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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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I ZR 42/05
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Verkündet am:
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20. Dezember 2007
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Führinger
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ
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: ja
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BGHR
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: ja
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TV-Total
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UrhG §§ 94, 95
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Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern
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genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG.
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UrhG § 24 Abs. 1
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Eine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wird.
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UrhG § 50
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Ein Geschehen, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt, ist kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG.
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UrhG § 51
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Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt
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wird.
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BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - OLG Frankfurt am Main
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LG Frankfurt am Main
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-2-
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
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sowie die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft die Rechte des Hessischen Rundfunks wahr. Zu diesem Zweck hat der Hessische Rundfunk ihr die
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urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den von ihm oder
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in seinem Auftrag hergestellten Produktionen eingeräumt bzw. übertragen. Eine
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solche Eigenproduktion ist auch die am 2. September 2001 im Regionalfernsehen ausgestrahlte Sendung "Landparty in Hüttenberg". Zu Beginn dieser Sendung führt ein Reporter ein Interview mit einer Passantin. Er fragt sie zunächst,
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für wie spontan sie sich - gemessen an einer Skala von 1 bis 10 - halte; sie
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antwortet: "Ach, schon spontan, zehn, neun". Sodann eröffnet der Reporter der
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Passantin, sein Thema sei das "Spontan-Jodeln", und versucht, sie durch Anzählen des Taktes ("… drei, vier") zum Jodeln zu veranlassen. Die Passantin
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- die dies offensichtlich missversteht und meint, sie werde danach gefragt, wie
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sie ihre Fähigkeiten im "Spontan-Jodeln" gemessen an einer Skala von 1 bis 4
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einschätze - beginnt daraufhin nicht zu jodeln, sondern antwortet mit: "drei".
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Die Beklagte produziert die von Stefan Raab moderierte Sendung "TVTotal". Einer der Programmpunkte dieser Sendung besteht darin, dem Studiopublikum und später den Fernsehzuschauern Ausschnitte aus den aktuellen
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TV-Programmen anderer Sender vorzuführen. In der am 4. September 2001
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ausgestrahlten Ausgabe von "TV-Total" wurde das "Spontan-Interview" aus der
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Sendung "Landparty in Hüttenberg" ohne Erlaubnis der Klägerin mit einer Dauer von 20 Sekunden in einem Beitrag von 1 Minute und 45 Sekunden gezeigt.
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Das Interview wurde von Stefan Raab wie folgt anmoderiert:
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Da ist ein Mann, der interviewt eine Frau, und die gibt erst mal eine Antwort, die
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ist ganz korrekt - und dann die zweite Antwort, die die Frau gibt, ist so was von
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unmöglich, das ist die größte anzunehmende Unwahrscheinlichkeit, die da passiert. Ich glaube, wir haben selten einen irreren Ausschnitt gehabt. Schauen Sie
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es sich einfach mal an.
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3
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Nach der Wiedergabe des "Spontan-Interviews", während deren gesamter Dauer die Textzeile "Hessen, Landparty in Hüttenberg" eingeblendet wurde,
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äußerte Stefan Raab sich hierzu nochmals wie folgt:
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Ja, da muss man erst mal drauf kommen, oder? Ich glaube, kein Sketchschreiber der Welt würde jemals einen solchen Sketch schreiben, weil er sagt, der ist
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zu unwahrscheinlich, nimmt Ihnen keiner ab. Das geht gar nicht. Drei, vier
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- drei? Warum nicht, ja.
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4
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Nach einer Werbepause wurde das Interview nochmals gezeigt.
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Die Klägerin sieht darin, dass die Beklagte die Sequenz aus der TVProduktion des Hessischen Rundfunks aufgezeichnet, auf einem Großbildschirm in einem TV-Studio dem dort anwesenden Publikum vorgeführt und
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schließlich über den Sender "Pro Sieben" ausgestrahlt hat, eine Verletzung der
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urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Hessischen Rundfunks. Sie nimmt die
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Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer
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Schadensersatzpflicht sowie Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von
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2.556,46 € in Anspruch.
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Frankfurt
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a.M. ZUM 2004, 394). Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht
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unter Herabsetzung der Lizenzgebühren auf 1.278,23 € zurückgewiesen (OLG
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Frankfurt ZUM 2005, 477). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die (vollständige) Abweisung der Klage. Die
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Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
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A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
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Wesentlichen ausgeführt:
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Der Unterlassungsanspruch sei nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 95,
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94 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Bei der in Rede stehenden Sequenz handele
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es sich zwar nicht um ein Filmwerk. Jedoch genieße nach § 95 UrhG auch der
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Hersteller von Laufbildern den Schutz des § 94 UrhG. Dieser Schutz bestehe
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auch an einzelnen Teilen von Filmen und Laufbildern, unabhängig von der Größe oder Länge des Filmausschnitts. Die Befürchtung der Beklagten, dass auf
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diese Weise Laufbilder weitergehend geschützt würden als Filmwerke, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte habe die Laufbilder entgegen
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§ 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wahrnehmbar
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gemacht und das Recht des Hessischen Rundfunks zur Wiedergabe von
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Funksendungen verletzt.
