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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZR 139/14
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vom
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19. März 2015
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in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2015 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die
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Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
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beschlossen:
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird unter
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Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des
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13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Mai 2014
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im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der
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Beklagten zu 2 gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als
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38.383,51 € nebst Zinsen im Teil-Versäumnis- und Endurteil der 2.
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Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 1. Juli
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2013 zurückgewiesen worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 58.214,44 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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1
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I. Die Klägerin ist Transportversicherin der D.
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GmbH und deren Tochtergesellschaft O.
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D.
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W.
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W.
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H.
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R.
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(im
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Folgenden: Versicherungsnehmer). Die Versicherungsnehmer beauftragten die
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Beklagte zu 1, ein russisches Speditionsunternehmen, mit dem Transport einer
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Sendung von Baumaterialien von Dresden nach Moskau. Die Beklagte zu 1
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beauftragte die Beklagte zu 2, ein litauisches Frachtunternehmen, als Unterfrachtführerin mit der Durchführung des Transports.
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Die Beklagte zu 2 holte die aus mehreren Kisten bestehende Sendung,
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die unter anderem hochwertige Steinplatten enthielt, am 6. Mai 2008 mit mehreren CMR-Frachtbriefen mit einem Lkw ab. Am 16. Mai 2008 wurde an der
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Grenze zu Russland eine vollständige Zollrevision angeordnet. Die Transportkisten wurden abgeladen, geöffnet, von Mitarbeitern der Zollbehörde wieder
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verschlossen und auf den Lkw geladen. Beim Entladen der Kisten in Moskau
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wurde festgestellt, dass drei Kisten aufgebrochen und darin enthaltene Steinplatten beschädigt waren.
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Die Klägerin, die ihre Versicherungsnehmer entschädigt hat, hat - soweit
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im vorliegenden Verfahren noch von Interesse - aus abgetretenem Recht der
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Empfängerin des Transportguts gegen die Beklagte zu 2 Schadensersatzansprüche in Höhe des Wertes des zerstörten Teils der Lieferung geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 59.130,63 €
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nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat deren Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der von der Beklagten zu 2 zu zahlende Betrag auf 58.214,44 € nebst Zinsen beläuft. Die Revision hat es nicht zugelassen.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2 mit der Beschwerde gegen die
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Nichtzulassung der Revision, mit der sie die vollständige Abweisung der gegen
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sie gerichteten Klage erreichen will.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß
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§ 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf den von der Beklagten zu
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2 durchgeführten Transport sei die CMR anzuwenden. Die Beklagte zu 2 hafte
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der Empfängerin des Transportguts, die ihren Anspruch an die Klägerin abgetreten habe, nach Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 CMR für den entstandenen Schaden. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte zu 2 von der
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verschuldensunabhängigen Haftung befreit wäre, lägen nicht vor. Ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten zu 2 habe das Landgericht zu Recht nicht festgestellt. Die Haftung der Beklagten zu 2 sei nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b,
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Art. 23, Abs. 3 CMR auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des
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durch die Beschädigung entwerteten Teils der Sendung begrenzt. Der Berechnung sei ein Gewicht von 5.036 kg zugrunde zu legen. Die Beklagte zu 2 könne
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mit ihrem Einwand, das Gewicht der beschädigten Ware habe lediglich 2.930 kg
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betragen, nicht gehört werden. Das Landgericht habe das Gewicht der beschädigten Packstücke im unstreitigen Tatbestand mit 5.036 kg angegeben. Diese
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Feststellung unterliege der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO und sei als unstreitiges Vorbringen maßgeblich.
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2. Das Berufungsurteil beruht teilweise auf einer Verletzung des Rechts
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der Beklagten zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
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a) Das Landgericht hat im unstreitigen Tatbestand festgestellt, dass Mitarbeiter der Empfängerin der Sendung in Russland festgestellt hätten, dass drei
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Kisten, die Steinplatten enthielten, aufgebrochen und darin enthaltene Steine
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mit einem Gewicht von 5.036 kg beschädigt gewesen seien. Es hat außerdem
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auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. In den Entscheidungs-
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gründen hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest,
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18,56 qm Fußbodenplatten Basalto di Olbia, 3,52 qm Wandplatten Basalto di
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Olbia und 26,59 qm Wandplatten Nero Portoro seien beschädigt worden. Nach
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dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin habe das Gewicht der geschädigten Packstücke 5.036 kg betragen.
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b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es sei gemäß
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§ 314 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, das Gewicht der
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beschädigten Ware habe 5.036 kg betragen.
