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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZR 186/99
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vom
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13. April 2000
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher
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beschlossen:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 1999 wird
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nicht angenommen.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Rüge, das
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Berufungsurteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und
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verletze das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör, greift nicht
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durch. Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte das zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Senatsurteil
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vom 15. Oktober 1998 (I ZR 120/96, GRUR 1999, 418 = WRP
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1999, 211 - Möbelklassiker) zu den Akten gegeben. Die Klägerin
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hatte deshalb ungeachtet der Einführung des Senatsvorsitzenden,
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auf die die Revision sich beruft, ausreichend Gelegenheit, zu der
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dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung Stellung zu nehmen und in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
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ihr tatsächliches Vorbringen dementsprechend zu ergänzen. Eine
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Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör wäre zudem für die ergangene Entscheidung nicht kausal, weil sich aus
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dem Vorbringen der Revisionsbegründung keine hinreichende
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Grundlage für die Annahme einer Störerhaftung der Beklagten entnehmen läßt.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
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ZPO).
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Streitwert: 75.000 DM
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Erdmann
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v. Ungern-Sternberg
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Pokrant
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Starck
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Büscher
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