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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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I ZR 201/03
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Verkündet am:
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21. September 2006
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Walz
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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solingen.info
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BGB § 12
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Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer
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Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB.
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BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 201/03 - OLG Düsseldorf
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LG Düsseldorf
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
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Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin ist die Stadt Solingen. Sie ist Inhaberin der Domain
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"solingen.de".
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Die Beklagte, eine GmbH, betreibt ein Regionalportal im Internet, über
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das sie Informationen über die Klägerin und die Region Solingen anbietet. Sie
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ist Inhaberin der Domain-Namen "solingen-info.de" und "solingen.info".
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Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Namensrecht werde von der Beklagten durch die Registrierung und Benutzung des Domain-Namens
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"solingen.info" verletzt. Der Verkehr erwarte, dass Inhaberin des aus einem
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Ortsnamen und der Top-Level-Domain "info" gebildeten Domain-Namens die
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entsprechende Gemeinde sei.
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Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. es zu unterlassen, den Domain-Namen "solingen.info" zu verwenden;
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2. gegenüber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den DomainNamen "solingen.info" zu verzichten.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Internet-Nutzer nehme nur an, unter dem Domain-Namen "solingen.info" Informationen über die Region Solingen zu erhalten, ordne den Domain-Namen aber
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nicht der Klägerin zu.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach den
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Klageanträgen zu 1 und 2 zurückgewiesen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003,
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383 = WRP 2003, 1254).
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die
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Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge nach § 12 BGB für begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
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Bei der Benutzung eines Namens ohne weitere Zusätze als Domain gehe der Verkehr im Allgemeinen davon aus, dass es sich um die Domain eines
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Namensinhabers handele. Benutze ein Nichtberechtigter einen fremden Namen
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ohne Zusätze, trete mithin eine Zuordnungsverwirrung ein. Dies gelte auch für
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die Namen von Gebietskörperschaften. Ob bei der Verwendung von DomainNamen von Gebietskörperschaften eine Zuordnungsverwirrung unabhängig von
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der Top-Level-Domain eintrete, könne zweifelhaft sein. Bei widersprüchlichen
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Domain-Namen (etwa "karlsruhe.at") oder der Verwendung der Top-LevelDomain "com" sei denkbar, dass der Verkehr eine Zuordnung zur Gebietskörperschaft nicht vornehme. Anders liege die Sache bei der Top-Level-Domain
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"info", die nicht auf bestimmte Branchen oder Staaten beschränkt sei. Der Verkehr habe keine Anhaltspunkte, dass es sich nicht um die Domain des Namensträgers handele.
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Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, im Streitfall werde eine Zuordnungsverwirrung aufgrund des Inhalts der Startseite ausgeräumt. Aus
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dieser gehe nicht hinreichend klar hervor, dass es sich nicht um eine Website
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der Klägerin handele. Weder die Angabe "Powered by P.
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" noch der Link
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auf "Informationen der Stadt Solingen" lasse die Beklagte als Inhaberin der Internet-Seite eindeutig erkennen.
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Bei der Benutzung von aus einem Ortsnamen bestehenden Domains
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durch Dritte, die über den Ort berichten wollten, könne aus Rechtsgründen eine
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bestehende Zuordnungsverwirrung auch nicht durch den Inhalt der Startseite
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ausgeschlossen werden. Die Klägerin werde nämlich auch bei sofortiger Klarstellung auf der ersten Internet-Seite der Beklagten von einer eigenen Nutzung
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der Domain ausgeschlossen. Den berechtigten Belangen Dritter, Namen zu
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beschreibenden Zwecken zu benutzen, könne durch die Hinzufügung beschreibender Zusätze Rechnung getragen werden. Entsprechend nehme die Klägerin
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die Benutzung des Domain-Namens "solingen-info.de" durch die Beklagte hin.
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Eine Notwendigkeit für eine weitere Verkürzung der von der Beklagten benutzten Second-Level-Domain auf "solingen" bestehe nicht.
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II. Die Revision ist nicht begründet.
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1. Der Klägerin steht der gegen die Verwendung des Domain-Namens
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"solingen.info" gerichtete Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zu. Mit der
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Registrierung und Benutzung des Domain-Namens "solingen.info" verletzt die
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Beklagte das Namensrecht der Klägerin.
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a) Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB ist
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gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt
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den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt
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werden (BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v. 14.6.2006
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- I ZR 249/03, WRP 2006, 1225, 1226 Tz 16 - Stadt Geldern). Wird ein fremder
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Name als Internet-Adresse benutzt, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig
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vor (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 - maxem.de). Dies gilt
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ebenfalls bei der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft. Dieser
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steht an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zu (§ 12 BGB). Aufgrund
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dieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer
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Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen (vgl. BGH, Urt.
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v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 13 = WRP 2006, 90
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- segnitz.de).
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b) Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, der Verkehr identifiziere einen Domain-Namen, der - wie im Streitfall aus der Top-Level-Domain "info" und dem Städtenamen ohne weitere Zusätze
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gebildet sei, mit der Gebietskörperschaft. Das hält der revisionsrechtlichen
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Nachprüfung stand.
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aa) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen mit der Begründung,
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der Verkehr erwarte unter Internet-Adressen, die mit der Top-Level-Domain
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"info" gebildet seien, nicht Informationen der in der Second-Level-Domain bezeichneten Personen, Institutionen oder Organisationen, sondern nur Informationen über diese, wie dies nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch
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für den Domain-Namen "solingen-info.de" gelte. Das Berufungsgericht habe
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seine gegenteiligen Feststellungen auch nicht aus eigener Sachkunde treffen
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dürfen, weil es in Anbetracht der Internationalität des Internets auf das Verkehrsverständnis eines internationalen Internet-Nutzers ankomme.
