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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZB 25/04
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vom
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13. März 2006
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in dem Verfahren
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2006 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
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Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
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beschlossen:
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Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
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Karlsruhe vom 12. März 2004 aufgehoben.
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Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Gründe:
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I. Der Beteiligte zu 1 war Minderheitsaktionär der Beteiligten zu 2, deren
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Hauptversammlung auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Beteiligten zu 3,
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am 17. Juni 2002 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
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(Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen eine Abfindung von
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10,00 € je Stückaktie beschloss. Der Übertragungsbeschluss wurde am
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2. August 2002 in das Handelsregister Karlsruhe eingetragen. Die Bekanntmachung dieser Eintragung erfolgte am 20. August 2002 in den B. Nachrichten
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und in der am 7. September 2002 erschienenen Zentralhandelsregisterbeilage
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des Bundesanzeigers. Bereits am 20. August 2002 stellte der Beteiligte zu 1 bei
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dem Landgericht Mannheim Antrag auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG i.d.F. des Art. 7 WpÜG
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vom 22. Dezember 2001 (BGBl I, S. 3822, 3838 f.; im Folgenden: AktG a.F.),
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den er nochmals am 5. November 2002 bekräftigte. Durch Beschluss vom
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13. Februar 2003 hat sich das Landgericht Mannheim für unzuständig erklärt
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und das Verfahren an das Landgericht Karlsruhe - Kammer für Handelssachen - als zuständiges Gericht "abgegeben", bei dem die Akten am 28. Februar
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2003 eingegangen sind.
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Das Landgericht Karlsruhe hat durch Beschluss vom 12. März 2003 den
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Antrag des Beteiligten zu 1 als unzulässig abgewiesen, weil es dessen Antragstellung bei dem örtlich unzuständigen Landgericht Mannheim als nicht fristwahrend i.S. des § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. angesehen hat. Dagegen hat
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der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt.
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Das Beschwerdegericht (ZIP 2004, 2205) möchte der sofortigen Be-
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schwerde stattgeben, da es jedenfalls den Eingang des bekräftigten Antrags
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des Beteiligten zu 1 am 5. November 2002 bei dem unzuständigen Landgericht
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Mannheim in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO für fristgerecht hält.
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An einer dem Rechtsmittel stattgebenden Entscheidung sieht es sich jedoch
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durch
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den
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Beschluss
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des
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Kammergerichts
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vom
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22. November
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1999
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(2 W 7008/98, ZIP 2000, 498) gehindert, weil es bei Befolgung der dort zu der
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inhaltlich gleichlautenden Vorschrift des § 305 UmwG (i.d. bis 31. August 2003
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geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) geäußerten Rechtsansicht, durch Antragstellung bei einem örtlich unzuständigen Gericht werde die Antragsfrist im
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umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nicht gewahrt, die sofortige Beschwerde zurückweisen müsste. Es hat daher die Sache gemäß §§ 17 Abs. 2
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Satz 2, 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus
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den vom Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluss angeführten Gründen
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gegeben.
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Das vorlegende Gericht hält die Antragsfrist gemäß § 327 f Abs. 2 Satz 1
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AktG a.F. durch eine innerhalb der Zweimonatsfrist erfolgte Anrufung des unzuständigen Gerichts auch bei späterer Verweisung der Sache an das zuständige
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Gericht für gewahrt, während das Kammergericht in seiner Entscheidung vom
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22. November 1999 für die inhaltlich vergleichbare Vorschrift des § 305 UmwG
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a.F. sich auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt hat.
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Die Vorlagepflicht entfällt - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - nicht deshalb, weil die Entscheidung des Kammergerichts nicht
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zu derselben Gesetzesnorm ergangen ist. Eine beabsichtigte Abweichung i.S.
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von § 28 Abs. 2 FGG liegt auch dann vor, wenn es sich (lediglich) um die Beurteilung der gleichen Rechtsfrage handelt, die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, aber nicht zu demselben Tatbestand und nicht zu derselben
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gesetzlichen Vorschrift ergangen ist; denn maßgeblich ist die Gleichheit der
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Rechtsfrage, nicht die des Gesetzes (st.Rspr. vgl.: BGHZ 54, 132, 134; 95, 118,
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123; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 28 Rdn. 18 m.w.Nachw.).
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Diese Voraussetzung liegt hier - wie bereits der im Wesentlichen gleiche Gesetzeswortlaut zu der Fristbestimmung für die entsprechenden Anträge erkennen lässt - ersichtlich vor; die Rechtsfrage der Einhaltung der Antragsfrist kann
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in beiden Spruchverfahren nicht unterschiedlich beantwortet werden.
