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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZB 3/03
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vom
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12. Juli 2004
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in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2004 durch
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den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
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Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der
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Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2002
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aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
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Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
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Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
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erhoben.
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Gründe:
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I. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung
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des Klägers gegen das am 19. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts
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Charlottenburg "gemäß § 522 Abs. 1 ZPO auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO)". Weitere Ausführungen enthält der Beschluß
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nicht. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er
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eine Grundsätzlichkeit in bezug auf den Rechtsmittelstreitwert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten geltend macht sowie einen Verstoß gegen
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das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG) und eine Verletzung seiner Verfahrensgrundrechte (Art. 103 GG) rügt; u.a. beanstandet er insoweit auch, daß die
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angefochtene Entscheidung willkürlich seine Wertangaben übergehe und "keine
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Gründe für die Abweichung von diesem Wert ... erkennen lasse".
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II. Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 574 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der angefochtene
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Beschluß, wie der Kläger zu Recht beanstandet, nicht mit Gründen versehen ist
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(§ 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO n.F.). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen
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Gründen versehen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, BGHReport
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2002, 902 m.w.N.). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von
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demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat
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(§ 577 Abs. 2 Satz 1, 4; § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist
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es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.
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Im vorliegenden Fall lassen die minimalen "Ausführungen" des angefochtenen Beschlusses weder den Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien
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in beiden Instanzen erkennen, so daß die Begründung des Landgerichts für die
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Verwerfung der Berufung, die darin liegen soll, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes angeblich 600,00 € nicht übersteigt, in keiner Weise nachvollziehbar ist.
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In welchem Umfang etwa das Berufungsgericht auf erstinstanzliche
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Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile und mögliche vorangegangene Zwischenentscheidungen Bezug nehmen darf (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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ZPO n.F.), kann hier offenbleiben. Denn der angefochtene Beschluß verweist in
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keiner Weise auf anderweitig festzustellende Tatsachen.
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Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen (§ 8
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GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Im übrigen hat er bei der Zurückverweisung von der Möglichkeit nach § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO n.F. Gebrauch gemacht.
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Beschwerdewert: 1.500,00 €
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Röhricht
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Goette
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Münke
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Kurzwelly
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Gehrlein
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