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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 237/98
Verkündet am:
5. Oktober 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Vielfachabmahner
UWG § 13 Abs. 5
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen eine irreführende Immobilienanzeige durch einen - zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätigen Rechtsanwalt mißbräuchlich ist.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98 - OLG München
LG München I
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und
Pokrant
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1998 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
München I, 7. Kammer für Handelssachen, vom 25. Februar 1998
wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte warb im "Münchener Merkur" vom 26./27. Juli 1997 mit einer Anzeige für den Erwerb von Neubauwohnungen in K.
bei Rosenheim,
die den Hinweis enthielt: "3 Jahre bis zu DM 350,-- mtl. Zuschuß".
-3-
Der Kläger ist Rechtsanwalt und außerdem nach seiner Behauptung mit
einem Geschäftspartner in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig. Er
beanstandet die Immobilienanzeige der Beklagten als wettbewerbswidrig, da
sie in übertriebener Weise anlocke und zudem gegen die Zugabeverordnung
verstoße.
Mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 9. Oktober 1997 hat
der Kläger gemäß § 34 c GewO die Erlaubnis erhalten, gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern,
Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern
um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten zu verbieten, im Geschäftsverkehr zu Zwekken des Wettbewerbs für den Vertrieb von Immobilien insbesondere in Zeitungsanzeigen wie folgt zu werben:
"Neubau-Wohnungen 3 Jahre bis zu DM 350,-- mtl. Zuschuß".
Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger im Immobilienbereich gewerblich tätig sei. Seine angeblichen Immobilienangebote stünden jedenfalls
nicht im Wettbewerb mit ihrem Angebot von Eigentumswohnungen in K.
.
Falls doch ein Wettbewerbsverhältnis bestehen sollte, mißbrauche der Kläger
jedenfalls die Klagebefugnis durch seine umfangreiche Abmahntätigkeit zu
-4-
dem Zweck, Einkünfte als Rechtsanwalt zu erzielen. Die Beklagte hat weiterhin
in Abrede gestellt, daß die beanstandete Anzeige wettbewerbswidrig sei.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt
die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger als Wettbewerber für den von ihm geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch klagebefugt sei. Er habe ausreichend dargelegt, daß er als
Bauträger und Altbausanierer in Berlin tätig sei und dort im Jahr 1997 mit einem Partner drei Objekte in der Absicht erworben habe, sie aufgeteilt in Eigentumswohnungen oder insgesamt an Anleger zu veräußern.
Der Kläger sei allerdings nicht als unmittelbar betroffener Mitbewerber
gemäß § 1 UWG klagebefugt, weil der konkrete Wettbewerbsverstoß nicht geeignet sei, ihn bei dem Absatz der Immobilien oder in sonstiger Weise zu be-
-5-
hindern. Seine Klagebefugnis ergebe sich aber aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Der Kläger habe zwar von der beanstandeten Anzeige keine unmittelbaren Beeinträchtigungen zu besorgen, weil diese Wohnungen im Raum Rosenheim
betreffe und deshalb nicht mögliche Kunden des Klägers davon abhalten werde, eine der von ihm in Berlin angebotenen Wohnungen zu erwerben. Die
Parteien stünden aber in einem abstrakten Wettbewerbsverhältnis zueinander,
weil sie auf demselben Markt, der Bundesrepublik Deutschland, als Anbieter
von Wohnungen aufträten. Es bestehe daher die nicht nur theoretisch denkbare Möglichkeit einer unmittelbaren oder mittelbaren beiderseitigen Absatzbehinderung, die für den jeweils Betroffenen wirtschaftlich nicht gänzlich unbedeutend sei.
Von einer mißbräuchlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG könne nicht ausgegangen werden, weil
der Beweis, daß der Kläger mit der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes im
wesentlichen ein Gebühreninteresse verfolge, derzeit nicht geführt werden
könne. Der Kläger habe zwar früher (etwa von 1984 bis 1992) eine umfangreiche Abmahntätigkeit betrieben, um als Rechtsanwalt Gebühren zu erzielen. Es
sei aber fernliegend, daß er seine Tätigkeit als Altbausanierer im wesentlichen
zu dem Zweck aufgenommen habe, um als Rechtsanwalt einfachste Wettbewerbsverstöße verfolgen zu können, auch wenn er selbst einräume, im Jahr
1997 etwa 150 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen zu haben.
Der Kläger verstoße auch nicht gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, wenn er in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt Wettbewerbsverstöße abmahne, die er bei
seiner Befassung mit Immobilienanzeigen festgestellt habe.
