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Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZA 4/07
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vom
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14. August 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. August 2007 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
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Caliebe und Dr. Drescher
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beschlossen:
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Der "vorsichtshalber" gestellte Antrag des Beklagten auf Gewährung
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von Prozesskostenhilfe zwecks Überprüfung der Entscheidung des
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Senats vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte
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Rechtsverfolgung des Beklagten, wie ihm schon durch das Belehrungsschreiben des Rechtspflegers mitgeteilt worden ist, wegen Unstatthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde offensichtlich aussichtslos ist. Es stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen
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Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar,
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wenn auf seine Ausführungen inhaltlich nicht eingegangen wird, weil
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das Gesetz ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung stellt.
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Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr
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förmlich bescheiden.
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Goette
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Kurzwelly
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Caliebe
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Strohn
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Drescher
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Vorinstanzen:
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LG Hannover, Entscheidung vom 22.01.2007 - 16 O 320/06 OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2007 - 4 U 33/07 -
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