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Die Beklagte habe die Laufbilder nicht nach § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zu-
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stimmung der Klägerin verwenden dürfen, weil sie damit nicht in freier Benutzung ein selbständiges Werk geschaffen habe. Insoweit sei nicht auf die gesamte Sendung "TV-Total" vom 4. September 2001, sondern auf den Teil der
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Sendung abzustellen, in der der Moderator Stefan Raab die Vorlage präsentiere
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und kommentiere. Da dieser die Vorlage hierbei in keiner Weise kritisiere, parodiere oder karikiere, sei eine freie Bearbeitung zu verneinen. Die Verwendung
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der Sequenz sei auch nicht in entsprechender Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG
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als Zitat zulässig. Weder sei eine Aussage vorhanden, die durch die Sequenz
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belegt werden könnte, noch wohne den Erläuterungen des Moderators ein
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künstlerischer Ausdruck und eine künstlerische Gestaltung inne, die mit der Sequenz eine innere Verbindung eingehen könnte. Die Sendung des Interviews
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durch den Hessischen Rundfunk am 2. September 2001 sei schließlich kein
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Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG, über das die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin am 4. September 2001 hätte berichten dürfen. Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankomme, sei diese Bestimmung nicht anzuwenden.
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Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-
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satzpflicht seien gleichfalls begründet. Der Klägerin stehe ferner ein nach den
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Grundsätzen der Lizenzanalogie berechneter Schadensersatz von 1.278,23 €
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zu.
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B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
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Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung (dazu B I) sowie Auskunftserteilung, Feststellung der
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Schadensersatzpflicht und Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von
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1.278,23 € (dazu B II) in Anspruch nehmen kann.
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I. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nach § 97 Abs. 1 Satz 1
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i.V. mit §§ 95, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Die Beklagte hat in das ausschließliche Recht des Filmherstellers am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1
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UrhG eingegriffen (dazu B I 1). Dieser Eingriff ist weder durch das Recht zur
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freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG (dazu B I 2) noch aufgrund des Zitatrechts entsprechend § 51 Nr. 2 UrhG (dazu B I 3) noch durch das Recht zur
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Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG (dazu B I 4) gerechtfertigt.
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1. Die Beklagte hat, indem sie das im Hessischen Rundfunk ausgestrahlte Interview aufgezeichnet, diesen Filmträger "Pro Sieben" zur Sendung überlassen und dem Publikum im Studio auf einem Bildschirm vorgeführt hat, in das
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ausschließliche Recht des Filmherstellers nach §§ 95, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG
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eingegriffen, den Filmträger zu vervielfältigen (§ 16 UrhG), zu verbreiten (§ 17
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UrhG) und zur öffentlichen Vorführung zu benutzen (§ 19 Abs. 4 UrhG). Sie hat
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ferner eine adäquate Ursache dafür gesetzt, dass die von ihr hergestellte Aufzeichnung am folgenden Tag von "Pro Sieben" gesendet wurde, und hat damit
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in das ausschließliche Recht des Filmherstellers eingegriffen, den Filmträger
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zur Funksendung zu benutzen (§ 20 UrhG).
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a) Die Klägerin ist berechtigt, dieses Recht des Filmherstellers geltend zu
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machen. Filmhersteller ist der Hessische Rundfunk, da es sich bei der Sendung
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"Landparty in Hüttenberg", die das Interview zum "Spontan-Jodeln" enthält, um
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eine Eigenproduktion dieser Rundfunkanstalt handelt. Der Hessische Rundfunk
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hat der Klägerin umfassende Nutzungsrechte an seinen Produktionen eingeräumt bzw. umfassende Leistungsschutzrechte auf sie übertragen.
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b) Das Recht des Filmherstellers am Filmträger erfasst auch solche den
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Film betreffenden Verwertungshandlungen, die - wie im Streitfall die Aufzeichnung des im Fernsehen gesendeten Films sowie die anschließende Vorführung,
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Weitergabe und Ausstrahlung dieser Aufzeichnung - vom Filmträger nicht unmittelbar Gebrauch machen. Dies folgt daraus, dass Schutzgegenstand dieses
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Rechts nicht der Filmträger als materielles Gut, sondern die in dem Filmträger
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verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers ist
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(vgl. BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG,
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2. Aufl., § 94 Rdn. 20; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 94
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UrhG Rdn. 9 und 21).