-6-
Die beanstandete Werbeaussage sei jedenfalls als irreführend wettbewerbswidrig. Sie erwecke bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen
Verkehrskreise den Eindruck, es würden Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
gewährt oder Steuervorteile etwa als "Eigenheimzulage" geboten, obwohl es
sich um einen Zuschuß des Bauträgers selbst handele. Dieser Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Das Versprechen eines monatlichen Zuschusses bis zu
350,-- DM für die Dauer von drei Jahren stelle einen wesentlichen Kaufanreiz
dar. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, daß eine solche Werbung durch Wettbewerber nachgeahmt werde.
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Kläger für die Verfolgung des geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
klagebefugt sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
Frage, ob die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, kann danach offenbleiben.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß der
Kläger nicht bereits als unmittelbar betroffener Mitbewerber nach § 3 UWG
sachbefugt ist. Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen
Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die
zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR
1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen; Urt. v. 24.5.2000
- I ZR 222/97, Umdruck S. 6 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v.
29.6.2000 - I ZR 29/98, Umdruck S. 10 f. - Filialleiterfehler, jeweils m.w.N.). Ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien
-7-
gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen
versuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten
den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl.
BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065
- Preisvergleichsliste II, m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, Umdruck
S. 6 - Immobilienpreisangaben).
2. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß der Kläger nach
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt sei. Er habe hinreichend dargetan, daß er
in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig sei und diese Wohnungen Anlegern in der Bundesrepublik Deutschland anbiete.
Ob die Feststellungen des Berufungsgerichts zur gewerblichen Tätigkeit des
Klägers den Revisionsangriffen standhalten, kann offenbleiben, weil die Klage
bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist (vgl. dazu nachfolgend unter 3.).
Im rechtlichen Ansatzpunkt ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin zuzustimmen, daß bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen gemäß § 13
Abs. 2 Nr. 1 UWG von der Klagebefugnis des Klägers auszugehen ist. Der
nach dieser Vorschrift maßgebliche Markt ist in sachlicher Hinsicht anhand des
Begriffs "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art"
abzugrenzen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Die vertriebenen Waren oder
gewerblichen Leistungen müssen sich derart gleichen oder nahestehen, daß
der Vertrieb der einen durch den Vertrieb der anderen beeinträchtigt werden
kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 30/95, GRUR 1997, 934, 935 = WRP
1997, 1179 - 50 % Sonder-AfA; Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489,
491 = WRP 1998,
42
- Unbestimmter
Unterlassungsantrag III;
Urt.
v.
-8-
24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, jeweils m.w.N.). Danach ist vorliegend nicht auf den engeren Markt des Angebots von Immobilien durch Immobilienmakler abzustellen, sondern auf das Angebot von Immobilien schlechthin,
sei es durch Makler, Bauträger oder Bauunternehmer (vgl. BGH GRUR 1997,
934, 935 - 50 % Sonder-AfA). Der maßgebliche räumliche Markt wird hier durch
die Geschäftstätigkeit der Beklagten bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1996
- I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III; Urt. v. 19.6.1997 - I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997,
1070 - Händlervereinigung). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die
Beklagte Wohnungen im (ganzen) Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbietet, wird von der Revision nicht angegriffen.
3. Die Geltendmachung des erhobenen Unterlassungsanspruchs ist unter den gegebenen Umständen mißbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG.
a) Bei der Anwendung der Mißbrauchsklausel des § 13 Abs. 5 UWG ist
zu berücksichtigen, daß dieser Regelung neben der Aufgabe der Bekämpfung
von Mißbräuchen bei Wettbewerbsverbänden die Funktion eines Korrektivs
gegenüber der weit gefaßten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 76/98, WRP 2000, 1269, 1271 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dies gilt vor
allem dann, wenn ein Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch nicht als
unmittelbar Verletzter geltend macht, sondern sich auf eine Klageberechtigung
aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG aufgrund eines lediglich abstrakten Wettbewerbsverhältnisses beruft. Nach § 13 Abs. 2 UWG kann ein und derselbe Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden.