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aa) Das Berufungsgericht ist im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass das tatsächliche Vorbringen der Parteien in erster Linie dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zu entnehmen ist (§ 314 Satz 1 ZPO). Hierzu zählen auch die tatsächlichen Feststellungen, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind (BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97, BGHZ
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139, 36, 39). Enthält der Tatbestand eine Bezugnahme auf Schriftsätze und ihre
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Anlagen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist davon auszugehen, dass auch deren
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Inhalt zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist (BGH,
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Urteil vom 28. November 2001 - IV ZR 309/00, NJW-RR 2002, 381). Die Beweiskraft des Tatbestands und damit auch die Bindung für das Revisionsgericht
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entfallen, soweit die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen
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(BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007; Urteil vom
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9. März 2005 - VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962, 963; Urteil vom 17. März
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2011 - I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 11 = WRP 2011, 1444 - Ford-Vertragspartner). Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen enthalten einen
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solchen Widerspruch. Diesen Widerspruch hätte das Berufungsgericht von
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Amts wegen berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1995
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- III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1060; Urteil vom 14. Januar 2010
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- I ZR 4/08, MD 2010, 362 Rn. 9).
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bb) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist unklar, ob die im Einzelnen konkret bezeichneten beschädigten Steinplatten oder die Packstücke, in
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denen sich die beschädigten Steinplatten befunden haben, ein Gewicht von
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5.036 kg gehabt haben sollen. Die Feststellungen im unstreitigen Tatbestand
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des landgerichtlichen Urteils lassen erkennen, dass die beschädigte Ware dieses Gewicht gehabt hat. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen legen
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demgegenüber ein Verständnis nahe, dass die sie enthaltenden Packstücke
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5.036 kg gewogen haben.
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cc) Angesichts dieses Widerspruchs hätte das Berufungsgericht nicht
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von einer Bindung nach § 314 ZPO ausgehen dürfen und dem Vortrag der Beklagten zu 2 in der Berufungsbegründung nachgehen müssen, dass die nach
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den Feststellungen des Landgerichts konkret bezeichneten beschädigten
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Steinplatten nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen nicht das
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Gewicht hatten, von dem das Landgericht bei seiner Verurteilung ausgegangen
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ist. Die Beklagte zu 2 hat unter Hinweis auf die eigenen Angaben der Klägerin
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in ihrer Rechnung und in der Packliste vorgetragen, dass zwar die beschädigten
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Frachtstücke insgesamt ein Gewicht von 5.036 kg gehabt hätten, dass ausweislich der Feststellungen des Landgerichts jedoch nicht deren gesamter Inhalt
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beschädigt worden war, sondern lediglich Ware mit einem Gewicht von 2.930
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kg (1.140 kg + 210 kg + 1.580 kg).
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dd) Angesichts des aus dem landgerichtlichen Urteil selbst ersichtlichen
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Widerspruchs zum Gewicht der Ware, für deren Beschädigung die Beklagte zu
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2 ersatzpflichtig ist, kommt es nicht auf die Frage an, ob die tatbestandlichen
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Feststellungen im landgerichtlichen Urteil auch deshalb widersprüchlich sind
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und der Bindungswirkung des § 314 ZPO nicht unterliegen, weil sie nicht mit
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dem Inhalt der Anlagen zu den Schriftsätzen der Klägerin übereinstimmen, auf
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die im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen wird und denen das Landgericht die in den Tatbestand aufgenommenen Gewichtsangaben entnommen hat.
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c) Damit hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zu 2
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zum Gewicht der beschädigten Ware ohne verfahrensrechtliche Grundlage unberücksichtigt gelassen und den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103
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Abs. 1 GG verletzt. Auf diesem Verstoß beruht das Berufungsurteil, soweit der
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Klage in einem über 38.383,51 € nebst Zinsen hinausgehenden Umfang stattgegeben worden ist. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem von der Beklagten gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR geschuldeten Entschädigungsbetrag von
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8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des durch die Beschädigung
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entwerteten Teils der Sendung in Höhe von insgesamt 27.590,05 € (8,33 x
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1,130420 x 2930 kg) sowie anteilig aus Fracht und Zöllen in unstreitiger Höhe
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von 3.502,48 € und 7.290,98 €.
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3. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
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hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern
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(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß
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§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Büscher
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Löffler
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Richter am BGH Prof. Dr. Koch
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ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
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Büscher
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Schwonke
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Feddersen
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Vorinstanzen:
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LG Dresden, Entscheidung vom 01.07.2013 - 42 HKO 188/09 OLG Dresden, Entscheidung vom 21.05.2014 - 13 U 1303/13 -
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