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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 161/13
Verkündet am:
5. März 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
IPS/ISP
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Zeichen, die aus denselben, jedoch in unterschiedlicher Reihenfolge angeordneten Buchstaben oder Silben gebildet sind (hier „IPS“ und „ISP“), erwecken
regelmäßig einen klanglich ähnlichen Gesamteindruck, wenn sie bei einer Aussprache der Buchstaben oder Silben (hier „i-pe-ess“ und „i-ess-pe“) dieselbe
Vokalfolge (hier „i-e-e“) aufweisen.
BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13 - OLG Hamm
LG Bochum
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die
Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin
Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Inhaberin der am 4. April 2008 angemeldeten und am
18. Juli 2008 eingetragenen deutschen Wortmarke „IPS“, die unter anderem für
folgende Dienstleistungen registriert ist:
Klasse 37
Wartung und Instandsetzung […] von automatischen Steuerungseinrichtungen;
von Datenverarbeitungsgeräten und von Computern
Klasse 42
Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software, insbesondere
Softwareerstellung für Industriesteuerungen, insbesondere für speicherprogrammierbare Steuerungen und rechnergesteuerte Schaltanlagen; […] Wartung
und Instandsetzung nämlich Aktualisierung, von Computersoftware
-3-
2
Die unter der Bezeichnung „ISP Polska sp. z o.o.“ firmierende Beklagte
ist ein in Polen ansässiges Unternehmen, das sich mit IT-Lösungen für die Industrieautomatisierung befasst und zu diesem Zweck insbesondere Software
entwickelt. Sie präsentiert ihre Leistungen unter der Internetadresse „www.itsp.pl“ in deutscher Sprache. Auf ihren Internetseiten verwendet sie neben der
Bezeichnung „ISP Polska sp. z o.o.“ ein farbiges Logo, das aus drei grünen,
sich teilweise überlagernden Kreisen besteht, in denen in weißer Schrift die
Buchstaben „I“, „S“ und „P“ angeordnet sind.
Die Klägerin sieht in der Verwendung dieser Bezeichnungen eine Verlet-
3
zung ihrer Markenrechte. Sie hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für ein im
Bereich der IT- und Automatisierungstechnik tätiges Unternehmen die Firmierung „ISP Polska sp. z. o.o.“ und/oder die Kennzeichnung „ISP“ zu benutzen.
Ferner hat sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Erstattung von
4
Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer
Schadensersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-
5
rufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
6
A. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin erhobenen markenrechtlichen Ansprüche für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
-4-
7
Die Beklagte habe ihre Kennzeichen markenmäßig verwendet. Die angegriffenen Zeichen seien mit der Marke der Klägerin nicht verwechslungsfähig.
Es sei von Dienstleistungsidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
der Klagemarke auszugehen. Zwischen den Zeichen bestehe aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keine Zeichenähnlichkeit. Dabei sei von einer
sorgfältigen Prüfung der Bezeichnungen durch die mit der Beschaffung oder
Wartung von Maschinen und Automaten befassten Unternehmensmitarbeiter
auszugehen. Klanglich stimmten die Bezeichnungen „IPS“ und „ISP“ in den
verwendeten Buchstaben, der Silbenzahl und der Vokalfolge überein. Ferner
befinde sich der Buchstabe „I“ bei beiden Bezeichnungen am Wortanfang.
Durch die Vertauschung der Konsonanten „S“ und „P“ entstehe jedoch ein völlig
anderes Klangbild. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe zwischen den Bezeichnungen „IPS“ und „ISP Polska sp. z o.o.“ nicht. Ein erkennbarer Sinngehalt
komme keiner der Bezeichnungen zu. Bei einer Gesamtbetrachtung liege ein
hinreichend großer Abstand zwischen den Bezeichnungen vor.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt
8
zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts können die von der Klägerin wegen Verletzung ihrer Markenrechte erhobenen Ansprüche nicht verneint werden.
I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter
9
Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 20
- Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12,
GRUR 2014, 601 Rn. 14 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung), folgt aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO).
-5-
10
1. Nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor
dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder
einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine
Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
2. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung
11
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates. Gesellschaften haben gemäß
Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO für die Anwendung der Verordnung ihren
Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der
Beklagten ist in Polen.
3. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-
12
VO zählen auch Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wie Markenrechtsverletzungen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR
2012, 654 Rn. 24 - Wintersteiger/Products 4U; BGH, Urteil vom 8. März 2012
- I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 18 = WRP 2012, 716 - OSCAR).
4. Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist
13
oder einzutreten droht“ meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens,
so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 19 - Wintersteiger/Products 4U). Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig
vorgetragen hat, im Inland sei ein schädigendes Ereignis eingetreten. Die Frage, ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, betrifft die Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nati-
-6-
onalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U).
a) Bei der behaupteten Verletzung einer nationalen Marke liegt der Ort
14
der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung in dem Mitgliedsstaat, in dem die Marke geschützt ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654
Rn. 27 - Wintersteiger/Products 4U). Die nach dem schlüssigen Vorbringen der
Klägerin verletzte Marke ist in Deutschland geschützt.
b) Der in deutscher Sprache gehaltene und in Deutschland abrufbare In-
15
ternetauftritt der Beklagten richtet sich bestimmungsgemäß auch an Verkehrskreise im Inland. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob für die
Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3
Brüssel-I-VO wegen behaupteter Markenverletzungen im Internet überhaupt
erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das
Inland richtet (offengelassen BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 21 - OSCAR, mwN;
ablehnend für Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte
EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, GRUR 2014, 100 Rn. 42 = WRP
2013, 1456 - Pinckney/Mediatech; Urteil vom 22. Januar 2015 - C-441/13,
GRUR 2015, 296 Rn. 32 = WRP 2015, 332 - Hejduk/EnergieAgentur).
II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Ver-
16
wechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zwischen der Marke „IPS“ der
Klägerin einerseits und den Kennzeichnungen „ISP Polska sp. z o.o.“ und „ISP“
der Beklagten andererseits nicht verneint werden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zu-
17
stimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu
benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen er-
-7-
fassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
2. Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2
18
Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit
der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine
erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und
umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 31/09, GRUR
2011, 824 Rn. 19 = WRP 2011, 1157 - Kappa; Urteil vom 5. Dezember 2012
- I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 30 = WRP 2013, 1038 - Culinaria/Villa Culinaria; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 14 = WRP
2014, 452 - REAL-Chips). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
3. Die Beklagte bietet IT-Lösungen und insbesondere die Entwicklung
19
von Software für die Industrieautomatisierung an. Die Marke der Klägerin ist für
die Dienstleistung der Entwicklung von Software für Industrieautomaten eingetragen. Es liegt daher Identität der Dienstleistungen vor.
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klagemarke „IPS“ verfüge
20
über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese Annahme wird von der Revision hingenommen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine
Buchstabenfolge verfügt in der Regel von Hause aus über durchschnittliche
-8-
Kennzeichnungskraft (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - I ZR 139/99,
GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2011, 705 - IMS; Urteil vom 20. Januar 2011
- I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 18 = WRP 2011, 1174 - BCC).
5. Die Revision macht jedoch zutreffend geltend, dass mit der vom Beru21
fungsgericht gegebenen Begründung eine die Gefahr von Verwechslungen begründende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht verneint werden kann.
a) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist
22
nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder in der Bedeutung zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in
klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die Bejahung
der Zeichenähnlichkeit reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem dieser Wahrnehmungsbereiche aus (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009
- I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 26 = WRP 2009, 1533 - airdsl; BGH,
GRUR 2011, 824 Rn. 25 f. - Kappa; GRUR 2014, 382 Rn. 25 - REAL-Chips).
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Ge-
23
samteindruck abzustellen, den die einander gegenüberstehenden Zeichen bei
den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufen (vgl. BGH, Urteil vom 18.
