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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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I ZR 81/15
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Verkündet am:
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7. April 2016
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Führinger
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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BGHZ:
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BGHR:
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ja
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nein
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ja
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Repair-Kapseln
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Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 3; Verordnung (EU) Nr. 432/2012 Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang
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a)
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Eine gesundheitsbezogene Angabe ist als (spezielle) gesundheitsbezogene Angabe im
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Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen, wenn damit ein
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einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt wird. Es ist unerheblich, wenn die Angabe dazu kein medizinisches, sondern ein umgangssprachliches Vokabular verwendet.
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b)
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Eine gesundheitsbezogene Angabe, die von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin
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verstanden wird, ein bestimmtes Produkt könne Schäden an Haut, Haaren oder Fingernägeln beseitigen, ist mit den nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben, ein bestimmter Nährstoff trage zur Erhaltung normaler
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Haut, Haare oder Nägel bei, nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.
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c)
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Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste
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der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten
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Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.
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BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 - OLG Hamm
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LG Essen
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ECLI:DE:BGH:2016:070416UIZR81.15.0
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 7. April 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler,
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die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel.
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Am 15. September 2013 versandte die Beklagte an interessierte Kunden
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per E-Mail einen Newsletter, in dem es zu von ihr angebotenen "Repair-Kapseln
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Premium" wie folgt heißt:
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Mit der verbesserten Rezeptur und neuen wertvollen Inhaltsstoffen sorgen unsere neuen Repair-Kapseln PREMIUM für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel - jetzt noch effektiver - […]
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3
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In dem Newsletter befand sich ein elektronischer Verweis auf eine Seite
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des Internetauftritts der Beklagten, auf der weitere Informationen zu dem Produkt abrufbar waren. Dort war angegeben, dass die "Repair-Kapseln Premium"
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Vitamin C, Zink, Vitamin B1 und B2, Niacin, Pantothensäure, Vitamin B6, Folsäure, Biotin, Selen, Kieselsäure sowie weitere Pflanzen und Algenstoffe enthalten.
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Am 13. Januar 2014 warb die Beklagte in ihrem Internetauftritt für das
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Produkt "Herz-As-Kapseln" mit folgendem Text:
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Ihr Herz schlägt permanent. Ein Leben lang - ohne Pause. 65 bis 70 mal in der
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Minute. Etwa 100.000 mal am Tag. Für uns ist das völlig normal und selbstverständlich - deshalb bekommen wir von dieser Schwerstarbeit auch wenig mit.
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Dennoch braucht dieses aktive Organ natürlich auch bestimmte Vitalstoffe, die
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die Herzmuskelzellen "bei guter Laune" halten können. Wichtige davon sind in
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"Herz-As" enthalten.
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Zwei Kapseln enthalten u. a.: Omega-3-Lachsöl (22,5 mg), Vitamin C (80 mg),
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Magnesium (80 mg) und Vitamin E (13 mg). Abgerundet wird die Herz-AsRezeptur mit verschiedenen B-Vitaminen, Weißdorn, Apfelschalen und
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Rooibostee.
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Nach Ansicht des Klägers handelt es sich bei den Werbeaussagen für
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die beiden Produkte der Beklagten um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über
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nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nicht in
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die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 dieser Verordnung
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aufgenommen und daher unzulässig sind. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen
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verurteilt, die Werbung für die "Repair-Kapseln Premium" zu unterlassen und
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dem Kläger Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen zu ersetzen.
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Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zu-
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rückgewiesen und diese auf die Anschlussberufung des Klägers auch wegen
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der Werbung für die "Herz-As-Kapseln" zur Unterlassung verurteilt und dem
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Kläger weitere Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen zugesprochen (OLG Hamm, MD 2015, 1252).
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung
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der Klage weiter.
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Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung zu, weil die
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Werbung der Beklagten gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
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1924/2006 verstoße. Dazu hat es ausgeführt:
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Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei hinsichtlich beider beanstandeter Werbeaussagen aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in der Fassung, in der
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dieses Gesetz bis zum 9. Dezember 2015 gegolten hat, im Weiteren: UWG aF,
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in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet.
