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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZR 154/16
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vom
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21. November 2018
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2018:211118BIZR154.16.0
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018
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durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert als Vorsitzenden,
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den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und
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die Richterin Dr. Schmaltz
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 19. April 2018
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wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Gründe:
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I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist im Streitfall nicht verletzt.
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1. Die Klägerin rügt vergeblich, der Senat habe sich mit dem Vortrag der
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Klägerin zum Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht auseinandergesetzt. Der Senat hat ausgeführt, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schütze die Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung
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der Nachricht unter Einschluss des Anzeigenteils eines Presseorgans (Senatsurteil Rn. 37). Die Beanstandung der Klägerin, der Senat habe nicht berücksichtigt, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch auf den Inhalt einer Anzeige beziehe und diese Vorschrift zugleich die Institution der
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Presse schütze, ist danach gegenstandslos.
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2. Ohne Erfolg macht die Anhörungsrüge geltend, der Senat habe ein Interesse der Internetnutzer, von aufdringlicher Werbung verschont zu bleiben, zu
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Unrecht in die Abwägung eingestellt, weil die Vornahme solcher Werbung durch
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die Klägerin nicht festgestellt sei und zudem sämtliche Werbung unabhängig
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davon blockiert werde, ob sie den von der Beklagten zu 1 aufgestellten Kriterien
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entspreche. Die Schaltung aufdringlicher Werbung habe die Klägerin durchgängig in Abrede gestellt.
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Der Senat hat - entsprechend den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen deren Berücksichtigung
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auch die Anhörungsrüge nichts vorbringt - zugrunde gelegt, dass die Beklagte
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zu 1 Unternehmen die Möglichkeit anbietet, ihre Werbung von der Blockade
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durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen, sofern
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diese Werbung die von der Beklagten zu 1 gestellten Anforderungen an eine
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"akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen die Beklagte zu 1 am Umsatz beteiligen (Senatsurteil Rn. 4). Der Senat hat weiter die Feststellungen des
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Berufungsgerichts zugrunde gelegt, die Klägerin und ihre Tochtergesellschaften
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hätten mit der Beklagten zu 1 keine Whitelisting-Vereinbarung getroffen, weshalb sämtliche Werbung auf ihren Internetseiten durch den Einsatz des Werbeblockers blockiert werde (Senatsurteil Rn. 5).
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Mit diesen Feststellungen stehen die weiteren Erwägungen des Senats
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im Einklang. Im Rahmen der Abwägung hat der Senat das Interesse der Internetnutzer berücksichtigt, von - zumal aufdringlicher - Werbung verschont zu
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bleiben (Senatsurteil Rn. 38). Mit dieser Formulierung ist zum Ausdruck gebracht, dass sich dieses Interesse nicht allein auf die Fernhaltung aufdringlicher
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Werbung beschränkt, sondern jegliche Werbung erfassen kann. Zugleich hat
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der Senat offengelassen, ob dieses Interesse grundrechtlichen Schutz genießt
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(Senatsurteil Rn. 38). Wenn der Senat sodann im Rahmen der Gesamtabwägung ausführt, dass ein Nutzer keinen Anspruch darauf habe, von vornherein
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vor aufdringlicher Werbung verschont zu werden, wenn er freiwillig ein werbefi-
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nanziertes Angebot in Anspruch nimmt (Senatsurteil Rn. 41), ist offenkundig,
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dass diese Erwägung erst recht für den Fall gilt, dass Werbung - wie von der
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Klägerin geltend gemacht - nicht aufdringlich ist.
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3. Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, der Senat habe Vortrag
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der Klägerin übergangen, nach dem es keine technischen Abwehrmöglichkeiten
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gegen die Verwendung eines Internet-Werbeblockers gebe.
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Nach den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des
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Berufungsgerichts verfügt die Klägerin über eine technische Funktion, mit deren
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Hilfe Nutzer, die Werbeblocker einsetzen, von der Wahrnehmung kostenloser
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redaktioneller Inhalte ausgeschlossen werden können, sowie über die Möglichkeit, durch Einführung von Bezahlangeboten für Einnahmen zu sorgen (Senatsurteil Rn. 39). Auf diese Umstände beziehen sich die Aussagen des Senats, die
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Klägerin müsse sich der Herausforderung stellen, Maßnahmen zu entwickeln,
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mit deren Hilfe Medienunternehmen den negativen Auswirkungen der Handlungen eines Wettbewerbers entgegenwirken können (Senatsurteil Rn. 39) und die
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Klägerin sei auch als grundrechtlich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG privilegiertes
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Medienunternehmen gehalten, sich zur Abwehr der vom Einsatz des Programms der Beklagten zu 1 ausgehenden wettbewerblichen Beeinträchtigung
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eigener wettbewerblicher Mittel zu bedienen (Senatsurteil Rn. 41).
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4. Mit ihrem Vorbringen, eine Bezahlschranke sowie das Aussperren von
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Nutzern eines Werbeblockers seien nicht geeignet, die Bereitstellung kostenloser werbefinanzierter Inhalte zu erhalten, zeigt die Anhörungsrüge keine Verletzung rechtlichen Gehörs auf.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Schaffert
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Löffler
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Feddersen
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2015 - 33 O 132/14 OLG Köln, Entscheidung vom 24.06.2016 - 6 U 149/15 -
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Schwonke
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Schmaltz
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