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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZR 124/11
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Verkündet am:
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6. Februar 2013
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Führinger
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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Videospiel-Konsolen
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Richtlinie 2001/29/EG Art. 1 Abs. 2 Buchst. a
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Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2
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Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl.
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Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung
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vorgelegt:
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Steht Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung einer
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Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden
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Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegen, wenn die in Rede stehende
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technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt?
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BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 124/11 - OLG München
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LG München I
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
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und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
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beschlossen:
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I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
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II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung
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von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
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Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und
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der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
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(ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur
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Vorabentscheidung vorgelegt:
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Steht Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung einer Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG)
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entgegen, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme
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zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände,
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sondern auch Computerprogramme schützt?
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Gründe:
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I. Die beiden Klägerinnen entwickeln, produzieren und vertreiben Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole „Nintendo DS“ und zahlreiche dafür passende Spiele. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild-
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und Filmwerken sowie Laufbildern, die Bestandteil der Videospiele sind. Die
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Klägerin zu 2 ist ein Tochterunternehmen der Klägerin zu 1.
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Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speichermedien, den „Slot-1-Karten“ angeboten,
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die in den Kartenschacht der Konsole, den „Slot-1“, eingesteckt werden. Die
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Karten verfügen über einen eingebauten Speicher, auf dem die Software sowie
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die Grafik- und Audiodateien der Spiele gespeichert sind. Auf dem Endkundenmarkt sind keine Geräte erhältlich, mit denen die Karten ausgelesen oder
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beschrieben werden können. Ohne eine in den „Slot-1“ eingesteckte Karte können auf der Konsole keine Spiele geladen und gespielt werden. Die Klägerinnen
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haben die „Slot-1-Karten“ speziell für die Nintendo-DS-Konsole entwickelt, um
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damit eine Vervielfältigung der Spiele durch den Durchschnittsverbraucher zu
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verhindern.
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Die frühere Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2
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und 3 waren (nachfolgend Beklagte) und über deren Vermögen im Laufe des
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Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte
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zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, bot im Jahr 2008 im Internet
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Adapter für die Nintendo-DS-Konsole an. Diese Adapter sind den „Slot-1-Karten“ in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den „Slot-1“ der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder
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über einen eingebauten Speicherbaustein („Flash-Speicher“). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Kopien von Spielen der Klägerinnen, die von Dritten durch Auslesen der Originalkarten unter
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Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen erstellt worden sind, auf der Konsole
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verwenden. Dazu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter
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und übertragen diese sodann entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten
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Speicherbaustein des Adapters. Mithilfe der Adapter kann die Nintendo-DSKonsole auch für eine Vielzahl von Spielen anderer Anbieter genutzt werden.
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Die Klägerin zu 1 sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen
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die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG zum Schutz wirksamer technischer Maßnahmen (Schutzmaßnahmen), die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen dienen. Sie hat daher beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
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zu gewerblichen Zwecken in den Kartenschacht der Nintendo-DS-Spielkonsole
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passende sogenannte „Slot-1-Karten“, die über einen internen wiederbeschreibbaren Speicher oder eine Vorrichtung zur Verwendung einer Micro-SDKarte verfügen und geeignet sind, im Internet verfügbare Kopien von NintendoDS-Spielen der Klägerinnen auf einer Nintendo-DS-Konsole abzuspielen, insbesondere die [näher bezeichneten] „Slot-1-Karten“, einzuführen, zu verbreiten,
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zu verkaufen, im Hinblick auf den Verkauf zu bewerben oder zu besitzen.
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Darüber hinaus hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zur Vernichtung der Karten sowie Feststellung
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der Schadensersatzpflicht begehrt. Ferner haben die Klägerin zu 1 markenrechtliche und die Klägerin zu 2 wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die
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Beklagten erhoben, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aber nicht von Bedeutung sind.
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Das Landgericht hat den auf einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG
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gestützten Klageanträgen im Wege des Teilurteils stattgegeben (LG München I,
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MMR 2010, 341).
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Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht
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im Blick darauf, dass die Klägerin zu 1 ihren Schadensersatzanspruch teilweise
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beziffert und inzwischen vor dem Landgericht die Verurteilung der Beklagten
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zur Zahlung von 1 Mio. € beantragt hat, übereinstimmend für teilweise erledigt
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erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
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und in Abänderung des Feststellungsausspruchs des landgerichtlichen Urteils
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festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zu 1 einen 1 Mio. € übersteigenden
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Schaden zu ersetzen haben.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
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Klägerinnen beantragen, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung
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der Klage weiter. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
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der früheren Beklagten zu 1 hat der jetzige Beklagte zu 1 das Verfahren als Insolvenzverwalter aufgenommen.
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II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 1 Abs. 2
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Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl.
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Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; im Folgenden: Richtlinie 2001/29/EG) ab.
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Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
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1. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zu 1 auf einen Verstoß
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der Beklagten gegen die Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG zum Schutz technischer Maßnahmen gestützten Ansprüche als begründet erachtet. Diese Vorschrift setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG nahezu wörtlich ins deutsche Recht um.
