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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZB 35/03
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vom
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17. Dezember 2003
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003
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durch
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den
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Vorsitzenden
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Richter
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Dr. h.c. Röhricht
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und
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die
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Richter
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Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
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beschlossen:
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Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der
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Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 gewährt.
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 wird auf
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Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
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Gerichtskosten werden für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
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nicht erhoben.
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Beschwerdewert: 518,40
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Gründe:
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I. Mit Beschluß vom 26. März 2003 hat das Landgericht Ansbach im
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Ausgangsverfahren dem Beklagten zu 4 für die beabsichtigte Rechtsverteidi-
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gung Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den Rechtsbeschwerdeführer (im folgenden: Beschwerdeführer) "zu den Bedingungen eines bei dem Prozeßgericht
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zugelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet. Die im Hinblick auf diese Einschränkung eingelegte sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des
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Beklagten zu 4 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 18. Juli 2003 zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Nach Zustellung
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des Beschlusses am 25. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz
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vom 8. August 2003 gegen die Nichtzulassung Gegenvorstellung erhoben, der
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das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 8. Oktober 2003 abhalf, indem es die
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Rechtsbeschwerde nachträglich zuließ. Der Ergänzungsbeschluß wurde dem
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Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 zugestellt.
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Form- und fristgemäß beantragt er nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; zugleich verfolgt er mit seiner gleichzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde sein Begehren, ohne Einschränkung als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet zu werden, weiter.
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II. 1. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er auf Grund der erst im nachhinein
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erfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert war, fristgemäß Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß einzulegen
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(§ 233 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch innerhalb der Frist des
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§ 234 Abs. 2 ZPO gestellt worden: Weggefallen ist das Hindernis mit Zustellung
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des Ergänzungsbeschlusses am 14. Oktober 2003, so daß der am 23. Oktober
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2003 beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag rechtzeitig gestellt ist.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Ziff. 2, 577 Abs. 1 ZPO
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als unzulässig zu verwerfen, weil eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende
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Zulassung nicht vorliegt.
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a) Bei dem Beschluß vom 8. Oktober 2003 handelt es sich um eine unzulässige Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO. Ebenso wie nach der
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 546 ZPO a.F. eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch Ergänzungsurteil
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nachgeholt werden kann (BGHZ 44, 395), kann auch die Zulassung der
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Rechtsbeschwerde nicht nachträglich durch Ergänzungsbeschluß erfolgen.
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Denn eine nachträgliche Zulassung würde im gegebenen Fall nicht, wie in
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§ 321 ZPO vorausgesetzt, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen
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und sie abändern, da das Beschwerdegericht in dem Ausgangsbeschluß die
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Rechtsbeschwerde
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ausdrücklich
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nicht
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zugelassen
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hat
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(Sen.Beschl.
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v.
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24. November 2003 - II ZB 37/02, z.V.b.).
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Darüber hinaus ergibt sich aus der Gesetzessystematik, daß eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung der beschwerten Partei unzulässig ist. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerde
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im Unterschied zur Revision ausdrücklich auf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet (vgl. Zöller-Gummer, ZPO 24. Aufl. 2003, § 574
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Rdn. 16 m.w.N.); die nachträgliche Zulassung widerspricht damit dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, gegen die Nichtzulassung kein Rechtsmittel vorzusehen.
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b) Eine Umdeutung des Beschlusses vom 8. Oktober 2003 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann eine
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Berichtigung des Urteils, in das eine beschlossene Zulassung versehentlich
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nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen, wenn die versehentliche
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Nichtaufnahme der Revisionszulassung aus dem Zusammenhang des Urteils
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selbst oder seiner Verkündung nach außen getreten ist, so daß eine offenbare
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Unrichtigkeit vorliegt (BGHZ 20, 195; 78, 22). Davon kann angesichts der ausdrücklichen Nichtzulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts in dem
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Ausgangsbeschluß nicht die Rede sein.
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3. Mangels einer das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung
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kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässigen Zulassung der Rechtsbeschwerde
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durch den Einzelrichter in Sachen, denen er, wie hier, grundsätzliche Bedeutung zumißt (Sen.Beschl. v. 10. November 2003 - II ZB 14/02 im Anschluß an
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BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701-702) nicht in Betracht.
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Röhricht
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Goette
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Graf
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Kraemer
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Strohn
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