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Der Vorlagepflicht steht schließlich auch nicht entgegen, dass aufgrund
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des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl I, S. 838 - SpruchG)
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sowohl auf Spruchverfahren gemäß §§ 327 a bis f AktG als auch auf die die
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Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern betreffenden Verfahren des Umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich
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die Bestimmungen des Spruchverfahrensgesetzes Anwendung finden (vgl. § 1
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Nr. 1 und 4 SpruchG); denn nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2
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Satz 1 SpruchG sind für Verfahren, in denen - wie hier - ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, weiter die
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entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes
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und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden.
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III. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist - auch soweit wegen
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deren Einlegung nach dem 1. September 2003 für das Beschwerdeverfahren
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die Vorschriften des neuen Spruchverfahrensgesetzes anwendbar sind (§ 17
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Abs. 2 Satz 2 SpruchG) - zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht
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durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SpruchG).
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Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Aufhebung
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der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zur Zurückverweisung der
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Sache zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 12 Abs. 2 Satz 1
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SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG).
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Das Landgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche
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Nachprüfung der Abfindung zu Unrecht als verfristet zurückgewiesen. Denn
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entgegen der Ansicht des Landgerichts wurde analog § 281 ZPO jedenfalls
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durch den Eingang des wiederholten Antrags auf Einleitung des Spruchverfah-
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rens bei dem örtlich unzuständigen Landgericht Mannheim am 5. November
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2002 die - erst am 7. November 2002 ablaufende - Antragsfrist des § 327 f
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Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. gewahrt, auch wenn die Sache aufgrund des Abgabebeschlusses des Landgerichts Mannheim vom 13. Februar 2003 erst nach dem
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Ablauf dieser Ausschlussfrist am 28. Februar 2003 bei dem zuständigen Landgericht Karlsruhe anhängig geworden ist.
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1. Das im Falle des hier vorliegenden Squeeze-Out (§ 327 a AktG) der
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Minderheitsaktionäre
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einschlägige
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aktienrechtliche
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Spruchverfahren
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nach
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§ 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. enthielt allerdings weder eine besondere
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noch - über die Verweisung des § 99 AktG a.F. auf die anwendbaren Vorschriften des FGG - eine allgemeine Regelungsnorm hinsichtlich der Frage der Wahrung der als materiell-rechtliche Ausschlussfrist ausgestalteten Antragsfrist des
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§ 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. in derartigen Fällen, in denen der Antrag zwar
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innerhalb der Frist bei einem unzuständigen Gericht eingeht, jedoch erst nach
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Fristablauf durch Verweisung an das zuständige Gericht gelangt.
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2. Nach Auffassung des Senats ist auf diese Konstellation des aktienrechtlichen Spruchverfahrens nach § 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. als
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eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten echten Streitverfahrens, in
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dem sich wie im Zivilrechtsstreit gegensätzliche Interessen gegenüberstehen,
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die für den Zivilprozess geltende Vorschrift über die Verweisung des Rechtsstreits bei Anrufung des unzuständigen Gerichts (§ 281 ZPO) entsprechend
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anzuwenden (zur analogen Anwendung des § 281 ZPO auf echte Streitsachen
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im FGG: vgl. allgemein Keidel/Schmidt aaO § 1 Rdn. 41 u. § 12 Rdn. 226 ff.,
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230 - jew. m.w.Nachw.; zum WEG: BGHZ 139, 305, 307; zur gleichartigen
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aktienrechtlichen Ausschlussfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG: BayObLG NZG
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2001, 608, 609; OLG Dresden NZG 1999, 403, 404 m. zust. Anm. Dreher/
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Schnorbus, EWiR § 132 AktG 1/99 S. 483 f.; OLG Celle NJW 1969, 2054, 2055;
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Kubis in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 132 Rdn. 17; Hüffer, AktG 6. Aufl.
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§ 132 Rdn. 5; zur Antragsfrist des § 304 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F.: Bilda in
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MünchKomm.z.AktG aaO § 304 Rdn. 226; a.M. zu § 305 UmwG a.F. - ohne
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§ 281 ZPO in Betracht zu ziehen: KG ZIP 2000, 498, 500; Lutter/Krieger,
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UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 11; Dehmer, UmwG 2. Aufl. § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/
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Meister/Klöcker, UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG
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3. Aufl. § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/Vollhard, UmwG § 305 Rdn. 5).
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a) Nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO wird der Rechtsstreit aufgrund des auf
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Antrag erlassenen Verweisungsbeschlusses mit Eingang der Akten bei dem
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darin bezeichneten Gericht anhängig. Die Verfahrenseinheit bleibt dadurch gewahrt, die bisherigen Prozesshandlungen wirken fort. Daher wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Ausschlussfrist gewahrt, falls
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die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht
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erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses
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auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (vgl. nur BGHZ 97, 155,
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161 m.w.Nachw.; h.M.: vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 281 Rdn. 15 a
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m.w.Nachw.; ebenso zur materiellrechtlichen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1
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AktG: Hüffer aaO § 246 Rdn. 24; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 246
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Rdn. 18; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG 1. Aufl. § 246 Rdn. 59).