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Bei den Angaben zu den "Repair-Kapseln Premium" handele es sich um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Die Beklagte werbe mit Angaben, die weder wortnoch inhaltsgleich mit den nach Art. 13 und 14 der Verordnung (EG)
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Nr. 1924/2006 zugelassenen Angaben seien. Selbst wenn es sich bei den vom
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Kläger beanstandeten Werbeaussagen um bloße Verweise auf allgemeine,
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nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit
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im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des
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Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handeln sollte, seien die Angaben unzulässig, weil ihnen keine der in der Liste nach Art. 13 oder Art. 14 der
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Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene
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Angabe beigefügt sei. Entsprechendes gelte für die Bewerbung des Produkts
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"Herz-As-Kapseln". Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die beiden Abmahnungen sei deshalb ebenfalls begründet.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
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keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen sind nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF, §§ 8, 3a
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UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet (dazu sogleich). Demnach waren die Abmahnungen berechtigt und hat
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das Berufungsgericht dem Kläger auch zu Recht die geltend gemachten Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) nebst Zinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2
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BGB) zugesprochen.
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1. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf
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Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme
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rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015
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- I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des
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Nordens, mwN). In der Zeit zwischen der Veröffentlichung der beanstandeten
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Werbung am 15. September 2013 und 13. Januar 2014 und der Verkündung
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des vorliegenden Revisionsurteils am 7. April 2016 ist das Gesetz gegen den
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unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes
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gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom
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10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls
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maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem
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10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11
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UWG aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist
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nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese
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Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechtsbruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient
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allein der einfacheren Rechtsanwendung und verdeutlicht durch den Wegfall
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der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 UWG zudem, dass es sich bei § 3a UWG um
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eine eigenständige Regelung außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken handelt (vgl. BGH, Urteil
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vom 4. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581
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- Wir helfen im Trauerfall, mwN).
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2. Bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern
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und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF, § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; zu § 3 Abs. 1 UWG aF vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combiotik, mwN; Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13, GRUR 2016, 142
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Rn. 14 = WRP 2016, 471 - Lernstark).
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3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbotene Angaben darstellen.
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a) Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV
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(Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der
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Verordnung aufgenommen sind. Diesen Anforderungen entsprechen die Werbeaussagen der Beklagten nicht.
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b) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - und damit auch ihr Art. 10
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Abs. 1 - gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Satz 1 für gesundheitsbezogene Angaben,
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die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von
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oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den
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Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die hier in Rede stehenden Angaben sind in kommerziellen Mitteilungen bei der Werbung für Lebensmittel gemacht worden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Bei den im Newsletter und im Internetauftritt der Beklagten mit den beanstandeten Angaben beworbenen Kapseln handelt es sich um Lebensmittel im
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Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
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aa) Für Lebensmittel gilt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung die
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Begriffsbestimmung in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung
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der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur
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Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Nach Art. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die
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dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet
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werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
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bb) Die Kapseln der Beklagten sind dazu bestimmt, von Menschen aufgenommen zu werden. Sie sind daher Lebensmittel im Sinne der Verordnung
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(EG) Nr. 1924/2006. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Nahrungsergän-
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zungsmittel handelt, die nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie Nr. 2002/46/EG zur
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Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel spezielle Lebensmittel sind.
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c) Die im Streit befindlichen Werbeaussagen der Beklagten stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar.
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aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert
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oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang
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zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner
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Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff
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"Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des
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Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH,
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Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 f. = WRP
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2012, 1368 - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/13, GRUR
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2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH,
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Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 10 = WRP 2013,
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1179 - Vitalpilze; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 33 - Combiotik; BGH, Urteil vom
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12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 33 = WRP 2015, 444
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- Monsterbacke II; BGH, GRUR 2016, 142 Rn. 21 - Lernstark). Die Frage, ob
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eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in
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Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 13 - Vitalpilze;
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BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 = WRP
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2014, 1184 - Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2016, 142 Rn. 22 - Lernstark).
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bb) Die beiden in Rede stehenden Werbeaussagen enthalten gesundheitsbezogene Angaben.
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(1) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, für die Werbeaussage zu den "Repair-Kapseln" ergebe sich dies bereits daraus, dass Aussagen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand von Haut, Haaren und
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Fingernägeln in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben
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gemäß Art. 13 der Verordnung aufgenommen sind, die sich im Anhang der
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Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befindet. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. In der Liste im Anhang der genannten Verordnung wird die
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Angabe, dass bestimmte Nährstoffe zur Erhaltung normaler Haare, normaler
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Haut und normaler Nägel beitragen, als gesundheitsbezogene Angabe aufgeführt.