September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 54 = WRP 2014, 1314 Gelbe Wörterbücher). Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass
der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht und die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck häufig stärker ins Gewicht fallen als die
Unterschiede (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - I ZR 236/97, GRUR
2004, 235, 237 = WRP 2004, 360 - Davidoff II; Urteil vom 13. Oktober 2004
-9-
- I ZR 181/02, GRUR 2005, 264, 265 = WRP 2005, 213 - Das Telefon-Sparbuch).
b) Von diesen Grundsätzen ist im Ansatz auch das Berufungsgericht
24
ausgegangen. Es hat angenommen, aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise wahrten die angegriffenen Zeichen nach ihrem Gesamteindruck
einen hinreichenden Abstand von der Marke der Klägerin. Dazu hat es ausgeführt:
Es sei von einer sorgfältigen Prüfung der Bezeichnungen durch die an-
25
gesprochenen Verkehrskreise auszugehen. Von einer sorgfältigen Prüfung
könne bereits ausgegangen werden, wenn die betroffenen Verkehrskreise beruflich mit dem Erwerb der Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu tun hätten. Diese Voraussetzung sei bei Unternehmensmitarbeitern,
die beruflich mit der Beschaffung und Wartung von Maschinen und Automaten
befasst seien, erfüllt.
Klanglich stimmten die Bezeichnungen in den verwendeten Buchstaben,
26
der Silbenzahl und der Vokalfolge überein. Ferner befinde sich der Buchstabe
„I“ bei beiden Bezeichnungen am grundsätzlich besonders bedeutsamen Wortanfang. Die Bedeutung dieser Übereinstimmung werde aber erheblich dadurch
abgeschwächt, dass es überdurchschnittlich viele Unternehmen in der ITBranche gebe, deren Firmierung mit dem Buchstaben „I“ beginne. Durch die
Vertauschung der - einzeln ausgesprochenen - Konsonanten „S“ und „P“ entstehe ein völlig anderes Klangbild. Dieses werde jeweils durch das scharf und
mit großer Intensität gesprochene „ess“ geprägt, das bei der Marke der Klägerin
am Wortende stehe, während es sich bei der Bezeichnung der Beklagten in der
Wortmitte befinde. Zudem werde das „pe“ bei der Bezeichnung der Beklagten
deutlich länger gesprochen als bei der Marke der Klägerin, weil es sich dabei
- 10 -
um die Schlusssilbe handele. Die Konsonanten „P“ und „S“ seien in keiner Weise klangverwandt und beeinflussten den Wortklang je nach ihrer Stellung im
Wort völlig gegensätzlich. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass klangliche
Abweichungen bei kurzen Bezeichnungen besser bemerkt würden. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe zwischen den Bezeichnungen „IPS“ und „ISP
Polska sp. z o.o.“ nicht. Ein erkennbarer Sinngehalt komme keiner der Bezeichnungen zu.
c) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punk27
ten stand. Die Beurteilung des Gesamteindrucks einander gegenüberstehender
Zeichen liegt zwar im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Im Revisionsverfahren ist sie nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter einen unzutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstoßen oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil
vom 22. März 2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 23 = WRP 2012, 712
- METRO/ROLLER's Metro; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR
2013, 1239 Rn. 21 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht jedoch unterlaufen.
d) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-
28
fungsgerichts, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sei davon auszugehen, dass die mit der Beschaffung oder Wartung von Maschinen und Automaten befassten Unternehmensmitarbeiter die von den Parteien zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen verwendeten Bezeichnungen sorgfältig prüften.
aa) Allerdings kann der Gesamteindruck, den die angesprochenen Ver-
29
kehrskreise von Zeichen haben, anders ausfallen, wenn es sich bei diesen Verkehrskreisen um Fachkreise und nicht um Endverbraucher handelt. Dies kann
- 11 -
etwa darauf beruhen, dass die Fachkreise eine größere Aufmerksamkeit bei der
Erfassung der Zeichen aufwenden und kleinere Unterschiede zwischen den
kollidierenden Zeichen besser in Erinnerung behalten als die Endverbraucher
(vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 - I ZR 108/56, GRUR 1958, 604, 606
- Wella-Perla; Urteil vom 25. April 1961 - I ZR 31/60, GRUR 1961, 535,
537- arko; Urteil vom 30. Januar 1963 - Ib ZR 118/61, GRUR 1963, 478, 480
- Bleiarbeiter; Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZB 52/09, GRUR 2012, 64 = WRP
2012, 83 - Maalox/Melox-GRY; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl.,
§ 9 Rn. 238; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 437).
