69 lines
No EOL
2.8 KiB
Text
69 lines
No EOL
2.8 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
II ZR 183/07
|
||
vom
|
||
21. Juli 2008
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
Nachschlagewerk:
|
||
|
||
ja
|
||
|
||
BGHZ:
|
||
|
||
nein
|
||
|
||
BGHR:
|
||
|
||
ja
|
||
|
||
BGB § 717 Satz 2
|
||
Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717
|
||
Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinandersetzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter - wie der Pfändungsschuldner
|
||
selbst - im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen
|
||
versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben einfordern.
|
||
|
||
BGH, Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 183/07 - OLG München
|
||
LG München II
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch
|
||
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
|
||
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
|
||
beschlossen:
|
||
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
|
||
Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil
|
||
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
|
||
Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat
|
||
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
|
||
Das Berufungsgericht hat zwar die Pfändung insoweit missverstanden, als dadurch auch die Mitgliedschaftsrechte in Beschlag genommen waren und der Kläger daher berechtigt war,
|
||
die Zustimmung zu der von ihm vorgelegten Schlussrechnung
|
||
- vorbehaltlich der Feststellung des Bestehens der darin aktivierten Ansprüche - zu verlangen. Es kommt deswegen nicht
|
||
darauf an, dass es auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken
|
||
begegnet, dass das Berufungsgericht von seinem Verständnis
|
||
der Pfändung aus, es sei lediglich der Anspruch nach § 717
|
||
Satz 2 BGB gepfändet worden, dem Kläger die Durchführung
|
||
der Auseinandersetzung versagen will. Das Missverständnis
|
||
des Berufungsgerichts wirkt sich auf das Ergebnis des Rechts-
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
streits aber nicht aus, weil sowohl diese Ansprüche der Gesellschaft als auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung des
|
||
Auseinandersetzungsguthabens verjährt sind.
|
||
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
|
||
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
|
||
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
|
||
ZPO).
|
||
Streitwert: 22.224,93 €
|
||
Goette
|
||
|
||
Kurzwelly
|
||
Reichart
|
||
|
||
Strohn
|
||
Drescher
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG München II, Entscheidung vom 22.12.2006 - 4 O 4363/05 OLG München, Entscheidung vom 17.07.2007 - 18 U 1653/07 -
|
||
|
||
|