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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZB 8/04
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vom
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19. Juli 2004
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in dem Beschwerdeverfahren
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch
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den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
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Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre
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gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Frankfurt am Main vom 1. April 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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I. Der Beschwerdeführer ist Vertreter der außenstehenden Aktionäre in
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einem Spruchverfahren nach § 327 f. AktG. Den ihm zu zahlenden Vorschuß
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hat das Landgericht auf 2.243,24 € festgesetzt. Mit der Beschwerde hat er
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einen Vorschuß in Höhe von 29.000,00 € begehrt. Das Oberlandesgericht hat
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den Vorschuß auf 6.800,00 € erhöht und im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das als außerordentliche sofortige Beschwerde
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bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers.
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II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
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Nach §§ 327 f., 306, 99 Abs. 3 AktG in der vor dem Inkrafttreten des
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Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (SpruchG, BGBl. I S. 838) gülti-
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gen Fassung wie auch nach § 12 Abs. 2 SpruchG findet gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Spruchverfahren in Abweichung von § 27
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FGG keine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof statt.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sein Rechtsmittel
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auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit
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statthaft. Nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Beschwerderechts durch
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das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat der Bundesgerichtshof im Anwendungsbereich des § 574 ZPO ein außerordentliches
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Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr zugelassen (BGHZ
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150, 133; BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZB 442/02; Beschl. v.
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23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137, 3138). Ob davon auch das hier
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einschlägige Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betroffen ist (dagegen Bassenge/Herbst/Roth, FGG
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9. Aufl. § 19 Rdn. 16; offen Kahl in Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 19
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Rdn. 39), kann offen bleiben. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine
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außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit hier nicht erfüllt (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 2/01, ZIP 2002, 403, 404).
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Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof wird
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auf 22.200,00 € festgesetzt.
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Röhricht
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Goette
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Strohn
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Kraemer
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Caliebe
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