantrag).
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Gründe:
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A. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund
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für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch
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erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
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Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Auf die vom
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Berufungsgericht dazu angeführten Fragen, ob sich - allein - aus Satzungszielen Zahlungsansprüche gegen Vereinsmitglieder ergeben können und welche
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Voraussetzungen bei einer Gewerkschaft an den Erlass einer Arbeitskampfunterstützungsordnung zu stellen sind, kommt es für die Entscheidung nicht an.
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B. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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I. Die Klage ist zulässig.
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Das gilt insbesondere für die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als
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Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom
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6. Juli 1989 - IX ZR 280/88, NJW-RR 1990, 318, 320) angesehene Feststellungsklage. Die Pflicht zur Zahlung der monatlichen Mitgliedsbeiträge ist ein
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vorgreifliches Rechtsverhältnis, das nach § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt werden
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kann. Der Beklagte wehrt sich jedenfalls gegen seine Verpflichtung, monatlich
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0,25 € pro Mitglied in den Streikfonds zahlen zu müssen. Im Übrigen haben
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Land- und Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Vortrag
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des Beklagten, er wehre sich nicht gegen den Mitgliedsbeitrag, eine unbeachtliche Schutzbehauptung sei.
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II. Die Klage ist auch begründet.
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1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des
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- allgemeinen - Mitgliedsbeitrags in Höhe von 6,26 € pro Monat und Mitglied,
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von dem der Kläger für die Zeit von Juli bis September 2008 nur 6,22 € pro Monat und Mitglied geltend macht, nämlich insgesamt 6.698,94 € bei 359 Mitgliedern.
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Gegen die Befugnis des Klägers, einen Mitgliedsbeitrag zu erheben und
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seine Höhe nach § 7 der Satzung vom Gesamtvorstand festlegen zu lassen,
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bringt die Revision nichts vor. Dagegen bestehen auch keine Bedenken (vgl.
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BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 246; Urteil vom
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19. Juli 2010 - II ZR 23/09, ZIP 2010, 1793 Rn. 12).
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2. Der Kläger hat weiter einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 0,25 € pro Monat und Mitglied in den Streikfonds, das sind für den hier
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streitigen Zeitraum von Juli bis September 2008 insgesamt 269,25 €.
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Die Berechtigung zur Erhebung dieses einem speziellen Zweck gewidmeten Teils des Mitgliedsbeitrags ergibt sich ebenfalls aus § 7 der Satzung des
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Klägers. Dass der Gesamtvorstand keinen einheitlichen Mitgliedsbeitrag festgesetzt, sondern zwischen dem allgemeinen Zwecken dienenden Teil des Beitrags und dem zur Unterhaltung der Streikkasse bestimmten Beitragsteil differenziert hat, ist unschädlich. Entscheidend ist allein, dass beide Bestandteile
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des Beitrags den Anforderungen des § 7 der Satzung entsprechend festgesetzt
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worden sind. Danach setzt der Gesamtvorstand des Klägers die Mitgliedsbeiträge fest, wobei allein insoweit eine satzungsmäßige Bindung besteht, als sich
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die Höhe nach der Zahl der Mitglieder der Landesverbände richten muss.
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Höhe auch des Beitrags zur
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Streikkasse richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der Landesverbände. Es ist
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auch davon auszugehen, dass dieser Beitragsteil - ebenso wie der allgemeine
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Mitgliedsbeitrag - vom Gesamtvorstand des Klägers festgesetzt worden ist.
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Zwar rügt die Revision, dass dazu keine Feststellungen getroffen worden seien
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und dass der Gesamtvorstand am 20./21. Juni 2005 den Mitgliedsbeitrag auf
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6,26 € pro Monat und Mitglied festgesetzt habe. Sie sagt aber nicht, dass der
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Beklagte behauptet hätte, der Beitrag zu der Streikkasse sei - entgegen der
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ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung in § 5 der Arbeitskampfunterstützungsordnung des Klägers - nicht vom Gesamtvorstand festgesetzt worden.
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Damit ist die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Annahme, der Gesamtvorstand habe den Streikbeitrag zu einem früheren Zeitpunkt festgesetzt und im
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Juni 2005 nur über den allgemeinen Teil des Mitgliedsbeitrags entschieden,
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nicht in Frage gestellt.
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Ob der Kläger die Voraussetzungen einer tariffähigen Gewerkschaft erfüllt, ist entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung. Entscheidend
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ist, dass er tatsächlich eine Streikkasse unterhält und sich damit die Möglichkeit
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von Arbeitskampfmaßnahmen offen hält. Wenn sich der Beklagte dagegen
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wehren will, muss er darauf hinwirken, dass die Arbeitskampfunterstützungsordnung aufgehoben wird. Im Übrigen hat das Landgericht - wenn auch mit
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knapper Begründung - festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen einer
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tariffähigen Gewerkschaft erfüllt, und das Berufungsgericht hat sich diese Ausführungen zu eigen gemacht.