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b) Selbst eine im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wahrung einer Ausschlussfrist aus: Bei Verweisung eines derartigen Rechtsstreits in
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den anderen Gerichtszweig tritt dann, wenn durch Erhebung der Klage eine
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Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die
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Klage erhoben worden ist (vgl. § 17 a Abs. 2 GVG, § 17 b Abs. 1 GVG; dazu
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BGHZ 97, 155, 161; 139, 305, 307).
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c) Für den Bereich des - im vorliegenden Fall einschlägigen - streitigen
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Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Bundesgerichtshof die entsprechende Anwendbarkeit des § 281 ZPO bereits bejaht; bezogen auf das
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Wohnungseigentumsverfahren hat er entschieden, dass die Frist zur Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses nach § 23 Abs. 4 Satz 3 WEG,
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bei der es sich ebenfalls um eine materielle Ausschlussfrist handelt, auch durch
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die Anrufung eines örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgerichts gewahrt
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wird (BGHZ 139, 305, 307 f.).
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d) Angesichts dessen erscheint die analoge Anwendung der für den Zivilrechtsstreit geltenden Norm des § 281 ZPO auch auf das Spruchverfahren gemäß § 306 AktG a.F. (sowie des § 305 UmwG a.F.) als Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Spezialregelung im FGG - geboten. Durch § 281 ZPO soll auch in diesem Bereich
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die Einheit des Verfahrens bei einer Verweisung gewahrt werden; die Bestimmung dient zudem der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung
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(vgl. Zöller/Greger aaO § 281 Rdn. 15 a).
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Allein der Umstand, dass möglicherweise auch noch geraume Zeit nach
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Ablauf der Antragsfrist von zunächst angerufenen unzuständigen Gerichten im
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Wege der Verweisung Verfahren an das zuständige Gericht gelangen können,
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rechtfertigt es - anders als dies offenbar von der bislang herrschenden Meinung
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zu § 305 UmwG a.F. vertreten worden ist (vgl. KG aaO S. 500; Lutter/Krieger
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aaO § 305 Rdn. 11; Dehmer aaO § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/Meister/Klöcker aaO
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§ 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz aaO § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/
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Vollhard aaO § 305 Rdn. 5) - nicht, die Anrufung des unzuständigen Gerichts im
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Hinblick auf die Wahrung der Ausschlussfrist - entgegen § 281 ZPO - für wirkungslos zu erachten. Der Zweck der Antragsfrist, das Verfahren zu beschleu-
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nigen, wird nämlich schon deshalb durch die entsprechende Anwendung des
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§ 281 ZPO nicht entscheidend beeinträchtigt, weil - worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat - das unzuständige Gericht aufgrund seiner
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Verfahrensförderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, möglichst zeitnah auf die
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fehlende Unzuständigkeit hinzuweisen und dann das Streitverfahren auf entsprechenden Antrag zu verweisen. Dabei können die als Antragsgegner am
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streitigen Spruchverfahren beteiligten Gesellschaften dadurch selbst zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, dass sie alsbald auf die Unzuständigkeit des
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von den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären angerufenen Gerichts hinweisen.
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e) Die Tatsache, dass nach dem zum 1. September 2003 in Kraft getretenen Spruchgesetz für die nach der neuen Rechtslage zu beurteilenden Fälle
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die neue dreimonatige Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den
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Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG - abgesehen von der Anrufung des
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zuständigen Gerichts - allenfalls noch "durch Einreichung bei jedem zunächst
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zuständigen Gericht“ gewahrt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG), rechtfertigt ein
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Absehen von der analogen Anwendung des § 281 ZPO für die dem alten
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Spruchverfahrensrecht unterliegenden Fälle - wie hier - schon deswegen nicht,
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weil nicht sicher ist, dass nicht auch im Verfahren nach dem SpruchG, das
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einem kontradiktorischen Verfahren noch näher steht, § 281 ZPO entsprechend
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angewendet werden muss.
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3. Da das Landgericht sich bislang lediglich mit der verfahrensrechtlichen
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Zulässigkeit des Antrags befasst hat, ist eine Zurückverweisung des Verfahrens
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an dieses Gericht zur (erstmaligen) sachlichen Prüfung geboten; eine
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Verweisung an das vorlegende Oberlandesgericht zur (erstmaligen) Sachentscheidung kommt nicht in Betracht, da dies dem Verlust einer Instanz gleichkäme.
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Goette
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Kurzwelly
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Strohn
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Gehrlein
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Caliebe
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Vorinstanzen:
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LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2004 - 13 AktE 1/03 KfH I OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2004 - 12 W 65/04 -
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