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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 144/07
vom
2. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2007 wird
zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte bereits im März 2000 eine auf Krisenfinanzierung angelegte Entscheidung
getroffen hat.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 122.237,55 €
Goette
Kurzwelly
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 O 170/03 OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2007 - 7 U 52/05 -
Kraemer
Drescher