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c) Für die Frage der Verletzung dieses Schutzrechts ist es nicht von Bedeutung, ob der Beitrag über das "Spontan-Jodeln" - wie das Berufungsgericht
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gemeint hat - nur als Laufbild oder - wie die Revisionserwiderung geltend
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macht - als Filmwerk einzustufen ist. Das Schutzrecht des Filmherstellers ist
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unabhängig davon, ob es sich bei dem auf dem Filmträger aufgezeichneten
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Film um ein Filmwerk handelt (dann gilt § 94 Abs. 1 UrhG unmittelbar) oder um
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eine Bildfolge von nicht als Filmwerke geschützten Laufbildern (dann ist § 94
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Abs. 1 UrhG gemäß § 95 UrhG entsprechend anwendbar).
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d) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch
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einzelne Teile von Filmwerken und Bildfolgen - wie hier die Ausschnitte der
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Sendung "Landparty in Hüttenberg" - unabhängig von der Größe oder der Länge des Filmausschnitts Leistungsschutz nach den §§ 95, 94 UrhG genießen.
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aa) Da diese Bestimmungen die organisatorische und wirtschaftliche
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Leistung des Filmherstellers schützen und dieser unternehmerische Aufwand
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für den gesamten Film erbracht wird, gibt es keinen Teil des Films, auf den
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nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre; der
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Handel mit sogenannten Klammerteilrechten zeigt, dass auch kleinste Teile von
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Filmwerken und Laufbildern einen schützenswerten wirtschaftlichen Wert haben
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(vgl. OLG München ZUM-RD 1998, 124, 126; KG MMR 2003, 110, 112; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 94 Rdn. 29 und § 95 Rdn. 8; Fromm/Nordemann/
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Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., § 95 UrhG Rdn. 6; Wandtke/Bullinger/Manegold,
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Urheberrecht, 2. Aufl., § 94 UrhG Rdn. 4; Hillig, ZUM 2005, 482; anders zum
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Schutzrecht des Tonträgerherstellers an Tonfetzen OLG Hamburg ZUM 1991,
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545, 548).
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bb) Die Revision rügt ohne Erfolg, gegen den Schutz von Teilen von Bildfolgen spreche, dass der Leistungsschutz für Laufbilder dann weiter reichte als
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der Urheberrechtsschutz für Filmwerke; dies widerspreche der Gesetzessystematik, wonach die mit dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte gegenüber
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dem Urheberrecht eine niedrigere Wertigkeit hätten.
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Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Wertungswiderspruch darin,
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dass Laufbildern stets Leistungsschutz zukommt, auch wenn es sich nur um
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den Teil einer längeren Bildfolge handelt, während Teile von Filmwerken nur
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dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (vgl. zu letzterem BGHZ 9,
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262, 266 ff. - Lied der Wildbahn I; BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR
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1963, 40, 41 - Straßen - gestern und morgen). Der von der Revision angestellte
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Vergleich ist nicht stichhaltig, da der Leistungsschutz für Laufbilder und der Urheberrechtsschutz für Filmwerke unterschiedliche Schutzgüter haben. Während
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die §§ 95, 94 UrhG die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers schützen, schützt § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG die persönliche geistige
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Schöpfung des Filmurhebers (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG). Gegenstand des Leistungsschutzrechts der §§ 95, 94 UrhG ist demnach nicht die weniger schöpferische Leistung des Filmurhebers, dessen Beitrag zu dem Film keine Werkqualität erreicht, sondern die anders geartete wirtschaftliche und organisatorische
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Leistung des Filmherstellers.
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Im Übrigen zeigt sich bei einem auf denselben Schutzgegenstand bezogenen Vergleich, dass Laufbilder nicht weitergehend geschützt sind als Film-
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werke. Soweit es um den Schutz der unternehmerischen Leistung des Filmherstellers geht, genießt der Hersteller eines Filmwerks nach § 94 UrhG denselben
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Leistungsschutz wie der Hersteller von Laufbildern nach §§ 95, 94 UrhG. Teile
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von Filmwerken sind dabei - selbst wenn sie als solche nicht den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen - in gleicher Weise geschützt wie Teile
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von einfachen Bildfolgen. Soweit es den Schutz der schöpferischen Leistung
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betrifft, sind nur Filmwerke und - sofern sie für sich genommen als persönliche
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geistige Schöpfungen anzusehen sind - Teile von Filmwerken urheberrechtlich
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geschützt. Einen Urheberrechtsschutz für bloße Bildfolgen oder für Teile bloßer
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Bildfolgen gibt es demgegenüber - begriffsnotwendig - nicht (§ 95 UrhG).
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2. Die Beklagte kann sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung nach
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§ 24 Abs. 1 UrhG stützen. Nach dieser Bestimmung darf ein selbständiges
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Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden
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ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und
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verwertet werden.
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a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass diese Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist, weil sie nach ihrem Wortlaut die Benutzung des Werkes eines anderen voraussetzt. Diese Voraussetzung ist bei der
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- hier gegebenen - Benutzung von Laufbildern, die gemäß § 95 UrhG keine
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Filmwerke sind, nicht erfüllt. Die Regelung des § 24 UrhG ist auf Laufbilder
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aber, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Urt. v. 13.4.2000
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- I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe), entsprechend anwendbar.