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2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich
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bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG um ein Schutzgesetz im Sinne von
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§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken oder anderen urheberrechtlich geschützten Schutzgegenständen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR
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2008, 996 Rn. 14 bis 16 = WRP 2008, 1149 - Clone-CD). Die Klägerin zu 1 ist
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daher als Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den in den Videospielen enthaltenen Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken sowie Laufbildern berechtigt, die von ihr erhobenen Ansprüche auf Unterlassung (§ 1004
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Abs. 1, § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB), Auskunftserteilung und Rechnungslegung
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(§§ 242, 259 Abs. 1 BGB) geltend zu machen. Ferner kann sie die Feststellung
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der Schadensersatzpflicht (§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen. Die Frage, ob
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ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG ein „anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht“ im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verletzt (offengelassen
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in BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 12 - Clone-CD) und die Klägerin daher auch befugt ist, den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Vernichtung der Karten
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(§ 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG) zu erheben, kann beim derzeitigen Stand des Verfahrens offenbleiben.
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3. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die
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Voraussetzungen des § 95a Abs. 3 Nr.3 UrhG (Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der
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Richtlinie 2001/29/EG) erfüllt sind.
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a) Gemäß § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG (Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie
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2001/29/EG) sind unter anderem die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung,
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der Verkauf, die Werbung im Hinblick auf Verkauf und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen verboten, die hauptsächlich entworfen oder hergestellt werden, um die Umgehung
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wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Technische Maßnahmen sind unter anderem Vorrichtungen und Bestandteile, die im
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normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu verhindern, die geschützte Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände betreffen und die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind (§ 95a
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Abs. 2 Satz 1 UrhG; Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/29/EG). Technische Maßnahmen sind unter anderem wirksam, soweit der Rechtsinhaber mit
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ihrer Hilfe die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach
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dem Urheberrechtsgesetz geschützten Gegenstandes durch einen Mechanismus kontrolliert, der die Erreichung des Schutzziels sicherstellt (§ 95a Abs. 2
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Satz 2 UrhG, Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG).
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b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die konkrete Ausgestaltung
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der von den Klägerinnen hergestellten Karten und Konsolen stelle eine wirksame technische Schutzmaßnahme dar, weil aufgrund ihrer Abmessungen ausschließlich die „Slot-1-Karten“ mit dem „Slot-1-Schacht“ der Konsolen kompatibel seien und damit ausschließlich die auf den originalen „Slot-1-Karten“ vertriebenen Spiele der Klägerin zu 1 auf der Nintendo-DS-Konsole gespeichert
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und gespielt werden könnten. Die von den Beklagten vertriebenen Adapterkarten seien hauptsächlich zu dem Zweck entworfen und hergestellt worden, diese
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Schutzmaßnahmen zu umgehen. Dem stehe nicht entgegen, dass über die
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Adapterkarten auch etwa 2000 von Dritten entwickelte Spiele abgespielt werden
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könnten. Die Werbung der Beklagten für die Adapterkarten stelle gezielt auf die
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in wirtschaftlicher Hinsicht allein lukrative Möglichkeit des Abspielens von
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Raubkopien ab; demgegenüber träten die legalen Einsatzmöglichkeiten der
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Adapterkarten eindeutig in den Hintergrund.
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c) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
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nach Ansicht des Senats keinen Erfolg.
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4. Es ist jedoch zweifelhaft, ob § 95a Abs. 3 UrhG (Art. 6 Abs. 2 der
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Richtlinie 2001/29/EG) im Streitfall überhaupt anwendbar ist.
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a) Gemäß § 69a Abs. 5 UrhG finden die Vorschriften der §§ 95a bis 95d
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UrhG auf Computerprogramme keine Anwendung. Die Regelung des § 69a
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Abs. 5 UrhG dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
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2001/29/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen.
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Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG lässt die Richtlinie 2001/29/EG - deren Gegenstand der rechtliche Schutz des Urheberrechts
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und der verwandten Schutzrechte ist (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den rechtlichen
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Schutz von Computerprogrammen unberührt und beeinträchtigt sie in keiner
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Weise. Gemäß Erwägungsgrund 50 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG sollte ein
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gemäß Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierter Rechtsschutz technischer Maßnahmen insbesondere nicht auf den Schutz der in Verbindung mit
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Computerprogrammen verwendeten technischen Maßnahmen Anwendung finden, der ausschließlich in der Richtlinie 91/250/EWG - sie ist mittlerweile durch
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die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
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23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl.
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Nr. L 111 vom 5. Mai 2009, S. 16; im Folgenden nur: Richtlinie 2009/24/EG)
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kodifiziert worden - behandelt wird.
