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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 37/02
vom
24. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann sie durch Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321
ZPO nicht nachgeholt werden. Die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung führen, wenn die Zulassung der Revision im Berufungsurteil unterblieben ist (vgl.
BGHZ 44, 395 zu § 546 ZPO a.F.), gelten hier entsprechend.
BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2003
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. h.c. Röhricht
und
die
Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 19. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Dresden
vom
4. September
und
4. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig
verworfen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
erhoben.
Rechtsbeschwerdewert: 91,83
Gründe:
I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom
14. November 2001 rechtskräftig zur Zahlung von jeweils 50.000,00 DM nebst
Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Die Klägerin, die ihren Sitz in D.
hat, hatte sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen in D. ansässigen
und zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Das Landgericht
-3-
Leipzig hat dem auf 3.702,52
rin nur in Höhe von 3.610,69
 
Kostenfestsetzungsantrag der Kläge-
entsprochen, weil es Reisekosten und Abwe-
senheitsgeld des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von insgesamt
91,83
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Der hiergegen form- und fristgemäß eingelegten, mit Recht als sofortige Beschwerde gewerteten Erinnerung der Klägerin hat das Landgericht Leipzig nicht
abgeholfen. Das Oberlandesgericht Dresden - Einzelrichterin - hat die sofortige
Beschwerde durch Beschluß vom 4. September 2002, der Klägerin zugestellt
am 11. September 2002, zurückgewiesen, diesen Beschluß auf die am
26. September 2002 bei ihm eingegangene Gegenvorstellung der Klägerin jedoch durch Beschluß vom 4. November 2002 dahin ergänzt, daß die Rechtsbeschwerde aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werde.
Mit ihrer in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten und begründeten
Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren, auch Fahrtkosten und
Abwesenheitsgeld ihres Prozeßbevollmächtigten gegen die Beklagten festzusetzen, weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. In Kostensachen ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. Auch die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben. Danach muß
die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, ausdrücklich zugelassen sein (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 574 Rdn. 14).
-4-
2. Eine
das
Rechtsbeschwerdegericht
bindende
Zulassung
liegt
- ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis der Einzelrichterin (vgl. BGH,
Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 13. März 2003
- IX ZB 134/02, ZIP 2003, 1561) - nicht vor.
a) Bei dem Beschluß vom 4. November 2002 handelt es sich nach Tenor
und Gründen um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die
jedoch unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 44, 395) hat für § 546
ZPO a.F. entschieden, daß eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung
der Revision nicht durch ein Ergänzungsurteil nachgeholt werden könne. Enthalte ein Urteil keinen Ausspruch der Zulassung, sei damit ausgesprochen, daß
die Revision nicht zugelassen werde, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht sich über die Zulassung der Revision "keine Gedanken gemacht"
habe, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung
von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erkannt habe. Eine
nachträgliche Zulassung würde daher nicht, wie in § 321 ZPO vorausgesetzt
sei, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO
der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen und sie abändern. Diese
Erwägungen gelten auch für § 543 ZPO n.F. (vgl. Zöller/Gummer aaO, § 543
Rdn. 18; a.A. Zöller/Vollkommer aaO, § 321 Rdn. 5) und den vergleichbaren
Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Ergänzungsbeschluß. Davon
unabhängig ist die Gegenvorstellung, auf Grund derer der Beschluß gefaßt
wurde, auch nicht innerhalb der entsprechend heranzuziehenden Frist des
§ 321 ZPO - zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt worden.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulassung der
Revision nach § 546 ZPO a.F. kann allerdings eine Berichtigung des Urteils, in
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das eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde,
nach § 319 ZPO erfolgen. Voraussetzung ist, daß die Tatsache, daß die Zulassung der Revision beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus
den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach außen getreten
sind, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (vgl. BGHZ 78,
22; 20, 195).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Umdeutung des Beschlusses vom
4. November 2002 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO entgegen der Ansicht
der Klägerin nicht möglich. Weder der Beschluß des Beschwerdegerichts vom
4. September 2002 noch die Vorgänge um seinen Erlaß bieten einen Anhalt für
die Annahme, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen wollen, die Zulassung lediglich aus Versehen unterblieben war. Dem Beschluß vom 4. November 2002 ist sogar im Gegenteil zu entnehmen, daß eine
Entscheidung über die Zulassung seinerzeit gerade nicht getroffen worden war.
Röhricht
Goette
Münke
Kurzwelly
Gehrlein