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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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II ZR 105/07
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Verkündet am:
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5. Mai 2008
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Vondrasek
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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HGB §§ 171, 172 Abs. 4
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Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB
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auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der
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Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (Bestätigung von Sen.Beschl. v. 9. Juli 2007
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- II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074; BGHZ 84, 383).
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BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 105/07 - LG Berlin
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AG Charlottenburg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
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die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 52
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des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2007 im Kostenpunkt
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und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Klägerin erkannt
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worden ist.
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilprozessabteilung 232 des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Juni 2006
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wird zurückgewiesen.
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Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten auferlegt.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Beklagte trat der Klägerin, einem 1997 gegründeten geschlossenen
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Immobilienfonds
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mit
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281 Kommanditisten,
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mit
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Beitrittserklärung
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vom
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26./29. Oktober 1999 bei. Sie zahlte die vereinbarte Hafteinlage in Höhe von
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100.000,00 DM zuzüglich eines Agios in Höhe von 5.000,00 DM (= 2.556,46 €).
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Die Klägerin erzielte von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse mit der Folge, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten durchweg
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negativ waren. Im Jahr 2000 nahm sie gleichwohl gegenüber den Kommanditisten eine Liquiditätsausschüttung in Höhe von 6 % der jeweiligen Kommanditeinlage vor.
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Als die Klägerin Anfang des Jahres 2004 nicht mehr in der Lage war, den
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Zins- und Tilgungsdienst für die bei der B.
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H.
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bank
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aufgenommenen Kredite zu zahlen, vereinbarte sie im Rahmen eines Sanierungskonzepts mit der Bank - auf deren Verlangen - u.a. die sofortige Fälligstellung eines Darlehensteilbetrages in Höhe des an die Kommanditisten insgesamt gezahlten Ausschüttungsbetrages. Die Gesellschafterversammlung hatte
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die Geschäftsführer zuvor mit einer Stimmenmehrheit von 99,15 % mit dem Abschluss dieser Vereinbarung beauftragt.
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Die Bank hat die Klägerin - unter hierzu erteilter Zustimmung der Gesellschafterversammlung - dazu ermächtigt, ihre Forderungen gegen die Kommanditisten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB im eigenen Namen und auf fremde Rechnung geltend zu machen. Nachdem die Klägerin die Beklagte außergerichtlich
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vergeblich zur Rückzahlung des auf sie entfallenden Ausschüttungsbetrages in
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Höhe von 3.067,65 € aufgefordert hatte, erhob sie Klage auf Zahlung dieses
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Betrages nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
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sie auf die Berufung der Beklagten in Höhe von 2.556,46 € (= Betrag des Agios)
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abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat in der Sache Erfolg und führt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
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Urteils.
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I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
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- soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Ausschüttung an die Beklagte sei insoweit als haftungsunschädlich
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anzusehen, als die Beklagte über die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage hinaus noch 2.556,46 € Agio an die Gesellschaft gezahlt habe, weil ihr
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durch eine Rückzahlung in Höhe des Agios etwas erstattet worden sei, das sie
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über den eingetragenen Betrag hinaus gezahlt habe, so dass ihre Haftungseinlage dadurch nicht gemindert worden sei.
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II. Das angefochtene Urteil hält im Umfang seiner Anfechtung revisions-
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rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Die Beklagte ist gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zur Rückzahlung des
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gesamten an sie ausgeschütteten Betrages in Höhe von 3.067,75 € verpflichtet.
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Wie der Senat bereits in BGHZ 84, 383, 387 f. und erneut - zeitlich nach dem
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Berufungsurteil - mit Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 (II ZR 95/06, ZIP 2007,
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2074 Tz. 8; a.A. Bayer/Lieder, ZIP 2008, 809 ff.) entschieden hat, ist nach § 172
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Abs. 4 HGB jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend,
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wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht
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hat.
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2. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat - entgegen der unzutreffenden Ansicht der Revisionserwiderung - unter Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil festgestellt, dass unstreitig (a) die Klägerin von Beginn an
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ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielte, (b) die Kapitalkonten der
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Kommanditisten dementsprechend durchweg negativ waren und (c) die Ausschüttungen den ohnehin schon negativen Kapitalanteil der Beklagten - weiter gemindert haben. Angesichts dessen ist durch die Ausschüttung die persönliche, zunächst durch die Zahlung der Pflichteinlage ausgeschlossene Haftung
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der Beklagten im Umfang der an sie geleisteten Zahlung wieder aufgelebt, ohne
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dass es, wie das Berufungsgericht fälschlicherweise meint, darauf ankommt, ob
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das Agio nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen dem Eigenkapital
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zuzurechnen ist, ob seine Rückzahlung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist,
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oder ob die Rückzahlung ausdrücklich als "Rückzahlung des Agios" bezeichnet
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oder ohne Angabe eines Zahlungsgrundes geleistet worden ist.
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Goette
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Kraemer
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Caliebe
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Strohn
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Reichart
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Vorinstanzen:
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AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.06.2006 - 232 C 73/06 LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2007 - 52 S 262/06 -
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