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bb) Bei einer Internet-Adresse wird eine Zuordnungsverwirrung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Name der Gebietskörperschaft mit der TopLevel-Domain "info" verknüpft wird.
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(1) Der Internet-Nutzer wird sich - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - bei der Zuordnung des Domain-Namens zu einem Namensträger an der Second-Level-Domain "solingen" orientieren. Die allgemeine
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Top-Level-Domain "info" ist dagegen nicht geeignet, an der Zuordnung der Be-
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zeichnung "solingen" zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger
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etwas zu ändern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger TopLevel-Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschließen könnte
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dies etwa bei Top-Level-Domains wie "biz" (für business) oder "pro" (für professions) sein (ablehnend für "com" bei einer Gebietskörperschaft: OLG Karlsruhe
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MMR 1999, 604, 605; a.A. Reinhart, WRP 2002, 628, 634).
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Zu derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain "info" jedoch nicht.
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Sie ist weder branchen- noch länderbezogen und grenzt auch anhand anderer
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Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein. Die von der isolierten Verwendung der Second-Level-Domain "solingen" ausgehende Zuordnungsverwirrung
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besteht danach nicht nur bei einer Kombination mit der länderspezifischen TopLevel-Domain "de", sondern auch mit "info". Insbesondere folgt aus der Verwendung der Top-Level-Domain "info" für den Internet-Nutzer nicht, dass es
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sich um das Informationsangebot eines Dritten und nicht des Namensträgers
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handelt.
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(2) Das Berufungsgericht konnte die entsprechenden Feststellungen zu
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einer Zuordnungsverwirrung des Domain-Namens "solingen.info" auch aufgrund eigener Sachkunde treffen und ohne das Verständnis des internationalen
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Verkehrs festzustellen. Das Informationsangebot über eine inländische Großstadt unter dem Domain-Namen "solingen.info" richtet sich bestimmungsgemäß
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auch an deutsche Internet-Nutzer. Ordnen diese den Domain-Namen "solingen.info" unzutreffend der Klägerin zu, reicht dies für die Annahme einer Zuordnungsverwirrung aus, ohne dass es auf das Verkehrsverständnis ausländischer
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Internet-Nutzer ankommt.
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c) Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Namensrechts der Klä-
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gerin zu Recht auch nicht im Hinblick auf den Inhalt der Startseite der Beklagten
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als ausgeschlossen angesehen.
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aa) Allerdings hat es der Senat bei Gleichnamigen ausreichen lassen,
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dass eine etwaige Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über
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den Inhaber des Domain-Namens nach dem Öffnen der ersten Internet-Seite
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durch einen dort angebrachten deutlich sichtbaren Hinweis beseitigt wird (BGH,
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Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691
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- vossius.de). Auch bei generischen Second-Level-Domains ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Fehlvorstellung des Verkehrs noch auf der ersten InternetSeite mit Rechtswirkung ausgeräumt wird (BGHZ 148, 1, 13 - Mitwohnzentrale.de; 153, 61, 68; BGH, Beschl. v. 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW
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2003, 504, 505).
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bb) In diesen Fällen bestehen aber besondere Gründe, die dazu führen,
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dass eine etwaige durch den Domain-Namen hervorgerufene Fehlvorstellung
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des Verkehrs rechtswirksam noch auf der ersten Internet-Seite beseitigt werden
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kann.
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In den Fällen der Gleichnamigkeit ist der in Anspruch genommene Dritte
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selbst Namensträger und gebraucht den Namen grundsätzlich nicht unbefugt.
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Die in diesen Fällen vorzunehmende Interessenabwägung kann es gebieten,
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statt eines Verbots als milderes Mittel einen klarstellenden Hinweis auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite genügen zu lassen. Bei den generischen Second-Level-Domains führt die Fehlvorstellung des Verkehrs nicht zur Verletzung
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eines Namens- oder Kennzeichenrechts. Dagegen tritt durch die Verwendung
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des Domain-Namens "solingen.info" eine Zuordnungsverwirrung ein, die
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schutzwürdige Interessen der Klägerin auch dann verletzt, wenn die Fehlvor-
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stellung des Verkehrs durch die sich öffnende Startseite sofort wieder beseitigt
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wird (vgl. BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de; vgl. auch öOGH MMR 2002, 301,
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302 - bundesheer.at). Die Klägerin hat nicht nur ein schützenswertes Interesse
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an der Verwendung ihres Namens mit der Top-Level-Domain "de", sondern
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auch zusätzlich an dem mit der Top-Level-Domain "info" gebildeten DomainNamen. Dem berechtigten Interesse Dritter an der Verwendung eines beschreibenden Domain-Namens unter Einbeziehung des Namens der Klägerin zur Bezeichnung eines Internet-Auftritts wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Name "solingen" mit Zusätzen als Second-Level-Domain verwendet werden kann.
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2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Beseitigungsanspruch
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aus § 12 Satz 1 BGB darauf zu, dass diese gegenüber der Registrierungsstelle
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Afilias Ltd. auf den Domain-Namen "solingen.info" verzichtet. Bereits die Registrierung des Domain-Namens "solingen.info" stellt eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin dar (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005,
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430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH GRUR 2006, 158 Tz 13
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- segnitz.de).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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v. Ungern-Sternberg
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Bornkamm
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Büscher
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Pokrant
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Schaffert
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2002 - 2a O 57/02 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2003 - 20 U 43/03 -
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