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b) Bei der entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG auf Laufbilder gelten entgegen der Ansicht der Revision grundsätzlich keine anderen
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Anforderungen als bei der unmittelbaren Anwendung auf Werke. Auch die Be-
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nutzung fremder Laufbilder ist ohne Zustimmung des Berechtigten nur erlaubt,
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wenn dabei ein selbständiges Werk geschaffen wird.
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aa) Die Revision meint, dem unterschiedlichen Schutzzweck zwischen
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den Urheberrechten und den Leistungsschutzrechten sei dadurch Rechnung zu
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tragen, dass bei der Übernahme bloßer Laufbilder auch an das übernehmende
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Produkt nur die für Laufbilder geltenden Anforderungen zu stellen und für die
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Unterscheidung zwischen freier und unfreier Benutzung alternativ zu bildende
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Kriterien heranzuziehen seien. Da bei den unternehmensbezogenen Leistungsschutzrechten nicht das Werk, sondern allein der unternehmerische, organisatorische und wirtschaftliche Aufwand des Filmherstellers geschützt werde,
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könnten nicht künstlerische Gesichtspunkte anhand einer Gestaltungshöhe,
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sondern allein quantitative oder wirtschaftliche Kriterien maßgeblich sein. Es sei
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darauf abzustellen, ob die wirtschaftlichen Belange eines Filmherstellers in einer leistungsschutzrechtlich relevanten Weise beeinträchtigt würden. Damit
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dringt die Revision nicht durch.
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Der Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG liegt die Erwägung zugrunde, dass
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die Inanspruchnahme fremden Schaffens nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie
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zu einer Bereicherung des kulturellen Gesamtguts durch eine neue eigenschöpferische Leistung führt (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 24 Rdn. 5; Schricker/
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Loewenheim aaO § 24 UrhG Rdn. 9; Bullinger in Wandtke/Bullinger aaO § 24
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UrhG Rdn. 2). Allein der Umstand, dass ein Eingriff in fremde Rechte - gemessen an dem damit verfolgten Zweck oder der dadurch geschaffenen Leistung verhältnismäßig geringfügig ist, vermag diesen nicht nach § 24 Abs. 1 UrhG zu
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rechtfertigen. Nach dem Regelungszweck des § 24 Abs. 1 UrhG ist die Nutzung
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fremder wirtschaftlicher Leistungen daher ebenso wie die Nutzung fremden
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schöpferischen Schaffens nur dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig, wenn dadurch ein selbständiges Werk entsteht.
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bb) Die Revision rügt vergeblich, einer entsprechenden Heranziehung
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der nach § 24 UrhG geltenden Anforderungen an eine freie Benutzung stehe
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entgegen, dass Laufbildern jegliche eigenschöpferische Gestaltungshöhe fehle.
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Der zur Beurteilung der Selbständigkeit erforderliche Vergleich zwischen dem
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schöpferischen Gehalt der benutzten Laufbilder und dem schöpferischen Gehalt
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des neuen Werkes sei daher nicht möglich.
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Die für eine freie Benutzung nach § 24 UrhG erforderliche Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt allerdings voraus,
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dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, was nur dann der Fall ist, wenn
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angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen
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Züge des älteren Werkes verblassen (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; 141, 267, 280
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- Laras Tochter). Bei der Beurteilung einer Übernahme von Laufbildern kann
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jedoch in entsprechender Weise geprüft werden, ob das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den benutzten Laufbildern wahrt. Dem steht nicht entgegen, dass Laufbilder gegenüber urheberrechtlich geschützten Werken einen
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- begriffsnotwendig - geringeren eigenschöpferischen Gehalt aufweisen (vgl.
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BGH GRUR 2000, 703, 706 - Mattscheibe).
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c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, ob die Beklagte mit
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den übernommenen Laufbildern ein selbständiges Werk geschaffen hat, mit
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Recht nicht auf die gesamte Sendung "TV-Total" vom 4. September 2001, sondern allein auf den Teil der Sendung abgestellt, in der der Moderator das
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"Spontan-Interview" präsentiert und kommentiert hat.
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Die Privilegierung des § 24 Abs. 1 UrhG reicht, wie das Berufungsgericht
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zutreffend angenommen hat, nur so weit, wie eine Auseinandersetzung mit der
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benutzten Vorlage stattfindet. Um zu bestimmen, ob trotz der Übernahmen ein
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selbständiges Werk entstanden ist, ist der neue Beitrag mit den verwendeten
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Elementen des alten Beitrags zu vergleichen (BGH GRUR 2000, 703, 704
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- Mattscheibe, m.w.N.). Dabei ist der neue Beitrag nur insoweit Gegenstand des
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Vergleichs, als er mit den übernommenen Elementen des alten Beitrags in einem inneren Zusammenhang steht. Nur in dieser Hinsicht liegt eine Benutzung
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der Vorlage vor, die unter der Voraussetzung, dass sie zur Schaffung eines
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selbständigen Werkes geführt hat, nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässig ist.
