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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZR 132/12
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vom
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20. Juni 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2013 durch
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die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und
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Dr. Koch
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beschlossen:
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1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im
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Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
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7. Juni 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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2. Der Streitwert wird auf 70.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I. Die Parteien streiten noch darüber, ob die Klägerin der Beklagten wegen verspäteter Herausgabe eingelagerter Elektronikware zum Schadensersatz
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verpflichtet ist.
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Die Beklagte betreibt einen Online-Handel mit gebrauchten PCs. Die
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Klägerin, ein Logistikunternehmen, bietet die Einlagerung und den Versand solcher Waren an. Die Parteien schlossen im September 2008 einen Vertrag, der
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den Versand der von der Beklagten veräußerten Waren durch die Klägerin zum
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Gegenstand hatte. Ab Oktober 2008 übersandte die Beklagte an die Klägerin
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Elektronikware mit der Bitte um Bearbeitung gemäß den Bedingungen des zuvor geschlossenen Vertrags. Im März 2009 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die ursprünglich vereinbarten Versandpreise nicht mehr haltbar
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seien. Ab diesem Zeitpunkt stellte die Klägerin ihre Leistungen abweichend von
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den ursprünglich vereinbarten Preisen mit 9,15 € je Versandpaket in Rechnung.
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Für einen Teil der versandten Pakete berechnete sie weitere Beträge. Die Beklagte hat die von der Klägerin in Rechnung gestellten Entgelte nicht akzeptiert
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und die Zusammenarbeit mit der Klägerin jedenfalls ab November 2009 beendet.
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Mit Schreiben vom 12. November 2009 forderte die Beklagte die Klägerin
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gegen Leistung einer Sicherheit von 10.000 € zur Herausgabe der bei der Klägerin noch eingelagerten Waren auf, die nach der Darstellung der Klägerin zum
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damaligen Zeitpunkt einen Wert von etwa 30.000 € hatten. Die Klägerin verweigerte die Herausgabe zunächst unter Berufung auf vermeintliche Ansprüche in
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Höhe von etwa 32.000 € aus dem von den Parteien im September 2008 geschlossenen Vertrag. Eine Herausgabe erfolgte schließlich am 7. November
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2011.
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Die Klägerin hat die Beklagte (unter anderem) auf Zahlung von
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32.243,86 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Widerklagend hat die Beklagte zunächst (unter anderem) beantragt,
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1. die Klägerin zu verurteilen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen (in einer
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mit FN 11 bezeichneten Liste näher beschriebenen) Waren an die Beklagte
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herauszugeben,
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2. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten für den Schaden (Wertverlust
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und entgangener Gewinn) bezüglich der in der Liste FN 11 aufgeführten Waren haftet, der der Beklagten aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Ware entstanden ist.
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Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 27. Juni 2011 verurteilt,
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an die Klägerin 13.473,72 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der in der Liste FN 11 näher aufgeführten Waren. Die weitergehende
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Klage und die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Dagegen haben
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beide Parteien Berufung eingelegt.
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Das Rechtsmittel der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der
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Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin lediglich in Höhe von
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3.461,06 € nebst Zinsen für begründet erachtet. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auf die Widerklage der Beklagten (unter anderem) festgestellt,
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dass die Klägerin der Beklagten für den Schaden (Wertverlust und entgangener
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Gewinn) haftet, der der Beklagten aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Ware
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- wie sie in der Anlage FN 11 aufgeführt ist - im Zeitraum vom 13. November
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2009 bis zum 7. November 2011 entstanden ist.
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Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
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Mit der zuzulassenden Revision will sie die Abweisung des von der Beklagten
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mit der Widerklage verfolgten Feststellungsantrags über die Schadensersatzverpflichtung erreichen.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache
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hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
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oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
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Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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1. Das Berufungsgericht ist - ebenso wie das Landgericht - ersichtlich
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davon ausgegangen, dass der Klägerin an den von der Beklagten bei ihr eingelagerten Waren wegen noch offener Forderungen aus einem Lagervertrag
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grundsätzlich gemäß § 475b Abs. 1 Satz 1 HGB ein Pfandrecht zugestanden
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hat. Es hat des Weiteren angenommen, die Klägerin habe die einem schnellen
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Wertverfall unterliegenden Elektronikgeräte der Beklagten nach deren Angebot
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im Schreiben vom 12. November 2009, eine Sicherheit in Höhe von 10.000 € zu
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leisten, nicht mehr vorenthalten dürfen, weil die berechtigte Forderung der Klä-
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gerin zu diesem Zeitpunkt etwa 3.400 € betragen habe. Die von der Beklagten
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angebotene Sicherheit habe die berechtigte Forderung der Klägerin mithin erheblich überstiegen. Aus der unberechtigten Zurückhaltung des Lagerguts ergebe sich ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin wegen Verzugs (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB).
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2. Die Beschwerde macht geltend, die Klägerin sei nach § 1223 Abs. 2,
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§ 1222 BGB, die gemäß § 1257 BGB auf ein kraft Gesetzes entstandenes
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Pfandrecht entsprechende Anwendung fänden, berechtigt gewesen, die Herausgabe der von der Beklagten bei ihr eingelagerten Waren zu verweigern.
