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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 130/08
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vom
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28. Juli 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2010 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart,
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Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
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beschlossen:
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Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner wird für die Klägerin und
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den Drittwiderbeklagten jeweils auf 30 Millionen Euro, insgesamt
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auf 60 Millionen Euro festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist auf 60 Millionen Euro festzusetzen (§ 33 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 2
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RVG). Der Gebührenstreitwert nach § 39 Abs. 2 GKG, den der Senat auf
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30 Millionen Euro festgesetzt hat, ist für die Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner nicht maßgebend, weil er zwei
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Personen in derselben Angelegenheit bei verschiedenen Gegenständen vertreten hat (§ 23 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG). Der Gegenstandswert der
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anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner
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beträgt im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Parteien jeweils 30 Millionen
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Euro, insgesamt 60 Millionen Euro.
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1. Für den Gegenstandswert sind die Werte der beiden vertretenen Parteien zu addieren. Nach § 22 Abs. 2 RVG beträgt der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro und bei mehreren Personen als Auftraggeber für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht
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mehr als 100 Millionen Euro. Die Erhöhung über 30 Millionen Euro setzt voraus,
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dass die anwaltliche Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber in derselben Angelegenheit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März
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2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10). Der Gegenstand der anwaltlichen
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Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber
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wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Der Gegenstand
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der Tätigkeit für die beiden Auftraggeber unterschied sich. Gegenstand der Tätigkeit für die Klägerin war deren Gesellschaftsverhältnis, Gegenstand der Tätigkeit für den Drittwiderbeklagten war dessen Gesellschaftsverhältnis in der
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d.
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GmbH & Co. KG. Die Klageanträge und die Anträge der Wi-
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der-Widerklage betrafen die Auswirkungen einer Übertragung der Anteile des
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Drittwiderbeklagten an der Klägerin in dieser Gesellschaft. Auch die Widerklage
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auf Unterlassung der Mitwirkung der Übertragung der Anteile betraf beide jeweils in ihrem Gesellschaftsverhältnis.
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3
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2. Der
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Gegenstandswert
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ist
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für
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jeden
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Beschwerdegegner
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auf
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30 Millionen Euro festzusetzen, weil der zugrunde zu legende Wert ihrer Gesellschaftsanteile bei einem Gesamtwert der d.
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GmbH & Co.
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KG von bis zu 1 Milliarde Euro den Höchstwert von 30 Millionen Euro übersteigt.
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Goette
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Reichart
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Löffler
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Drescher
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Born
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Vorinstanzen:
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LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.02.2007 - 13 O 17/06 KfH I OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2008 - 8 U 60/07 -
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