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(2) Für die Werbeaussage zu den "Herz-As-Kapseln" gilt entsprechendes. Mit dieser Werbeaussage wird behauptet, bestimmte - näher bezeichnete Vitalstoffe könnten Herzmuskelzellen "bei guter Laune" halten. Damit wird ein
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Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und der Herzfunktion hergestellt. In der Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß
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Art. 13 der Verordnung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 ist die
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Angabe, dass bestimmte Nährstoffe zu einer normalen Herzfunktion beitragen,
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als gesundheitsbezogene Angabe aufgeführt.
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d) Die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen stellen spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG)
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Nr. 1924/2006 dar. Entgegen der Ansicht der Revision können diese Aussagen
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nicht als nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben angesehen werden,
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deren Zulässigkeit nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu
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beurteilen wäre.
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aa) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs
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oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG)
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Nr. 1924/2006 stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne
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von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung
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genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem
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Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; Beschluss
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vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 29 = WRP 2015, 721
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- RESCUE-Produkte, jeweils mwN). Solche Angaben können jedoch aufgrund
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ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den
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(speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der
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Verordnung - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (BGH, GRUR
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2013, 958 Rn. 13 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II;
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GRUR 2015, 611 Rn. 29 - RESCUE-Produkte). Für die Abgrenzung zwischen
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speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es
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danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem
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seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für
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Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser
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Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 26 - Lernstark).
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bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger beanstandeten Angaben stellen einen solchen Zusammenhang zwischen einem Nährstoff,
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einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie und einer
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konkreten Körperfunktion her. Diese Angaben seien daher auch wenn dieser
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Zusammenhang nur in allgemein gehaltenen Begriffen umschrieben werde, als
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spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen. Gegen diese Beurteilung wendet sich
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die Revision ohne Erfolg.
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In den Werbeaussagen der Beklagten werden bestimmte Körperfunktionen - Haut, Haare, Nägel einerseits sowie die Herzfunktion andererseits - genannt. Diese Körperfunktionen sollen durch die von der Beklagten beworbenen
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Kapseln positiv beeinflusst werden. Darin liegt kein Verweis auf allgemeine,
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nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand,
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dass die Beklagte die Auswirkungen ihrer Produkte auf die entsprechende Körperfunktion in den beanstandeten Werbeaussagen in der Weise beschrieben
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hat, diese sorgten für "tolle" Haut, "fülliges" Haar, "feste" Fingernägel und hielten die Herzmuskelzellen in "guter Laune". Mit diesen auf einzelne Körperfunktionen bezogenen Attributen wird ein bestimmter Wirkungszusammenhang zwischen den Produkten der Beklagten und der jeweiligen Körperfunktion hergestellt. Es ist unerheblich, dass die Beklagte dazu kein medizinisches, sondern
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ein eher umgangssprachliches Vokabular gewählt hat.
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e) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Werbeaussage der Beklagten, die "Repair-Kapseln Premium"
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sorgten mit der verbesserten Rezeptur und neuen wertvollen Inhaltsstoffen für
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eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel, sei nach Art. 10 Abs. 1 der
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Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten, weil die darin enthaltenen Angaben
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nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 dieser
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Verordnung aufgenommen seien.
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aa) Nach der Liste der gemäß Art. 13 der Verordnung (EG)
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Nr. 1924/2006 zugelassenen Angaben im Anhang der Verordnung (EU)
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Nr. 432/2012 ist jeweils die Angabe zugelassen, dass Biotin, Jod, Niacin,
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Riboflavin (Vitamin B2), Vitamin A und Zink zur Erhaltung normaler Haut, Biotin,
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Selen und Zink zur Erhaltung normaler Haare sowie Selen und Zink zur Erhaltung normaler Nägel beiträgt. Ferner ist die Angabe zugelassen, dass Vitamin C
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zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut beiträgt.
