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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 154/08
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vom
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9. November 2009
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009
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durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
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Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil
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keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
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vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
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Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
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noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
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Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung.
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Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur
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ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß wegen eines Inhaltsmangels zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses führt (BGHZ 153, 47, 51; 160, 385, 388;
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Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460 Tz. 28,
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z.V.b. in BGHZ 180, 9 "Kirch/Deutsche Bank"). Selbst von dem
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sich von den Regeln des § 87 AktG a.F. entfernenden Ansatz des
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Berufungsgerichts kann von einem solchen zur Nichtigkeit des
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Entlastungsbeschlusses führenden Gesetzesverstoß nicht ausgegangen werden, weil der Aufsichtsrat sich nicht über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweggesetzt hat; es ist vielmehr in diesem
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Zusammenhang zu berücksichtigen, dass umstritten ist, ob und
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inwieweit im faktischen Konzern die Vergütung des Vorstands ei-
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ner abhängigen Aktiengesellschaft an der Ertragslage der herrschenden Gesellschaft ausgerichtet werden darf.
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Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
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2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
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Streitwert: 25.000,00 €
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Goette
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Strohn
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Drescher
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Reichart
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Bender
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 23.08.2007 - 5 HKO 10734/07 OLG München, Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5618/07 -
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