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Die Revision macht ohne Erfolg geltend, jede Sendung von "TV-Total"
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sei als Gesamtwerk zu betrachten. Bereits die Auswahl und Anordnung der einzelnen Ausschnitte stelle eine schöpferische Leistung dar. Die Zielsetzung, sich
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auf satirische Art und Weise der Medienkritik zu widmen, ziehe sich wie ein roter Faden durch die gesamte Sendung. Diese von der Revision genannten Gesichtspunkte könnten zwar dafür sprechen, der Sendung "TV-Total" insgesamt
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Werkcharakter beizumessen. Auf die Gesamtsendung käme es aber, wie das
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Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allenfalls dann an, wenn die
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geistige Auseinandersetzung mit dem benutzten Werk die Sendung insgesamt
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oder doch weitgehend durchziehen und prägen würde. Dies ist jedoch nicht der
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Fall. Eine parodistische Zielsetzung der gesamten Sendung gibt keinen Freibrief für unfreie Entnahmen durch einzelne Beiträge (vgl. BGH GRUR 2000,
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703, 704 - Mattscheibe).
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d) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Teil der
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Sendung "TV-Total", in der der Moderator das "Spontan-Interview" präsentiert
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und kommentiert, nicht die an die Selbständigkeit eines neuen Werkes zu stellenden Anforderungen erfüllt.
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aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich, obwohl die Anforderungen an eine freie Benutzung von der Eigenart des Originalwerks abhingen, nicht mit dem Inhalt des übernommenen Beitrags auseinandergesetzt und nicht dargelegt, welche wie auch immer geartete Besonderheit
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jene Sequenz aufweise. Das Berufungsgericht hat - in anderem Zusammenhang - festgestellt, eine irgendwie geartete eigenständige geistige Leistung sei
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bei dem "Spontan-Interview" nicht ersichtlich.
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bb) Das Berufungsgericht hat hieraus aber zu Recht nicht geschlossen,
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dass deshalb jede Übernahme dieses Ausschnitts als freie Benutzung anzusehen sei. Zwar gilt auch bei einer Übernahme von Laufbildern der Grundsatz,
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dass ein Werk geringerer Eigenart eher in dem nachgeschaffenen Werk aufgeht
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als ein Werk besonderer Eigenprägung (BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 17/78,
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GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada, m.w.N.; Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 78/89, GRUR
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1991, 531, 532 - Brown Girl I; Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 72/89, GRUR 1991, 533,
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534 - Brown Girl II). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Übernahme von Laufbildern mit geringer Eigenart ohne weiteres zulässig ist.
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cc) Entscheidend ist vielmehr auch in einem solchen Fall, ob das neue
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Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand
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hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Bei der Prüfung dieser Frage ist ein strenger Maßstab angebracht, wenn es - wie hier - um
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die Beurteilung einer unveränderten Übernahme geschützter Laufbilder geht.
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Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder kann unter diesen Umständen anzunehmen sein, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage kritisch
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auseinandersetzt, wie dies bei einer Parodie oder Satire der Fall ist (BGH
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GRUR 2000, 703, 704 - Mattscheibe, m.w.N.).
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dd) Die Revision macht geltend, der hier in Rede stehende Beitrag der
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Sendung "TV-Total" wahre einen ausreichenden inneren Abstand zu dem übernommenen Interview aus der Sendung "Landparty in Hüttenberg", weil er das
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benutzte "Spontan-Interview" antithematisch behandele. Durch die Moderation
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des Beitrages werde die in der Sequenz enthaltene unfreiwillige Komik aufgrund des der interviewten Passantin unterlaufenen Missverständnisses aufge-
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deckt und in satirisch-komödiantischer An- und Abmoderation offengelegt. Der
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Zuschauer werde auf die Absurditäten jenes Ausschnittes aufmerksam gemacht
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und zugleich auf die Unwahrscheinlichkeit hingewiesen, dass ein Sketchschreiber sich ein derartiges Interview erdacht haben könnte. Die Einbettung des
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verwendeten Originals innerhalb einer volkstümlichen Sendung werde damit in
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sein Gegenteil verkehrt und erhalte einen völlig neuen und eigenständigen
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Sinngehalt.
