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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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I ZR 62/01
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Verkündet am:
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11. März 2004
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Walz
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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Partnerschafts-Kurzbezeichnung
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PartGG § 2
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Die Aufnahme einer Phantasiebezeichnung in den Namen einer Partnerschaft
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verstößt nicht gegen § 2 PartGG.
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BORA § 9
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Der Vorschrift des § 9 BORA ist kein Verbot der Verwendung einer Phantasiebezeichnung als Teil einer Kurzbezeichnung bei gemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne dieser Vorschrift zu entnehmen.
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BRAO § 59k
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Der spezielle Regelungsgehalt des § 59k BRAO steht einer analogen Anwendung der Bestimmung auf den Bereich der sonstigen Zusammenschlüsse von
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Rechtsanwälten entgegen.
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BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 62/01 - OLG Karlsruhe
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LG Waldshut-Tiengen
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
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und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe
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- 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 1. Februar 2001 wird auf Kosten der
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Klägerin zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die klagende Rechtsanwaltskammer wendet sich dagegen, daß die Beklagte,
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eine aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehende Partnerschaft, sich
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- entsprechend ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister - als "artax Steuerberater
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S.
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- Rechtsanwälte
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" bezeichnet.
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Partnerschaft
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A.
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-B.
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-H. -L.
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-
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Nach der Auffassung der Klägerin verstößt die Beklagte durch die Verwendung des Begriffs "artax" in ihrem Namen gegen § 1 UWG i.V. mit § 9 der
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Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Dies folge namentlich aus der in der
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Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für die Rechtsanwaltsgesellschaft getroffenen Neuregelung wie insbesondere aus § 59k BRAO. Bei der Rechtsanwalts-GmbH sei eine Sach- und Phantasiebezeichnung unzulässig. Ein sachlicher Grund für eine abweichende Behandlung der Partnerschaft sei nicht ersichtlich. Die Verwendung der Bezeichnung "artax" sei zudem irreführend i.S.
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des § 3 UWG.
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Die Klägerin hat beantragt,
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der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,
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die
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Bezeichnung
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artax
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A.
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,
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B.
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,
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H. ,
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L.
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,
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S.
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,
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Partnerschaft Steuerberater, Rechtsanwälte im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Waldshut-Tiengen
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BRAK-Mitt. 2000, 261). Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Karlsruhe NJW 2001, 1584).
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Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen und
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hierzu ausgeführt:
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Aus dem Verbot in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG), in den Namen der Partnerschaft andere Namen als die der
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Partner aufzunehmen, lasse sich für die Entscheidung des Streitfalls nichts ableiten. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 2 PartGG komme der Beifügung des
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Vornamens zwar der Vorrang vor der Beifügung von Sachzusätzen zu; damit
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seien aber auch diese nicht grundsätzlich unzulässig. Zudem fehle es für eine
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entsprechende Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12
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Abs. 1 GG an schützenswerten Gemeinwohlinteressen.
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Die nach dem allgemeinen Berufsrechtsvorbehalt in § 1 Abs. 3 PartGG
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ferner einschlägige Bestimmung des § 9 BORA stehe dem von der Beklagten
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gewählten Namen ebenfalls nicht entgegen. Ihr Wortlaut gebe keinen Hinweis,
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wie eine Kurzbezeichnung zu lauten habe. Der Bestimmung sei nicht das Gebot
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zu entnehmen, die Kurzbezeichnung allein aus den Namen der Sozien oder
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Partner zu bilden. Die Kurzbezeichnung solle eine andere, kürzere Firmierung
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als die vor allem früher übliche Aneinanderreihung der Namen der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte ermöglichen, um so eine kurze, einprägsame und
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werbewirksame Kanzleibezeichnung zu erhalten. Hieraus folge nicht, daß
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Phantasie- und Sachbezeichnungen grundsätzlich unzulässig seien. Das von
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der Klägerin erstrebte Verbot widerspräche, da vernünftige Erwägungen des
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Gemeinwohls der Verwendung der Kurzbezeichnung "artax" nicht entgegen-
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stünden, zudem der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit.
