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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZB 4/06
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vom
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30. April 2007
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2007 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
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Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin vom 17. April
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2007 gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht
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begründet erachtet. Soweit die Anhörungsrüge der Berufungsbegründung einen bestimmten, weitergehenden Inhalt beilegt, setzt
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sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von dem Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung. Zu Unrecht wendet sich die Beklagte
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auch gegen die Auslegung der - ihrem Wortlaut nach eindeutigen,
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keinen Zweifel offen lassenden - Prozesserklärung ihres erstinstanzlichen Bevollmächtigten, zu der das Revisionsgericht ohne
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-3-
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rechtliche Einschränkung befugt ist (BGHZ 115, 286, 290).
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Goette
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Kurzwelly
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Gehrlein
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Kraemer
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Caliebe
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Vorinstanzen:
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LG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 U 141/05 -
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