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass es sich bei
30
den mit der Beschaffung oder Wartung von Maschinen und Automaten befassten Unternehmensmitarbeitern um die vom Dienstleistungsangebot der Parteien
angesprochenen Verkehrskreise und Fachleute handelt. Es kann nicht ohne
Weiteres angenommen werden, dass die mit der Beschaffung oder Wartung
von Maschinen und Automaten befassten Unternehmensmitarbeiter zugleich
mit der Beschaffung und Wartung der zum Betrieb dieser Maschinen und Automaten erforderlichen Software befasst sind und insoweit über besondere
Fachkunde verfügen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die von den Parteien zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen verwendeten Bezeichnungen
würden von den angesprochenen Verkehrskreisen sorgfältig geprüft, entbehrt
daher einer tragfähigen Grundlage.
cc) Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass auch
31
Fachkreise, die sorgfältig zu prüfen und zu unterscheiden gewohnt sind, einer
Klangtäuschung leichter und häufiger unterliegen als einer Täuschung durch ein
visuell wahrnehmbares Kennzeichen oder durch den ähnlichen Sinngehalt
zweier Kennzeichnungen, weil die Klangwirkung besonders flüchtig ist und vom
Hörer meist nicht beliebig oft aufgenommen und vertieft werden kann (vgl.
- 12 -
BGH, Urteil vom 11. März 1982 - I ZR 58/80, GRUR 1982, 420, 422
- BBC/DDC; Urteil vom 12. März 1992 - I ZR 110/90, GRUR 1992, 550, 551 =
WRP 1992, 478 - ac-pharma).
e) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit des klanglichen Gesamteindrucks
32
der Kollisionszeichen sind dem Berufungsgericht ebenfalls Rechtsfehler unterlaufen.
aa) Die für die Klägerin eingetragene Marke „IPS“ steht den beiden von
33
der Beklagten verwendeten Bezeichnungen „ISP“ und „ISP Polska sp. z o.o.“
gegenüber. Hinsichtlich der Bezeichnung „ISP Polska sp. z o.o.“ ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass ihr klanglicher Gesamteindruck wegen der Neigung des Verkehrs zu vereinfachenden Abkürzungen im mündlichen Geschäftsverkehr auf das Schlagwort „ISP“ verkürzt werde
(vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1069 =
WRP 2002, 1152 - DKV/OKV; Beschluss vom 7. Februar 2002 - I ZR 258/98,
GRUR 2002, 613, 614 = WRP 2002, 547 - GERRI/KERRY Spring). Daher ist
lediglich die klangliche Ähnlichkeit zwischen den Bezeichnungen „IPS“ einerseits und „ISP“ andererseits zu beurteilen.
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
34
Zeichen „IPS“ und „ISP“ klanglich in den verwendeten Buchstaben (dem Anfangsvokal „I“ und den nachfolgenden Konsonanten „PS“ bzw. „SP“), der Silbenzahl (den jeweils drei Silben der einzeln ausgesprochenen Buchstaben „ipe-ess“ und „i-ess-pe“) und der Vokalfolge („i-e-e“) übereinstimmen.
cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bedeutung der Überein-
35
stimmung des Anfangsbuchstabens „I“ werde dadurch erheblich abgeschwächt,
dass Bezeichnungen von Unternehmen aus der IT-Branche sehr häufig mit dem
Buchstaben „I“ begännen. Diese Erwägung hält einer Nachprüfung nicht stand.
- 13 -
36
(1) Für den Gesamteindruck eines Wortzeichens kann dem Wortanfang,
wie auch das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein größeres Gewicht zukommen als den nachfolgenden Wortbestandteilen, weil der Verkehr
dem Beginn eines Wortzeichens im Allgemeinen größere Aufmerksamkeit
schenkt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1991 - I ZR 24/90, GRUR 1992,
110, 112 - dipa/dib; Urteil vom 1. Juli 1993 - I ZR 194/91, GRUR 1993, 972, 975
- Sana/Schosana; EuG, Urteil vom 20. November 2007 - T-149/06, Slg. 2007,
II-4755, GRUR Int. 2008, 231 Rn. 54 - CASTELLANI/CASTELLUCA). Das gilt
auch für Drei-Buchstaben-Kürzel (vgl. BGH, GRUR 2002, 1067, 1070
- DKV/OKV).