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Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie stellt der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene Würdigung entgegen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Moderator habe sich in seiner An- und Abmoderation zu der Wiedergabe der streitbefangenen Sequenz darauf beschränkt,
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diese vorzustellen und auf die unfreiwillige Komik der gezeigten Szene hinzuweisen. Von einer Parodie könne nicht die Rede sein. Die gezeigte Sequenz
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werde von dem Moderator in keiner Weise kritisiert, parodiert oder karikiert. Sie
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solle allein durch die ihr innewohnende Komik wirken, nicht durch die Reaktion
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des Moderators hierauf. Bei dieser Sachlage ist der notwendige innere Abstand
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zwischen der unverändert übernommenen Vorlage und deren Vorstellung durch
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den Moderator nicht erkennbar. Der Moderator hat daher mit seinem Beitrag
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entgegen der Ansicht der Revision auch weder eine Medienkritik geleistet noch
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ein Kunstwerk geschaffen. Die Übernahme des Interviews ist deshalb auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht von § 24 Abs. 1 UrhG gedeckt.
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3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Verwendung der Sequenz nicht in entsprechender Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG als
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Zitat zulässig war.
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a) Nach dieser Vorschrift ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
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Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Für den nach §§ 95, 94 UrhG geschützten Filmträger,
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der das Filmwerk oder die Laufbilder enthält, ist diese Schrankenbestimmung
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gemäß § 94 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden; zu den zulässigen Zitaten
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gehören demnach Zitate aus Filmen, die auf einem Filmträger aufgenommen
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sind (vgl. BGHZ 99, 162, 166 - Filmzitat). Die Regelung ist darüber hinaus, wie
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das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf Filmwerke entsprechend
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anzuwenden; das zitierende Werk kann also ein Filmwerk sein (BGHZ 99, 162,
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164 ff. - Filmzitat). Demnach ist es in entsprechender Anwendung des § 51 Nr.
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2 UrhG zulässig, Stellen von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken oder
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Laufbildern nach der Veröffentlichung in einem durch den Zweck gebotenen
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Umfang in einem selbständigen Filmwerk anzuführen.
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b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Beitrag zum
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"Spontan-Jodeln" war vor der Übernahme durch die Beklagte zwar schon veröffentlicht; auch wurde bei der Wiedergabe die Quelle durch Einblendung der
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Textzeile "Hessen, Landparty in Hüttenberg" deutlich angegeben (§ 63 Abs. 1
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Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG). Jedoch ist die Verwendung des Beitrags nicht von
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einem zulässigen Zitatzweck gedeckt.
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aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zitierfreiheit es nicht gestattet, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis
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der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß
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äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden;
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vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt
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werden (vgl. BGHZ 28, 234, 239 f. - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 4.12.1986
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- I ZR 189/84, GRUR 1987, 363, 364 - Filmzitat, insoweit nicht in BGHZ 99, 162
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abgedruckt). Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Be-
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legstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, Urt. v. 7.3.1985 - I ZR 70/82, GRUR 1987, 34, 35
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- Liedtextwiedergabe I; Urt. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60
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- Geistchristentum, m.w.N.).
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Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind, weil es bereits an einem eigenständigen
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inhaltlichen Beitrag des Moderators Raab fehlt, zu dem die übernommene Sequenz in einen inneren Zusammenhang treten könnte. Das Interview wird nach
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den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um seiner selbst und um der ihm
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innewohnenden Komik willen präsentiert. Es fehlt damit an Ausführungen des
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Zitierenden, für die das übernommene Interview als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte.
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bb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass es die durch Art. 5
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Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der
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Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die
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bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer
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Gestaltung
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anzuerkennen
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(BVerfG,
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Beschl.
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v.
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29.6.2000
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- 1 BvR 825/98, GRUR 2001, 149, 151 f.). Das Berufungsgericht hat gemeint,
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auch unter diesem Blickwinkel ergebe sich für den vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis, weil den kommentierenden Erläuterungen des Moderators Raab
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kein künstlerischer Ausdruck und keine künstlerische Gestaltung innewohnten,
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die eine innere Verbindung mit der "zitierten" Sequenz eingehen könnten. Eine
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geistige Auseinandersetzung wie in dem vom Bundesverfassungsgericht zu
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beurteilenden Fall (kritische Auseinandersetzung von Heiner Müller mit Bertold
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Brecht) liege hier nicht vor.
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Die Revision rügt ohne Erfolg, die Ausführungen des Berufungsgerichts
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würden den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Allerdings
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hängt die Zulässigkeit der Verwendung eines fremden Textes im Rahmen eines
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Kunstwerks nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben
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nicht davon ab, ob der Künstler sich mit dem Text "auseinandersetzt"; maßgeblich ist vielmehr allein, ob dieser sich funktional in die künstlerische Gestaltung
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und Intention des Werks einfügt und damit als integraler Bestandteil einer eigenständigen künstlerischen Aussage erscheint (BVerfG GRUR 2001, 149,
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152). Entgegen der Ansicht der Revision ist das hier nicht der Fall. Insoweit
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kommt es nicht darauf an, ob, wie die Revision geltend macht, der tragende
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Gegenstand sowohl des Sendeformats als auch jeder einzelnen Sendung von
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"TV-Total" die Medienkritik und die satirische Darstellung der zunehmenden
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Niveaulosigkeit des deutschen Fernsehprogramms als Spiegelbild der Gesellschaft anhand aktueller Beispiele ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
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Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedenfalls das übernommene Interview
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nicht Gegenstand und Gestaltungsmittel einer eigenen künstlerischen Aussage
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des Moderators. Damit fehlt es an der notwendigen inneren Verbindung der
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zitierten Stelle mit eigenen Gedanken des Zitierenden.