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Eine Irreführung sei weder durch die zusätzliche Verwendung der Kurzbezeichnung "artax" schlechthin noch durch deren Verwendung im Namen der
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Partnerschaft zu befürchten, da die dort tätigen Rechtsanwälte und Steuerberater nicht nur mit ihren Berufsbezeichnungen aufgeführt, sondern zusätzlich
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namentlich benannt seien.
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Die zusätzliche Verwendung einer einprägsamen Kurzbezeichnung zur
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Kennzeichnung einer aus Angehörigen verschiedener Berufe bestehenden
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Partnerschaft verstoße auch nicht gegen die Beschränkung der Werbung von
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Rechtsanwälten gemäß § 43b BRAO auf eine sachliche Unterrichtung; allenfalls
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liege eine zulässige Imagewerbung vor.
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II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht
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angenommen, daß weder die Bestimmungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes noch die gemäß dessen § 1 Abs. 3 des weiteren in Betracht zu ziehenden berufsrechtlichen Vorschriften das von der Klägerin erstrebte Verbot
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rechtfertigen. Zutreffend ist auch seine Beurteilung, daß die von der Beklagten
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gewählte Namensgebung nicht i.S. des § 3 UWG irreführend ist.
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1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Aufnahme einer Phantasiebezeichnung in den Namen der Beklagten nicht gegen
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§ 2 PartGG verstößt. Es hat hierbei zutreffend darauf abgestellt, daß diese Bestimmung für Sach- oder Phantasiebezeichnungen keine Regelung enthält. Die
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Begründung des Gesetzes (BT-Drucks. 12/6152, S. 12) geht von der grund-
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sätzlichen Zulässigkeit entsprechender Zusätze aus. Der Umstand, daß § 2
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Abs. 2 PartGG auch nach der Änderung des § 18 Abs. 1 HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), aufgrund deren
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Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften im Gegensatz zu früher
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nunmehr ebenfalls Sach- und Phantasienamen tragen dürfen, (weiterhin) nicht
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auf diese Bestimmung Bezug nimmt, rechtfertigt entgegen der Auffassung der
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Revision keine andere Beurteilung. Denn der Gesetzgeber hatte, nachdem er
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bei den Partnerschaften die Beifügung von Sach- und Phantasieangaben von
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vornherein als zulässig erachtet hatte, keinen Anlaß, das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz anläßlich der Änderung des Handelsgesetzbuchs, durch die das
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insoweit für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften bestehende
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Verbot aufgehoben wurde, gleichfalls zu ändern.
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2. Das von der Klägerin erstrebte Verbot hat auch in § 9 BORA keine
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Grundlage.
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a) § 9 Abs. 1 BORA gestattet es Rechtsanwälten, bei beruflicher Zusammenarbeit mit sozietätsfähigen Personen i.S. des § 59a BRAO, sei es, daß
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diese als Sozietät, als Partnerschaftsgesellschaft oder über das Verhältnis als
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Angestellter oder freier Mitarbeiter erfolgt, unter einer Kurzbezeichnung aufzutreten. Die Kurzbezeichnung darf sich auf den Namen einer oder mehrerer sozietätsfähiger Personen beschränken. Auch die Namen früherer Mitarbeiter
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dürfen in dieser Kurzbezeichnung weitergeführt werden (§ 9 Abs. 2 BORA).