(2) Dieser Erfahrungssatz gilt allerdings nicht, wenn der Zeichenanfang
37
beschreibend oder sonst kennzeichnungsschwach ist (BGH, Urteil vom 6. Mai
2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 785 = WRP 2004, 1043 - NEUROVIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 33 - airdsl; EuG,
Urteil vom 28. Oktober 2009 - T-80/08, Slg. 2009, II-4025, juris Rn. 49
- RNAiFect/RNActive). Das kann auch der Fall sein, wenn der Anfangsbuchstabe einer Buchstabenfolge für den Verkehr ersichtlich als Abkürzung für eine
beschreibende Sachangabe verwendet wird (vgl. allgemein zu Buchstaben innerhalb von Buchstabenfolgen BGH, GRUR 2002, 1067, 1070 - DKV/OKV).
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Buchstabe „I“ komme bei
38
Unternehmen der IT-Branche sehr häufig als Anfangsbuchstabe der Unternehmensbezeichnung vor und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als
Abkürzung für eine beschreibende Sachangabe und insbesondere als Hinweis
auf die Tätigkeit des Unternehmens auf dem Gebiet der Informationstechnik
verstanden. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Unterlagen rechtfertigen diese Annahme nicht. Der von der Klägerin vorgelegte „IT-Firmenindex“ für
Dortmund weist unter dem Buchstaben „I“ eine erhebliche Anzahl von Ge-
- 14 -
schäftsbezeichnungen auf, bei denen der Buchstabe „I“ entweder schon nicht
als Abkürzung („infoteam“, „Ingenieurbüro“, „Institut“) oder jedenfalls nicht als
Hinweis auf eine Tätigkeit in der IT-Branche („IHK“) verwendet wird. Ferner enthält der Index ganz überwiegend Bezeichnungen von Unternehmen, deren Bezeichnung nicht mit dem Buchstaben “I“, sondern mit einem anderen Buchstaben beginnt.
(3) Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr dem Anfang eines Zeichens
39
besondere akustische Beachtung schenkt, gilt ferner nur eingeschränkt, wenn
die Betonung nicht auf dem Wortanfang liegt (BGH, GRUR 1993, 972, 975
- Sana/Schosana; OLG Hamburg, NJOZ 2003, 2133, 2141 - ICHTHYOL/
Ethyol II). Auch davon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden.
Das Berufungsgericht hat angenommen, das Klangbild der einander ge-
40
genüberstehenden Bezeichnungen werde jeweils durch das scharf und mit großer Intensität gesprochene „ess“ geprägt, das bei der Marke der Klägerin am
Wortende stehe, während es sich bei der Bezeichnung der Beklagten in der
Wortmitte befinde. Zudem werde das „pe“ bei der Bezeichnung der Beklagten
deutlich länger gesprochen als bei der Marke der Klägerin, weil es sich dabei
um die Schlusssilbe handele. Es kann offenbleiben, ob diese Annahmen der
Lebenserfahrung entsprechen. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen
werden, dass der Verkehr deshalb die zweite oder die dritte Silbe der Bezeichnungen bei der Aussprache stärker als die erste Silbe betont.
dd) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, durch die Vertau-
41
schung der dem Anfangsvokal „I“ nachfolgenden Konsonanten entstehe ein
völlig unterschiedliches Klangbild der Zeichen „IPS“ und „ISP“. Die Buchstaben
„P“ und „S“ seien nicht klangverwandt und beeinflussten den Wortklang je nach
ihrer Stellung im Wort gegensätzlich. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass
- 15 -
klangliche Abweichungen bei kurzen Bezeichnungen besser bemerkt würden.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
(1) Bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks von Buchsta42
benfolgen ist zu berücksichtigen, dass Konsonanten phonetisch regelmäßig um
Vokale ergänzt werden, um sie leichter aussprechen zu können (vgl. BGH,
GRUR 1982, 420, 422 - BBC/DDC). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, die drei Buchstaben der
Zeichen „IPS“ und „ISP“ würden einzeln als „i-pe-ess“ und „i-ess-pe“ ausgesprochen.