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4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Sendung des Beitrags zum
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"Spontan-Jodeln" durch den Hessischen Rundfunk am 2. September 2001 sei
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kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG, über das die Beklagte am 4. September 2001 ohne Zustimmung der Klägerin habe berichten dürfen, hält der
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revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
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a) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch - unter anderem Funk und Film ist nach § 50 UrhG die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar
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werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Auch diese
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Schrankenbestimmung ist gemäß § 94 Abs. 4 UrhG für die nach §§ 95, 94
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UrhG geschützten Filmträger entsprechend anwendbar, gleichgültig, ob diese
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Filmwerke oder Laufbilder enthalten.
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b) Ein Tagesereignis ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist,
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wobei ein Geschehen solange aktuell ist, als ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (vgl. BGH, Urt. v.
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||
11.7.2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat gemeint,
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||
was danach als aktuelles Geschehen anzusehen sei, werde nicht allein durch
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den Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Berichterstattung hierüber bestimmt, sondern auch durch die Qualität des Ereignisses, über das berichtet
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werde. So könne etwa eine TV-Dokumentation über die Naturschönheiten des
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Schwarzwaldes per se kein aktuelles Geschehen und damit auch kein Tagesereignis sein. Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe
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Berichterstattung nicht ankomme, sei § 50 UrhG nicht anzuwenden. Die Revision hat gegen diese Überlegungen zu Recht keine Einwände erhoben.
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Die Schrankenregelung des § 50 UrhG dient der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (BGH GRUR 2002,
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1050 f. - Zeitungsbericht als Tagesereignis). Sie soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder
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ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht
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möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender
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Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt (vgl. Dreier in
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Dreier/Schulze aaO § 50 Rdn. 1; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 1).
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Kommt es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung an, ist es
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dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber möglich und zumutbar, vor dem
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Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers
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einzuholen; dann gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des
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Berechtigten hinwegzusetzen.
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c) Das Berufungsgericht hat gemeint, bei der Ausstrahlung des Interviews durch den Hessischen Rundfunk handele es sich nicht um ein in diesem
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Sinne aktuelles Geschehen. Dem Interview und damit auch seiner Ausstrahlung
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im Fernsehen fehle jeglicher aktuelle Bezug, der es als geboten erscheinen lassen könnte, hierüber unverzüglich zu berichten. Die dem Interview innewohnende Komik hätte auf die Zuschauer von "TV-Total" nicht anders gewirkt,
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wenn die Sequenz dort - nach Einholung der Zustimmung der Klägerin - eine
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Woche später vorgeführt worden wäre.
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Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich nicht mit
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dem Vorbringen der Beklagten befasst, der aktuelle Bezug der Sendung "TVTotal" bestehe darin, dass diese Sendung tagesaktuell Unzulänglichkeiten der
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Fernsehsender des vorangegangenen Tages zeige. Dementsprechend erwarte
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der Zuschauer der Sendung "TV-Total" eine satirische und kritische Aufbereitung des aktuellen deutschen Fernsehprogramms und nicht Ausschnitte aus
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Sendungen der vorangegangenen Zeit. Das Berufungsgericht hat sich, anders
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als die Revision meint, mit diesem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt. Es hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgeführt, die Sequenz sei in "TV-Total" nicht gesendet worden, um dem Publikum die geringe
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Qualität der Sendungen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen vor Augen zu führen, sondern allein deshalb, weil der Inhalt der gezeigten Sequenz, insbesondere die Reaktion der interviewten Person, nach Auffassung der Beklagten zum
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Lachen gereizt habe. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese tatrichterliche Beurteilung rechtsfehlerhaft wäre. Dass ein Interesse der Öffentlichkeit an einer
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aktuellen Berichterstattung über den Inhalt des Interviews bestehe, macht die
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Revision zu Recht nicht geltend.
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II. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Zahlung eines Schadensersatzes von 1.278,23 € sind
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gleichfalls begründet.
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1. Die Klägerin kann die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf
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Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil diese das nach §§ 95, 94 UrhG geschützte Recht des Hessischen Rundfunks widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat. Daran, dass das beanstandete Verhalten fahrlässig war, besteht
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schon deshalb kein Zweifel, weil die Beklagte nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zuvor zweimal wegen ähnlicher Vorfälle von der Klägerin abgemahnt worden war.
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2. Die Klägerin kann Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beanspruchen, da es nicht fernliegend erscheint,
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dass der vorliegende Beitrag in weiteren Sendungen ausgestrahlt worden ist.