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bb) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Angaben in der beanstandeten Werbeaussage mit diesen zugelassenen Angaben weder wort- noch
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inhaltsgleich. Es könne dahinstehen, ob die von der Beklagten verwendeten
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Adjektive "toll", "füllig" und "fest" noch inhaltlich gleichbedeutende Umschreibungen für den Begriff "normal" seien oder ob es sich dabei um Steigerungen
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zu dem Begriff "normal" handele. Die beanstandeten Werbeaussagen gingen
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jedenfalls über den Inhalt der zugelassenen Angaben hinaus, weil sie den angesprochenen Verkehrskreisen durch den in der Werbung hergestellten Zusammenhang mit dem in der Produktbezeichnung enthaltenen Begriff "Repair",
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der "reparieren" bedeute, suggerierten, das Produkt könne Schäden an Haut,
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Haaren und Fingernägeln beseitigen. Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 lasse
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nur Angaben über die "Erhaltung des Normalzustandes" oder einen "Beitrag
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zum Normalzustand" zu. Die Werbeaussagen der Beklagten seien auch deshalb nicht inhaltsgleich mit zulässigen Angaben, weil die im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthaltene Liste eine bestimmte Wirkungsangabe
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jeweils in Beziehung zu einem bestimmten Nährstoff, einer bestimmten Substanz, einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie setze. Die Wirkungsangabe ohne Benennung des entscheidenden
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Wirkstoffs in dem Lebensmittel, das den Wirkstoff enthalte, sei dagegen nicht
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zulässig. Die über den von der Beklagten versandten Newsletter aufrufbare
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Produktseite im Internetauftritt der Beklagten sei nicht geeignet, die erforderlichen Angaben zu liefern. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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cc) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass
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die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 grundsätzlich nicht
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davon abhängt, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe
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wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe
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gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 51 - Lernstark, mwN). Dies ergibt sich für gesundheitsbezogene Angaben, die - wie die hier in Rede stehende - in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen,
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aus Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012. Danach soll
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in den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe
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ist, weil damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, diese Angabe auch
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den Verwendungsbedingungen für die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe unterliegen. Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene
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Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (zu der Prüfung, ob
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eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der
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Übergangsvorschrift des Art. 28 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 angemeldeten gesundheitsbezogenen Angabe übereinstimmt, vgl. BGH, Urteil vom
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26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 29 = WRP 2014, 562
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- Praebiotik). Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Le-
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bensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen
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Angabe der Produktaufmachung und dem maßgeblichen Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 52 - Lernstark, mwN).
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dd) Die von der Beklagten in der Werbung für die "Repair-Kapseln Premium" verwendeten Angaben sind danach unzulässig, weil sie inhaltlich nicht
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mit nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen Angaben übereinstimmen.
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(1) Es kann offenbleiben, ob die von der Beklagten verwendeten Begriffe
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"toll", "füllig" und "fest" lediglich darauf hinweisen, dass die Kapseln zur Erhaltung normaler Haut, Haare und Nägel beitragen.
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(2) Das Berufungsgericht hat jedenfalls ohne Rechtsfehler angenommen,
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der angesprochene Verkehr verstehe den in der Produktbezeichnung verwendeten Begriff "Repair" dahin, das Produkt könne Schäden an Haut, Haaren und
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Fingernägeln beseitigen. Die Beseitigung von Schäden sei inhaltlich nicht
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gleichbedeutend mit der "Erhaltung des Normalzustandes" oder einem "Beitrag
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zum Normalzustand". Die Beurteilung der Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist sie nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 111/11, GRUR 2012,
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1159 Rn. 15 = WRP 2012, 1384 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 47 = WRP 2013,
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778 - AMARULA/Marulablu; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR
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2015, 504 Rn. 16 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille). Solche Rechts-
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fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Soweit die Revision diese
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tatrichterliche Würdigung beanstandet, setzt sie lediglich ihre eigene Sicht der
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Dinge in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.
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(3) Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die in
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der beanstandeten Werbeaussage enthaltenen Angaben auch deshalb nicht mit
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zugelassenen Angaben inhaltsgleich sind, weil sie nicht erkennen lassen, auf
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welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffe,
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Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung
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der "Repair-Kapseln" beruht.
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In der im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthaltenen Liste
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der zugelassenen Angaben ist jeweils eine bestimmte Wirkung in Beziehung zu
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einem bestimmten Nährstoff, einer bestimmten Substanz, einem bestimmten
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Lebensmittel oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie gesetzt. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der
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Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012
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aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist daher mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und somit unzulässig. Das ergibt sich auch
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aus dem Zweck der Verordnung, sicherzustellen, dass gesundheitsbezogene
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Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich
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sind (Erwägungsgrund 9 Satz 1 der Verordnung). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die verwendete Angabe und die zugelassene Angabe auf
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den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem
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Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hinweisen (vgl. Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung). Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelasse-
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ner und verwendeter Angabe setzt daher voraus, dass die zugelassene Angabe
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und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (BGH, GRUR
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2016, 412 Rn. 53 - Lernstark; OLG Bamberg, WRP 2014, 609, 614; Rathke/
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Hahn in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 162. EL November 2015, Art. 10 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 45a). Die in der beanstandeten Werbeaussage
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enthaltenen Angaben genügen diesen Anforderungen nicht.