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Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften geeignete Maßnahmen
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gegen das Inverkehrbringen und den Erwerbszwecken dienenden Besitz von
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Mitteln vorzusehen, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung
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oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
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Nach der zur Umsetzung dieser Vorschrift erlassenen Bestimmung des § 69f
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Abs. 2 UrhG kann der Rechtsinhaber vom Eigentümer oder Besitzer verlangen,
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dass Mittel vernichtet werden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
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b) Die zugunsten der Klägerin zu 1 urheberrechtlich geschützten Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken sowie
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Laufbildern; vielmehr liegen den Videospielen auch Computerprogramme zugrunde. Es stellt sich daher die Frage, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
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2001/29/EG der Anwendung einer Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins
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nationale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegensteht, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur
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Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme
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schützt. Diese - entscheidungserhebliche - Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten. In Rechtsprechung und Schrifttum werden dazu unterschiedliche
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Auffassungen vertreten.
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aa) Nach einer Ansicht richtet sich der Schutz technischer Maßnahmen
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bei solchen hybriden Produkten, die zugleich Computerprogramme und andere
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Werke oder urheberrechtlich geschützte Schutzgegenstände enthalten, wegen
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der Vorrangregelung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG allein nach der speziellen Regelung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
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2009/24/EG (vgl. Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl.,
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§ 95a UrhG Rn. 4).
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bb) Nach anderer Ansicht ist das anwendbare Recht bei hybriden Produkten nach dem Schwerpunkt des Schutzes zu bestimmen. Danach ist ausschließlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG anwendbar, wenn
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die technische Maßnahme vor allem das Computerprogramm schützt; dagegen
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ist allein Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG anzuwenden, wenn die technische
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Maßnahme in erster Linie dem Schutz anderer Werke oder urheberrechtlich geschützter Schutzgegenstände dient (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger,
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Urheberrecht, 3. Aufl., § 69a UrhG Rn. 83; Czychowski in Fromm/Nordemann,
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Urheberrecht, 10. Aufl., § 69a UrhG Rn. 45; Peukert in Loewenheim, Handbuch
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des Urheberrechts, 2. Aufl., § 34 Rn. 8; Kreutzer, CR 2007, 1, 6 f.; vgl. auch
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Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger aaO § 95a UrhG Rn. 8).
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Dabei bestehen allerdings unterschiedliche Meinungen zu der Frage, wo
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bei hybriden Produkten und insbesondere Videospielen der Schwerpunkt des
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Schutzes liegt. Nach einer Ansicht gelten technische Schutzmaßnahmen bei
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Videospielen in erster Linie dem Computercode und nicht den Spielsequenzen
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(Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 69a Rn. 83; Kreutzer, CR 2007, 1, 3 ff.).
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Nach anderer Ansicht ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Darstellung von
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Werken unmittelbar auf dem Ablauf einer dynamischen Software beruht, die Interaktionen zwischen Nutzer und Spiel ermöglicht (vgl. Peukert in Loewenheim
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aaO § 34 Rn. 8). Nach wiederum anderer Auffassung sollen die technischen
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Schutzmaßnahmen bei Videospielen vor allem die Filmsequenzen schützen
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(vgl. Schmidl in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 95a UrhG Rn. 20).
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cc) Nach einer dritten Auffassung, die der Senat teilt, ist bei technischen
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Schutzmaßnahmen, die dem Schutz kombinierter Produkte dienen, grundsätzlich sowohl die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
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2009/24/EG als auch die Bestimmung des Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG anwendbar (vgl. LG München I, MMR 2008, 839, 840 f.; so wohl auch High Court
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of Justice [Chancery Division], [2004] EWHC 1738 [Ch] Rn. 26 ff. - Kabushiki
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Kaisha Sony Computer Entertainment Inc. u.a./Ball u.a.; Arnold/Timmann, MMR
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2008, 286, 287, insbesondere Fn. 7; ähnlich Arlt, MMR 2005, 148, 154). Es erscheint nicht gerechtfertigt, technische Schutzmaßnahmen, die auch dem
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Schutz anderer Werke und urheberrechtlich geschützter Schutzgegenstände
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dienen, nur deshalb dem weiterreichenden Schutz des Art. 6 der Richtlinie
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2001/29/EG zu entziehen und allein dem Schutz des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
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Richtlinie 2009/24/EG zu unterstellen, weil sie zugleich dem Schutz von Computerprogrammen dienen. Das gilt auch dann, wenn der Schwerpunkt des
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Schutzes auf den Computerprogrammen liegt. Gegen eine Abgrenzung nach
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dem - oft nicht eindeutig zu bestimmenden - Schwerpunkt des Schutzes spricht
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zudem, dass diese zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde. Dass der
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weiterreichende Schutz des Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG bei hybriden Produkten faktisch auch Computerprogrammen zugutekommt, ist hinzunehmen,
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soweit weiterhin Mittel zur Umgehung technischer Maßnahmen entwickelt oder
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verwendet werden dürfen, die erforderlich sind, um die nach Art. 5 Abs. 3 und
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Art. 6 der Richtlinie 2009/24/EG - ohne Genehmigung oder Zustimmung des
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Rechtsinhabers zulässigen - Handlungen zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 50 Satz 3 der Richtlinie 2001/29/EG).
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Bornkamm
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Pokrant
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Koch
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Büscher
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Löffler
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 14.10.2009 - 21 O 22196/08 OLG München, Entscheidung vom 09.06.2011 - 6 U 5037/09 -
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