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Dafür spricht insbesondere, dass der Moderator Raab nach den Feststellungen
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des Berufungsgerichts in der Sendung vom 4. September 2001 erklärt hat, die
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Sequenz sei so gut, dass "wir das noch ein paar Mal wiederholen" sollten.
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3. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht der
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Klägerin wegen der Verwendung des Filmbeitrags über das "Spontan-Jodeln" in
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der Sendung "TV-Total" einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatz in Höhe von 1.278,23 € zuerkannt hat.
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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
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Klägerin berechtigt ist, ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Es ist daher darauf abzustellen, was ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts ge-
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fordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gezahlt hätte. Als Maßstab hierfür
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kommt die branchenübliche Vergütung in Betracht, sofern sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (st. Rspr.; vgl. BGH,
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Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 159/84, GRUR 1987, 36 - Liedtextwiedergabe II; Urt. v.
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22.3.1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie, m.w.N.).
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b) Das Berufungsgericht hat dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten entnommen, dass öffentlich-rechtliche Sender von privaten Sendern
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einen Lizenzpreis von im Durchschnitt 2.500 DM (1.278,23 €) pro angefangene
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Minute verlangen; daraus hat es geschlossen, dass der von der Klägerin verlangte Preis von ca. 1.270 € je Minute als üblich anzusehen sei. Die Revision
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rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei dieser Beurteilung den Inhalt
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des Gutachtens und den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen.
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||
aa) Die Revision meint, dem Gutachten sei entgegen der Ansicht des Be-
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rufungsgerichts zu entnehmen, dass es an einer Marktüblichkeit fehle. Das ist
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nicht richtig. Die von der Revision angeführten Passagen des Gutachtens, in
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denen es heißt, eine Branchenpraxis sei nur begrenzt etabliert bzw. von einer
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Branchenpraxis könne nicht gesprochen werden, beziehen sich ausschließlich
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auf die Frage, inwiefern bei der mehrfachen Verwendung eines Ausschnitts
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oder bei der Verwendung mehrerer Ausschnitte zunächst die Längen der Ausschnitte in Sekunden (Timecodes) addiert werden, bevor dann die Anzahl der
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angefangenen und abzurechnenden Minuten bestimmt wird. Diese Ausführungen betreffen nicht die Frage, welcher Minutenpreis branchenüblich ist.
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bb) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe den Vortrag der
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Beklagten übergangen, dass eine Branchenübung für die Verwendung kleinerer
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Sequenzen durch das Sendeformat "TV-Total" erst durch von der Beklagten mit
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der
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R. -Television
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und
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der
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I.
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S.
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-Verwertungsgesell-
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schaft mbH geschlossenen Vereinbarungen konstituiert worden sei. Dies trifft
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ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten
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durchaus berücksichtigt, es aber zu Recht als unerheblich angesehen. Nach
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dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten sind die im Verhältnis von Privatsendern zueinander geforderten Gebühren deutlich niedriger als die - hier in
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Rede stehenden - Gebühren, die öffentlich-rechtliche Sender von privaten Sendern verlangen. Da die von der Beklagten genannten Vereinbarungen nicht mit
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öffentlich-rechtlichen Sendern getroffen worden sind, besagen sie nichts über
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die zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern üblichen Gebühren.
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60
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cc) Die Revision macht schließlich geltend, es gebe keine Übung, wonach selbst für kürzeste Ausschnitte jeweils eine volle Minute berechnet werde,
|
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weil das im Ergebnis hieße, dass bei einer Verwendung von etwa drei Ausschnitten von jeweils drei Sekunden Länge - insgesamt also neun Sekunden ein Lizenzpreis für drei volle Minuten gezahlt werden müsste. Sie verkennt dabei, dass das Berufungsgericht entgegen ihrer Darstellung eine solche Berechnungsmethode nicht gebilligt hat. Das Berufungsgericht ist vielmehr aufgrund
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des Gutachtens davon ausgegangen, dass bei mehrfacher Nutzung eines Beitrags in derselben Sendung üblicherweise entweder eine zweite Gebühr überhaupt nicht verlangt, oder die einzelnen "Timecodes" addiert würden; da die
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gesamte Nutzungsdauer im vorliegenden Fall eine Minute nicht überschritten
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habe (2 x 20 Sekunden), bleibe es bei einer Gebühr in Höhe von 1.278,23 €
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(2.500 DM). Dass angefangene Minuten bei der Abrechnung üblicherweise auf
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volle Minuten aufgerundet werden, ergibt sich aus dem Gutachten und wird von
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der Revision auch nicht in Frage gestellt.
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61
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C. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97
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Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Bornkamm
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Büscher
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Kirchhoff
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Schaffert
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Koch
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.11.2003 - 2/6 O 263/03 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.01.2005 - 11 U 25/04 -
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