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In der beanstandeten Werbeaussage im Newsletter der Beklagten ist
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keiner der Nährstoffe genannt, für den nach der im Anhang zur Verordnung
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(EU) Nr. 432/2012 enthaltenen Liste die Angabe zugelassen ist, dass er zur
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Erhaltung normaler Haut, Haare oder Nägel beiträgt. Die bloße Angabe einer
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bestimmten Wirkung ohne Benennung des Nährstoffs, der Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, auf der diese Wirkung nach der
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Liste der zugelassenen Angaben beruht, ist mit der zugelassenen Angabe nicht
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inhaltsgleich und daher unzulässig.
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Auf der Internetseite, auf die in dem per E-Mail versandten Newsletter
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elektronisch verwiesen wird, ist angegeben, dass die "Repair-Kapseln Premium" Vitamin C, Zink, Vitamin B1 und B2, Niacin, Pantothensäure, Vitamin B6,
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Folsäure, Biotin, Selen, Kieselsäure sowie weitere Pflanzen und Algenstoffe
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enthalten. Unter den angegebenen Inhaltsstoffen befinden sich zwar solche,
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denen nach der Liste der zugelassenen Angaben die Wirkung beigemessen
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werden darf, dass sie zur Erhaltung normaler Haut (Vitamin C, Zink, Vitamin B2,
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Niacin und Biotin), Haare (Zink, Biotin und Selen) oder Nägel (Zink und Selen)
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beitragen. Es befinden sich aber auch andere Stoffe darunter (Vitamin B1,
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Pantothensäure, Vitamin B6, Folsäure, Kieselsäure sowie weitere Pflanzen und
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Algenstoffe), denen diese Wirkung nach der Liste nicht zugeschrieben werden
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darf. Da auf der Internetseite nicht erkennbar wird, dass die im Newsletter behauptete Wirkung der Repair-Kapseln, für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel zu sorgen, auf den Nährstoffen beruht, von denen entsprechend
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der Liste der zugelassenen Angaben angegeben werden darf, dass sie zur Erhaltung normaler Haut, Haare und Nägel beitragen, sind die verwendeten Angaben und die zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich. Es kann danach offenbleiben, ob den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 an gesundheitsbezogene Angaben dadurch genügt werden kann, dass ein elektronischer Verweis in einem per E-Mail versandten Newsletter zu einer Internetseite
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führt, die die erforderlichen Angaben enthält.
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f) Entsprechendes gilt für die Werbeaussagen der Beklagten für die von
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ihr vertriebenen "Herz-As-Kapseln".
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aa) Das Berufungsgericht hat insoweit auf seine Ausführungen zu den
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"Repair-Kapseln Premium" Bezug genommen und ausgeführt, es könne nicht
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festgestellt werden, welcher der von der Beklagten angegebenen Inhaltsstoffe
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die beworbenen Wirkungen auf die Herzzellen habe. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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bb) In der Werbung der Beklagten sind zahlreiche Stoffe aufgeführt, die
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die Herzmuskelzellen "bei guter Laune" halten sollen, nämlich Omega-3Lachsöl, Vitamin C, Magnesium und Vitamin E sowie verschiedene B-Vitamine,
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Weißdorn, Apfelschalen und Rooibostee. Die Werbung lässt jedoch nicht erkennen, welcher Wirkstoff diese Wirkung hervorruft. Eine gesundheitsbezogene
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Angabe ist bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt nur zulässig, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat (vgl.
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Rn. 35).
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g) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil
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vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257
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- C.I.L.F.I.T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der
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Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch eine gesicherte Rechtsprechung des
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Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten
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sind.
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III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
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Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Koch
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Schaffert
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Schwonke
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Löffler
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Feddersen
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Vorinstanzen:
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LG Essen, Entscheidung vom 26.03.2014 - 41 O 81/13 OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2015 - I-4 U 72/14 -
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