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3. Dem Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags steht kein Zurückbehaltungsrecht entgegen. Das stellt die Revision nicht mehr in Frage.
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4. Die Klageforderung ist durch die (Hilfs-)Aufrechnung des Beklagten
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nicht erloschen. Der Beklagte hatte keinen Anspruch gegen den Kläger auf
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Zahlung einer Strukturhilfe in Höhe von je 75.669 € für die Jahre 2005 und
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2006.
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a) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Satzung
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des Klägers nicht, dass den Landesverbänden in strukturschwachen Bundesländern eine besondere finanzielle Unterstützung gewährt werden muss. Die
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gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts, die vom Senat voll überprüft
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werden kann (BGH, Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96,
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245, 250; Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866; Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10, WM 2012, 1009 Rn. 17), ist zutreffend.
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So werden die Aufgaben des Klägers in § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt
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festgelegt:
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Aufgabe des DJV ist die Wahrnehmung und Förderung aller
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beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen der haupt-
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beruflich … tätigen Journalistinnen und Journalisten sowie
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Beratung und Unterstützung der Landesverbände in diesen
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Fragen.
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Dass sich daraus eine Pflicht zu Zahlungen an Landesverbände in strukturschwachen Bundesländern ergeben könnte, ist schon nach dem Wortlaut der
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Bestimmung nicht ersichtlich. Dagegen spricht zudem die Aufzählung von einzelnen Aufgaben in § 2 Abs. 2 der Satzung, die eine Strukturhilfe oder ähnliche
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Zahlungspflichten nicht vorsieht.
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b) Auch der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit stets eine
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Strukturhilfe an den Beklagten gezahlt hat, gibt dem Beklagten noch keinen
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Rechtsanspruch auf eine Fortsetzung dieser Zahlungen. Insbesondere ist die
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Gewährung der Strukturhilfe damit nicht, wie die Revision meint, zur Grundlage
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des Vereinslebens geworden. Der Kläger war vielmehr frei, die Strukturhilfe
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einzuschränken und insbesondere organisatorisch neu zu gestalten.
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Da dies keine Satzungsänderung - und erst recht keine Änderung des
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Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB (dazu s. BGH, Beschluss
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vom 11. November 1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245, 249; Urteil vom
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24. Oktober 1988 - II ZR 311/87, BGHZ 105, 306, 313 ff.) - darstellt, konnte der
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Gesamtvorstand des Klägers aufgrund seiner Zuständigkeit zur Entscheidung
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wichtiger Angelegenheiten nach § 17 Abs. 1 der Satzung am 20./21. Juni 2005
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den Beschluss fassen, einen Länderfonds zu gründen, dem zukünftig die Strukturförderung obliegt und dessen "organisatorische Abwicklung" von dem Landesverband Nordrhein-Westfalen übernommen wird. Dem entsprachen auch
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die Herabsetzung des allgemeinen Mitgliedsbeitrags um 0,64 € pro Monat und
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Mitglied und die Verpflichtung der Landesverbände, diesen besonderen Beitragsteil unmittelbar an den Länderfonds zu zahlen. Damit wurde die Strukturhil-
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fe nicht eingestellt, sondern nur aus den allgemeinen Aufgaben des Klägers
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ausgegliedert und einer besonderen Organisation unterstellt.
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c) Der Einwand der Revision, bei dem Beitritt des Beklagten zum Kläger
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sei vereinbart worden, dass der Beklagte durch Strukturhilfezahlungen unterstützt werde, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Eine solche Vereinbarung kann
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sich nur auf die grundsätzliche Bereitschaft des Klägers bezogen haben, den
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Beklagten bei der Strukturhilfe angemessen zu berücksichtigen. Ein weitergehendes Zahlungsversprechen hätte jedenfalls gegen den in § 3 Abs. 1 Satz 4
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der Satzung bekräftigten und auch vom Beklagten herangezogenen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
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d) Schließlich bestand entgegen der Auffassung der Revision auch nicht
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deshalb ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger, weil dieser mit seiner Weigerung, an den Beklagten Strukturhilfe zu zahlen, gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen habe. Dazu trägt die Revision vor, nur der Beklagte sei von
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weiteren Strukturhilfezahlungen ausgeschlossen worden, andere Landesverbände, wie etwa der Landesverband Berlin und der mit dem Beklagten konkurrierende Landesverband in Brandenburg, hätten weiter Strukturhilfezahlungen
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aus dem neu eingerichteten Länderfonds erhalten.
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Auch diesem Angriff hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass für Zahlungen aus dem Länderfonds ein Antrag
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und eine nachvollziehbare Begründung erforderlich seien und dass der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt habe. Damit hat der Beklagte das dafür
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vorgesehene Prüfverfahren nicht in Gang gesetzt und kann sich schon deshalb
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nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.
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Bergmann
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Strohn
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Drescher
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Reichart
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Born
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Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
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worden.
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Vorinstanzen:
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LG Potsdam, Entscheidung vom 14.10.2009 - 8 O 385/08 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.07.2011 - 3 U 147/09 -
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