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Dies erleichtert zwar die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung; die Fülle der Anspruchsberechtigten kann aber den Anspruchsgegner in
erheblichem Maße belasten, so insbesondere dadurch, daß der Wettbewerbsverstoß zum Gegenstand mehrerer Abmahnungen und gerichtlicher Verfahren
gemacht werden kann. Um so wichtiger ist es, daß die Regelung des § 13
Abs. 5 UWG immer dann eine Handhabe bietet, wenn der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch mißbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere wenn sachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst
hohe Prozeßkosten zu belasten - als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH WRP 2000,
1269, 1271 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, m.w.N.). Aus diesem Grund
ist bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 UWG auch in besonderer Weise die
Zielsetzung der UWG-Novelle vom 25. Juli 1994 zu beachten, die § 13 UWG wenn auch nicht unmittelbar § 13 Abs. 5 UWG selbst - neu gefaßt hat. Zweck
der UWG-Novelle 1994 war dabei auch, Mißbräuche abzustellen, die sich daraus ergeben haben, daß Mitbewerber auf der Grundlage eines lediglich abstrakten Wettbewerbsverhältnisses ohne wesentliche anderen Eigeninteressen
als den finanziellen Anreizen, die sich aus der Rechtsverfolgung ergeben
konnten, massenhaft - häufig aufgrund eines systematischen Durchforstens
von gewerblichen Anzeigen in Tageszeitungen oder Zeitschriften - Wettbewerbsverstöße abmahnen konnten (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 4 des
Entwurfs des UWG-Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/7345 S. 10 f. = WRP
1994, 369, 376 f.).
b) Bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 13 Abs. 5 UWG ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vorbrin-
- 10 -
gen des Klägers, daß die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im
vorliegenden Fall mißbräuchlich ist.
Der Kläger hat schon nach eigenem Vorbringen im Jahr 1997, d.h. im
Jahr der mit Schreiben vom 30. Juli 1997 ergangenen Abmahnung, etwa 150
wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen. Im Jahr 1998 hat er nach
eigener Darstellung immer noch etwa 35 Abmahnungen ausgesprochen. Wie
das Berufungsgericht festgestellt hat, ist Grundlage seiner Abmahntätigkeit die
Überprüfung des Immobilienteils von Tageszeitungen auf wettbewerbswidrige
Anzeigen. Schon aus der Zahl der Abmahnungen des Klägers ergibt sich, daß
seine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu
seinen behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden hat.
Als weiteres Indiz für ein mißbräuchliches Vorgehen kommt hinzu, daß der
Kläger unter den gegebenen Umständen selbst dann, wenn seine eigenen Angaben zu seiner Tätigkeit als Bauträger und Altbausanierer zugrunde gelegt
werden, an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein
nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann. Aus der Sicht eines
wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden dient seine Rechtsverfolgung
vielmehr keinem anderen Interesse als seinem Gebühreninteresse als Rechtsanwalt. Es ist jedoch nicht Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem vernünftigen wirtschaftlichen Interesse ihres Unternehmens als selbsternannte Wettbewerbshüter Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen. Der Kläger ist auch nach
seinen eigenen Behauptungen lediglich in Berlin und dort auch nur bei einzelnen, wenn auch größeren Objekten, im Immobilienbereich gewerblich tätig. Die
beanstandete Anzeige betraf dagegen Neubauwohnungen in K.
bei Ro-
- 11 -
senheim, d.h. in einem weit von der Großstadt Berlin entfernten ländlichen
Raum. Selbst dann, wenn solche Objekte in denselben Zeitungen angeboten
werden sollten, ist es nach der Lebenserfahrung praktisch ausgeschlossen,
daß sich die Angebote tatsächlich behindern könnten. Der Kläger hat in den
Vorinstanzen selbst nichts anderes vorgetragen. Er hat sich lediglich darauf
berufen, daß er befürchten müsse, daß der beanstandete Wettbewerbsverstoß
von anderen nachgeahmt werde. Allein mit dieser Erwägung läßt sich jedoch
die sich aufgrund der Gesamtumstände aufdrängende Annahme eines Handelns im Gebühreninteresse nicht widerlegen.
Auf die Frage, ob der Kläger mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen subjektiv nicht vornehmlich sein Gebühreninteresse als Rechtsanwalt
verfolgt hat, kommt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht an.
Entscheidend ist, daß eine derartige Verselbständigung der Abmahn- und
Rechtsverfolgungstätigkeit von der eigentlichen Tätigkeit als Wettbewerber der
mit der Regelung der Klageberechtigung verfolgten Zielsetzung des Gesetzes
so klar widerspricht, daß objektiv ein Mißbrauch im Sinne des § 13 Abs. 5
UWG anzunehmen ist.
Bei dieser Sachlage muß die Frage nicht mehr erörtert werden, ob die
Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung auch damit begründet werden könnte,
daß der Kläger bei einer Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Immobilienbereich in der doppelten Eigenschaft als Rechtsanwalt und Gewerbetreibender (Bauträger und Altbausanierer) tätig wird und damit - wie die Beklagte
meint - gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt (vgl. dazu BGH, Urt. v.
14.10.1977
- I ZR 160/75, GRUR 1978, 182 f. = WRP 1978, 119 - Kinder-Freifahrt; vgl. da-
- 12 -
zu auch BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 224/98 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl.,
Rdn. 443).
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Starck
Pokrant