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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZR 115/15
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vom
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25. Februar 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZR115.15.0
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
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Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
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beschlossen:
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Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die
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Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 10. Zivilsenats des
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Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. März 2015
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wird auf 16.700 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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I. Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer. Die Beklagte betrieb unter der Internetadresse "www.
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nen Telemediendienst, über den sie Hörbücher und e.
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.de" ei-
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zum Download an-
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bot. Der Kläger wendet sich gegen zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Klauseln sowie gegen eine Bestimmung aus
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den Regelungen der Beklagten zu Datenschutz und Sicherheit. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich einer Klausel stattgegeben
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und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Streitwert
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des Berufungsverfahrens auf 16.700 Euro festgesetzt. Die Berufung des Klägers hat es durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hier-
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gegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der
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er nach Zulassung der Revision seine abgewiesenen Klageanträge weiterverfolgen möchte.
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Die Beklagte beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren der
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Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen.
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II. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden
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Beschwer beträgt 16.700 Euro und übersteigt damit nicht den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Wert gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO.
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1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des
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Urteils (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12,
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ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11
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Rn. 3, juris; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14 Rn. 4, juris). Der Kläger
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will sich mit der Revision dagegen wenden, dass seine Klage in Bezug auf zwei
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von der Beklagten verwendete Klauseln abgewiesen worden ist. Der Wert der
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Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer entsprechenden Verurteilung und entspricht damit dem Streitwert.
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2. Ist der Streitwert vom Landgericht und vom Berufungsgericht entsprechend den Angaben des Klägers festgesetzt worden und hat der Kläger die
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Festsetzung nicht beanstandet, kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung
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gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11
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Rn. 1; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3, juris; Beschluss vom
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10. Mai 2012 - I ZR 160/11, GRUR-RR 2012, 496 Rn. 4). Insbesondere ist es
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dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm
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gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO
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zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09,
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NJW 2010, 681 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12
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Rn. 3, juris; BGH, GRUR-RR 2012, 496 Rn. 4). Dies gilt vor allem dann, wenn
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die Partei im Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz sogar ausdrücklich die
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Festsetzung eines niedrigeren Wertes angeregt hat (vgl. BGH, Beschluss vom
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5. März 2015 - I ZR 161/14 Rn. 5, juris).
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3. Nach diesen Grundsätzen ist es dem Kläger verwehrt, sich im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren darauf zu berufen, der Wert seiner Beschwer liege über der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
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Der Kläger selbst hat in der Klageschrift das Interesse der Verbraucher
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an der begehrten Unterlassung mit lediglich 2.500 Euro pro angegriffener Klausel bemessen. Nachdem das Landgericht den Streitwert abweichend von den
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Angaben des Klägers für jede angegriffene Klausel auf 25.000 Euro festgesetzt
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hatte, hat sich der Kläger gegen diese Erhöhung mit einer Streitwertbeschwerde gewandt und geltend gemacht, es komme allenfalls eine maßvolle Erhöhung
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des Streitwerts auf 6.250 Euro pro Klausel in Betracht. Das Berufungsgericht
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hat den Streitwert auf die Streitwertbeschwerde des Klägers sodann für drei
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Klauseln auf insgesamt 25.000 Euro festgesetzt. Bei seinem Beschluss gemäß
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§ 522 Abs. 2 ZPO, mit dem es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
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Landgerichts zurückgewiesen hat, hat das Berufungsgericht den Streitwert für
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die zwei im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Klauseln mit jeweils 8.350 Euro bemessen und den Streitwert insgesamt auf "bis zu
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19.000 Euro" festgesetzt. Diese bereits oberhalb des vom Kläger in den Tatsacheninstanzen vertretenen Wertangaben liegende Festsetzung kann der Kläger
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im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht mehr korrigieren,
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um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Dies gilt umso
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mehr, als er nunmehr die besondere wirtschaftliche Bedeutung der Klauseln
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geltend macht, obwohl er im Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Berufungsgericht durchgehend die Auffassung vertreten hat, der wirtschaftlichen
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Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, komme bei der
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Bemessung der Beschwer keine Bedeutung zu; maßgebend sei allein das Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln.
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Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
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BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06 Rn. 2 f., juris).
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Büscher
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Schaffert
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Schwonke
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Löffler
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Feddersen
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2011 - 312 O 414/10 OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2015 - 10 U 5/11 -
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