(2) Das Berufungsgericht hat allerdings nicht beachtet, dass die Buchsta-
43
ben „P“ und „S“, wenn sie einzeln als „pe“ und „ess“ ausgesprochen werden,
denselben Vokal „e“ enthalten und daher durchaus klangverwandt sind. Vor
allem aber hat es nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Vokalfolge für die
Frage der Übereinstimmung des klanglichen Gesamteindrucks von Kollisionszeichen regelmäßig besondere Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 15. Juni
1962 - I ZR 15/61, GRUR 1962, 522, 523 - Ribana; Urteil vom 15. Februar 2001
- I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1163 = WRP 2001, 1207 - ComNet/
CompuNet). Zeichen, die aus denselben, jedoch in unterschiedlicher Reihenfolge angeordneten Buchstaben oder Silben gebildet sind, erwecken regelmäßig
einen klanglich ähnlichen Gesamteindruck, wenn sie bei einer Aussprache der
Buchstaben oder Silben dieselbe Vokalfolge aufweisen (vgl. EuG, Urteil vom
9. Dezember 2009 - T-484/08, juris Rn. 32 f. - Kids Vits/VITS4KIDS; BPatG,
Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 33 W (pat) 269/02, juris Rn. 29 - KTS/TKS;
Beschluss
vom
- KLASMANN
2. November
KTS/TKS;
2004
Beschluss
- 33 W (pat) 62/03,
vom
juris
Rn. 28
1. Dezember
2004
- 32 W (pat) 321/03, juris Rn. 22 - Cerola/ACEROL; BPatG, GRUR 2008, 77, 79
- 16 -
- QUELLGOLD/Goldquell;
BPatG,
Beschluss
vom
3. Dezember
2009
- 30 W (pat) 67/09, juris Rn. 30 - panvital/VITAPAN).
Danach kann im vorliegenden Fall eine klangliche Ähnlichkeit der Zei44
chen nicht verneint werden. Der Umstand, dass bei der Aussprache der Einzelbuchstaben der Zeichen als „i-pe-es“ und „i-es-pe“ die Abfolge der Vokale „i-ee“ identisch ist, führt dazu, dass die Zeichen trotz der Vertauschung der dem
Anfangsvokal „I“ nachfolgenden Konsonanten einen klanglich ähnlichen Gesamteindruck hervorrufen.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann auch nicht davon
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ausgegangen werden, die aus der Vertauschung der Konsonanten folgende
klangliche Abweichung falle wegen der Kürze der sich gegenüberstehenden
Zeichen „IPS“ und „ISP“ besonders ins Gewicht. Zwar kommt klanglichen Unterschieden bei einsilbigen Wörtern regelmäßig keine geringe Bedeutung zu
(vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 171 =
WRP 2001, 1320 - Bit/Bud). Dieser Erfahrungssatz ist im Streitfall jedoch nicht
anwendbar, weil es sich bei den hier in Rede stehenden Zeichen nicht um einsilbige Wörter handelt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass
die Zeichen „IPS“ und „ISP“ klanglich insofern jeweils drei Silben haben, als ihre
drei Buchstaben jeweils einzeln und um Vokale ergänzt ausgesprochen werden.
f) Zur (schrift-)bildlichen Ähnlichkeit der Wortmarke „IPS“ und des Wort-
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Bild-Zeichens „ISP“ hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Zwischen der für die Klägerin eingetragenen Marke „IPS“ und der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung „ISP Polska sp. z o.o.“ hat es eine schriftbildliche Ähnlichkeit mit der Begründung verneint, der Verkehr werde sich bei
der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung nicht allein an dem Bestand-
- 17 -
teil „ISP“ orientieren. Dabei hat das Berufungsgericht allerdings nicht in Betracht
gezogen, dass die angesprochenen deutschen Verkehrskreise möglicherweise
in dem Begriff „Polska“ ein Synonym für „Polen“ und in der Buchstabenfolge
„Sp. z o.o.“ einen Rechtsformzusatz erkennen. In diesem Fall sind die betreffenden Zeichenbestandteile normalerweise nicht geeignet, den Gesamteindruck
der Kennzeichnung „ISP Polska Sp. z o.o“ mitzuprägen. Einer Ortsbezeichnung
kommt als Bestandteil eines Kombinationszeichens regelmäßig keine prägende
Bedeutung zu, weil sie üblicherweise nur als beschreibende Angabe aufgefasst
wird (BGH, GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud; BGH, Urteil vom 18. Dezember
2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 59 = WRP 2009, 971 - Augsburger
Puppenkiste). Entsprechendes gilt für die Angabe der Rechtsform eines Unternehmens (vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 628 - IMS).
g) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Ver47
kehr messe den Kollisionszeichen keinen erkennbaren Sinngehalt bei. Soweit
die Revisionserwiderung einwendet, die angesprochenen Verkehrskreise ordneten dem Zeichen „ISP“ einen eindeutigen Begriffsinhalt zu, weil es sich dabei
um die in der IT-Branche übliche und bekannte Abkürzung für „IT Solution Partner“ handle, versucht sie lediglich, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
h) Das Berufungsurteil ist aber auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das
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Berufungsgericht den Grad der Zeichenähnlichkeit nicht bestimmt hat.
aa) Um die Verwechslungsgefahr beurteilen zu können, muss festgestellt
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werden, ob und inwieweit Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht. Das Ergebnis dieser Prüfung kann von Zeichenunähnlichkeit über Zeichenähnlichkeit bis zu Zeichenidentität reichen; liegt Zeichenähnlichkeit vor, ist deren Grad genauer zu bestimmen. Dabei kann zwischen
- 18 -
sehr hoher (weit überdurchschnittlicher), hoher (überdurchschnittlicher), normaler (durchschnittlicher), geringer (unterdurchschnittlicher) und sehr geringer
(weit unterdurchschnittlicher) Zeichenähnlichkeit unterschieden werden (vgl.
BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 55 - Culinaria/Villa Culinaria). Die Ausführungen zur
Zeichenähnlichkeit müssen klar erkennen lassen, zu welchem Ergebnis der Tatrichter bei der Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen gekommen ist (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher
Rechtsschutz Urheberrecht Markenrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 299).
bb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Zeichen bestehe
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aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keine Zeichenähnlichkeit. Diese
Formulierung könnte darauf hindeuten, dass das Berufungsgericht von absoluter Zeichenunähnlichkeit ausgegangen ist. Allerdings hat es eine Abwägung mit
der Dienstleistungsidentität und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Klagemarke vorgenommen, die bei absoluter Zeichenunähnlichkeit nicht erforderlich wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - C-558/12, MarkenR
2014, 68 Rn. 42 - WESTERN GOLD; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004
- I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd). Dabei
hat das Berufungsgericht den Gemeinsamkeiten im Anfangsvokal, den verwendeten Konsonanten und der Silbenzahl erhebliche Unterschiede infolge der Vertauschung des zweiten und dritten Buchstabens gegenübergestellt. Dies spricht
dafür, dass es von einer eher geringen Zeichenähnlichkeit ausgegangen ist.
Auch danach bleibt allerdings offen, ob es eine geringe oder eine sehr geringe
Zeichenähnlichkeit angenommen hat.
i) Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner abschließenden Gesamt-
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betrachtung angenommen, bei bestehender Dienstleistungsidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Marke der Klägerin liege ein hinreichend
großer Abstand zwischen den Bezeichnungen vor. Diese Beurteilung wird von
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den Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht getragen, weil
das Berufungsgericht den Grad der Zeichenähnlichkeit nicht festgestellt hat. Bei
Identität der Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der
Klagemarke sind strenge Anforderungen an den Zeichenabstand zu stellen, der
zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu wahren ist (vgl. BGH, Beschluss
vom 13. Oktober 2010 - I ZB 4/02, GRUR 2005, 326, 327 = WRP 2005, 341 - il
Padrone/Il Portone). Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob diese Anforderungen im Streitfall erfüllt sind.
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen
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Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann beim derzeitigen Verfahrensstand nicht davon ausgegangen werden, dass die Klageanträge unbegründet sind, weil sie sich ausschließlich gegen eine firmenmäßige Verwendung der Kennzeichen „ISP Polska sp. z o.o.“
und „ISP“ richten.
1. Die Verwendung eines Zeichens allein für die Bezeichnung eines Un-
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ternehmens ist zwar keine Benutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ im
Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG. Ein firmenmäßiger Gebrauch stellt jedoch zugleich eine markenmäßige Benutzung dar, wenn der angesprochene Verkehr
durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die
Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - zu der Annahme veranlasst wird, es bestehe eine Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den von dem Unternehmen vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen (vgl. zu Art. 5 Abs. 1
MarkenRL EuGH, Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041
= GRUR 2007, 971 Rn. 21 und 23 - Céline; BGH, Urteil vom 13. September
2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 22 f. = WRP 2008, 236 - THE HOME
- 20 -
STORE; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10, GRUR 2011, 1140 Rn. 17 =
WRP 2011, 1606 - Schaumstoff Lübke; Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10,
GRUR 2012, 1145 Rn. 29 = WRP 2012, 1392 - Pelikan, mwN). Ob aus der
Sicht des angesprochenen Verkehrs eine solche Verbindung besteht, ist eine
Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 48 - Augsburger Puppenkiste).