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Zur Verwendung einer Sach- oder Phantasiebezeichnung enthält die genannte Vorschrift keine Regelung. Ihr ist lediglich zu entnehmen, daß die Verwendung von Namen in der Kurzbezeichnung geboten ist. Das legt es nahe,
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daß nach dem Wortlaut der Berufsordnung die Verwendung allein einer Sachoder Phantasiebezeichnung als Kurzbezeichnung nicht gestattet ist. Diese Frage ist aber nicht Gegenstand des Streits. Ein Verbot der Verwendung einer
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Phantasiebezeichnung als Teil der Kurzbezeichnung bei beruflicher Zusammenarbeit ist dem § 9 BORA nicht zu entnehmen. Zweck der dort getroffenen
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Regelung ist es, daß jeder im Rechtsverkehr erkennen kann, mit wem er es zu
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tun hat, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter gegnerischer Interessen
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auftritt (BGH, Beschl. v. 17.12.2001 - AnwZ (B) 12/01, NJW 2002, 608, 609).
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Dieser Regelungszweck wird durch die Verwendung einer Phantasiebezeichnung neben Namen in der Kurzbezeichnung nicht in Frage gestellt (vgl. auch
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AnwGH Hamburg NJW 2004, 371, 372).
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Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nach dem Vorgesagten
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entgegen der Ansicht der Revision nicht, wenn - wovon das Berufungsgericht
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ausgegangen ist - in der gewählten Bezeichnung neben dem Namen eines
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ausgeschiedenen Partners sämtliche sozietätsfähigen Mitglieder namentlich erwähnt sind. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer eindeutigen
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Außendarstellung der Beklagten wird durch den Bezeichnungsteil "artax", der
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entgegen der Auffassung der Revision kein Zusatz i.S. des § 9 Abs. 3 BORA
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ist, nicht beeinträchtigt. Denn dieser ist als Teil der beanstandeten Gesamtbezeichnung nicht geeignet, im Rechtsverkehr Irrtümer hervorzurufen oder auch
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nur Unklarheiten entstehen zu lassen (vgl. BGH NJW 2002, 608, 609).
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b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Regelung des § 59k
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BRAO, der die Firma der Rechtsanwaltsgesellschaft i.S. der §§ 59c ff. BRAO
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regelt, keinen die Zulässigkeit der im Streitfall beanstandeten Bezeichnung in
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Zweifel ziehenden Hinweis entnommen. Dementsprechend ist es auch uner-
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heblich, ob diese Bestimmung bei wortlautgetreuem Verständnis einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.10.2003
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- I ZR 64/01, Umdr. S. 7 ff. - Rechtsanwaltsgesellschaft). Der spezielle Regelungsgehalt des § 59k BRAO steht einer analogen Anwendung dieser Bestimmung auf den Bereich der sonstigen Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten
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entgegen.
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c) Ein Verbot im begehrten Umfang beeinträchtigte zudem die Beklagte
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ohne sachliche Rechtfertigung in ihrer nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten
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Freiheit der Berufsausübung, sich im Rechtsverkehr in der von ihr vorgestellten
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Weise darzustellen.
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3. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Aufnahme von "artax" in den Namen der Beklagten, soweit dem eine werbende
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Wirkung zukommt, keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43b
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BRAO darstellt, sondern in den Rahmen einer zulässigen Selbstdarstellung fällt
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(vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.2000 - 1 BvR 721/99, NJW 2000, 3195, 3196 =
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WRP 2000, 720; Beschl. v. 4.8.2003 - 1 BvR 2108/02, GRUR 2003, 965, 966 =
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||
WRP 2003, 1213; BGH, Urt. v. 5.12.2002 - I ZR 115/00, GRUR 2003, 540, 541
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= WRP 2003, 745 - Stellenanzeige).
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4. Zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet hat das Berufungsgericht im übrigen eine Irreführung i.S. des § 3 UWG durch die Namenswahl der Beklagten verneint. Eine Irreführung hinsichtlich der geschäftlichen
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Verhältnisse der Beklagten und insbesondere hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit ist angesichts der weiteren Bestandteile ihres Namens ausgeschlossen.
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III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97
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Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Ullmann
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Bornkamm
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Büscher
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Pokrant
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Schaffert
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