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Nach § 1223 Abs. 2 BGB könne der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes nur
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gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen. Der Rückgabeanspruch
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setze mithin das Anerbieten der Befriedigung voraus. Dass dies seitens der Beklagten geschehen sei, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner
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müsse berücksichtigt werden, dass bei einem Pfandrecht an mehreren Sachen
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gemäß § 1222 BGB jede für die ganze Forderung hafte. Daraus ergebe sich,
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dass der Verpfänder grundsätzlich keinen der Pfandgegenstände zurückverlangen könne, solange der Pfandgläubiger nicht voll befriedigt sei.
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Es stelle sich im Streitfall allerdings die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Pfandgläubiger im Falle der Übersicherung verpfändete Gegenstände an den Verpfänder zurückgeben müsse und ob der Verpfänder die Herausgabe sämtlicher dem Pfandrecht unterliegenden Sachen verlangen könne,
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wenn der übersicherte Pfandgläubiger das Angebot des Verpfänders zu einer
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anderen Besicherung ablehne oder ob auch in einem solchen Fall die Weigerung des Pfandgläubigers, die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen herauszugeben, nicht gegen Treu und Glauben verstoße. Das Berufungsgericht habe
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diese Fragen falsch beantwortet. Daher sei die Zulassung der Revision auch
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zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
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3. Dieses Vorbringen der Beschwerde erfordert nicht die Zulassung der
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Revision. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind im Streitfall nicht
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entscheidungserheblich. Die Beklagte als Verpfänderin konnte die Rückgabe
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des Lagerguts von der Klägerin nach § 1218 Abs. 1 BGB beanspruchen, dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind.
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a) Nach der Vorschrift des § 1218 Abs. 1 BGB, die das Austauschrecht
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des Verpfänders regelt und Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben
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ist (vgl. RG, Urteil vom 3. Dezember 1920 - VII 219/20, RGZ 101, 47, 49;
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MünchKomm.BGB/Damrau, 6. Aufl., § 1218 Rn. 1), hat der Verpfänder gegen
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den Pfandgläubiger einen Anspruch auf Rückgabe der Pfandsache(n) Zug um
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Zug gegen Gewährung einer anderen ausreichenden Sicherheit, wenn eine wesentliche Minderung des Werts des Pfandes zu besorgen ist. Das Austauschrecht des Verpfänders hat Vorrang vor den Rechten des Pfandgläubigers gemäß den §§ 1219 bis 1221 BGB (Nobbe in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB,
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8. Aufl., §§ 1218 bis 1221 Rn. 3). Grundsätzlich muss die vom Verpfänder angebotene Sicherheit dem Wert der Pfandsache zum Zeitpunkt der Rückgabe
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entsprechen. Die Stellung einer geringerwertigen Sicherheit ist jedoch dann
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ausreichend, wenn sie die Forderung des Pfandgläubigers hinreichend deckt
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(vgl. Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearb. 2009, § 1218 Rn. 6; Palandt/
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Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1218 Rn. 2; Protz in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1218
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Rn. 6; Nobbe in Prütting/Wegen/Weinreich aaO §§ 1218 bis 1221 Rn. 3; aA
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MünchKomm.BGB/Damrau aaO § 1218 Rn. 3). Zu den im Rahmen von § 1218
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Abs. 1 BGB tauglichen Sicherheiten gehört gemäß § 232 Abs. 1 BGB die Hinterlegung von Geld, an dem der Berechtigte nach § 233 BGB mit der Hinterlegung ein Pfandrecht erwirbt.
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Kommt der Pfandgläubiger einem berechtigten Verlangen des Verpfänders auf Austausch der vom Wertverlust bedrohten Pfandsachen nicht nach,
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macht er sich gemäß § 280 BGB schadensersatzpflichtig (vgl. Staudinger/
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Wiegand aaO § 1218 Rn. 8; MünchKomm.BGB/Damrau aaO § 1218 Rn. 4 aE;
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Protz in jurisPK-BGB aaO § 1218 Rn. 8).
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b) Bei den von der Beklagten bei der Klägerin eingelagerten Waren hat
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es sich hauptsächlich um Elektronikartikel gehandelt. Derartige Gegenstände
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unterliegen erfahrungsgemäß einem schnellen Wertverlust. Die Voraussetzungen für einen Pfandaustausch gemäß § 1218 Abs. 1 BGB waren somit grundsätzlich gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin unstreitig eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € angeboten. Diese nach § 232 Abs. 1 BGB geeignete
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Sicherheit war zur Absicherung der offenen Forderungen der Klägerin ausreichend. Die Klägerin hat zwar aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag einen Zahlungsanspruch in Höhe von etwa 32.000 € für gegeben erachtet.
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Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, in
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welcher Höhe der Klägerin gegen die Beklagte tatsächlich eine zu sichernde
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Forderung zugestanden hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
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Berufungsgerichts hatte die Klägerin zum Zeitpunkt des Austauschverlangens
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der Beklagten Mitte November 2009 lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe
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von 3.461 €. Die angebotene Sicherheitsleistung überstieg die berechtigte Forderung der Klägerin mithin ganz erheblich. Unter den gegebenen Umständen
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durfte die Klägerin der Beklagten die einem schnellen Wertverfall unterliegenden Elektronikartikel nach dem Angebot einer ausreichenden Sicherheit nicht
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vorenthalten. Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei eine Schadensersatzverpflichtung der Klägerin gemäß § 280 Abs. 2, § 286 BGB festgestellt.
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4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
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Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Büscher
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Pokrant
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Kirchhoff
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Schaffert
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Koch
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Vorinstanzen:
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LG Stade, Entscheidung vom 27.06.2011 - 8 O 94/10 OLG Celle, Entscheidung vom 07.06.2012 - 11 U 113/11 -
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