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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZB 4/05
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vom
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22. September 2005
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in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2005
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durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
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des Landgerichts Zwickau - 8. Zivilkammer - vom 20. September
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2004 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
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der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.747 €
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Gründe:
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I. Die Schuldnerin ist aufgrund der Urteile des Amtsgerichts Zwickau vom
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11. Dezember 2001 und des Landgerichts Zwickau vom 5. Juli 2002 rechtskräftig verurteilt worden, verschiedene Nachbesserungsarbeiten an der Schaufenster- und der Automatiktüranlage des Getränkemarktes des Gläubigers in Z.
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straße 27, vorzunehmen.
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Der Gläubiger hat beantragt, ihn zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin die im Urteil des Amtsgerichts Zwickau unter Ziffer I Abs. 5 und Abs. 7-12
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angeführten Nachbesserungsarbeiten vornehmen zu lassen und die Schuldnerin zur Vorauszahlung der Kosten von 4.747 € zu verurteilen.
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Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie habe
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die Nachbesserungsarbeiten ausgeführt.
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Das Amtsgericht hat den Gläubiger antragsgemäß zur Ersatzvornahme
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ermächtigt und hat die Schuldnerin verurteilt, den Kostenvorschuss zu zahlen.
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Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
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II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und im
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Übrigen auch zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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1. Das Beschwerdegericht hat mit einem Teil der Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG München NJW-RR 2002, 1034, 1035; KG NJW-RR 2003, 214;
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Walker in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz,
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3. Aufl., § 887 ZPO Rdn. 15; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 887
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Rdn. 46 jeweils m.w.N.) angenommen, der Einwand der Schuldnerin, die Verpflichtungen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung (ordnungsgemäß) erfüllt
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zu haben, sei eine materiell-rechtliche Frage, die nicht im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO, sondern im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach
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§ 767 ZPO zu klären sei, wenn der Gläubiger die von der Schuldnerin behauptete Erfüllung bestreite.
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2. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses dagegen entschieden, dass der Einwand der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen ist (BGHZ 161, 67
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= NJW 2005, 367 m.w.N.). Daran wird auch im Streitfall festgehalten. Zu einer
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abweichenden Beurteilung besteht auch nicht deshalb Anlass, weil die Schuldnerin nach Bewilligung der Ersatzvornahme durch das Amtsgericht Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben hat. Dadurch hat die Schuldnerin
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nur der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht Rechnung getragen, wonach der
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zwischen den Parteien umstrittene Erfüllungseinwand nicht im Verfahren nach
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§ 887 ZPO zu berücksichtigen sei.
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3. Die Sache ist danach zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das die notwendigen Feststellungen zu treffen hat.
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Ullmann
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v. Ungern-Sternberg
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Büscher
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Pokrant
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Bergmann
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