2. Nach dem Wortlaut der Klageanträge wendet sich die Klägerin gegen
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einen firmenmäßigen Gebrauch der angegriffenen Zeichen. Sie begehrt, der
Beklagten die Benutzung der Firmierung „ISP Polska sp. z o.o.“ und/oder der
Kennzeichnung „ISP“ allgemein „für ein im Bereich der IT- und Automatisierungstechnik tätiges Unternehmen“ zu untersagen. In dieser Form gehen der
Unterlassungsantrag und die darauf bezogenen Folgeanträge zu weit, weil sie
sich gegen jede Verwendungsform der angegriffenen Kennzeichen richten (vgl.
BGH, GRUR 2012, 1145 Rn. 32 - Pelikan).
3. Aus dem Klagevorbringen geht allerdings hervor, dass sich die Kläge-
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rin auch gegen eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Kennzeichen wendet, die sie in dem Internetauftritt der Beklagten in deutscher Sprache
und den vorgelegten deutschsprachigen Werbematerialien sieht.
Die zu weite Fassung der Klageanträge kann deshalb beim derzeitigen
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Verfahrensstand nicht zur Abweisung der Klageanträge führen. Bei erstmals in
der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags gebieten der
Grundsatz des Vertrauensschutzes und des Anspruchs der Parteien auf ein
faires Gerichtsverfahren, dem Kläger Gelegenheit zu geben, im wiedereröffneten Berufungsverfahren den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2008, 254
- 21 -
Rn. 23 f. - THE HOME STORE; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12,
GRUR 2014, 393 Rn. 49 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de).
Dies gilt auch, soweit die Klägerin Auskunft über die für Kunden in
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Deutschland oder aus Deutschland angebotenen, erbrachten und bestellten
Waren verlangt. Das Berufungsgericht hat bislang nicht festgestellt, dass die
Beklagte unter den Kennzeichnungen „ISP Polska sp. z o.o.“ und „ISP“ Waren
vertreibt und insoweit die Gefahr von Verwechslungen mit der Klagemarke besteht.
C. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur Ver-
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handlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur
Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts kann nicht abschließend beurteilt werden, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist zwar eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht beantworten kann. Voraussetzung dafür ist aber die Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, die im
Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (vgl. BGH, GRUR 2012, 635
Rn. 35 - METRO/ROLLER's Metro; GRUR 2013, 833 Rn. 67 - Culinaria/Villa
Culinaria). Eine fehlerfreie Gesamtbeurteilung auf der Grundlage von Dienstleistungsidentität, einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und eines noch zu bestimmenden Grads der Zeichenähnlichkeit aus der
Sicht der mit den Dienstleistungen der Parteien befassten Verkehrskreise ist
durch das Berufungsgericht bisher nicht erfolgt.
D. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Fol-
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gendes hin:
- 22 -
60
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin in ihren neu zu
formulierenden Klageanträgen zu konkretisieren haben, in welchen Verwendungsformen der Kennzeichen „ISP Polska sp. z o.o.“ und „ISP“ sie eine markenmäßige Benutzung für bestimmte Dienstleistungen oder Waren sieht. Bei
der Antragsfassung wird zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte die Buchstabenfolge „ISP“ in Form eines Wort-Bild-Zeichens benutzt hat. Das Berufungsgericht wird alsdann zu beurteilen haben, ob die angegriffenen Kennzeichen in den von der Klägerin beanstandeten Verletzungsformen markenmäßig
benutzt worden sind. In diesem Fall wird es die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze
erneut zu beurteilen haben.
Büscher
Schaffert
Löffler
Koch
Richterin am BGH Dr. Schwonke
ist in Urlaub und daher gehindert
zu unterschreiben.
Büscher
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2012 - I-13 O 186/12 OLG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2013 - I-22 U 21/13 -