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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZB 82/14
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vom
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23. April 2015
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in der Rechtsbeschwerdesache
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die
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Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
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beschlossen:
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Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 12. September 2014 (Kostenrechnung vom 15. September 2014, Kassenzeichen 780014140715) wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I. Der Beklagte hat gegen den seine Berufung verwerfenden Beschluss
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des Berufungsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem er darauf hingewiesen worden ist, dass sein Rechtsmittel unzulässig ist, weil es nicht von
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einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden
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ist, hat der Beklagte die Rechtsbeschwerde zurückgenommen.
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Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 15. September 2014 (Kassenzeichen 780014140715) hat sich der Beklagte schriftlich
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gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66
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GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
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II. Die Eingabe des Beklagten vom 9. Oktober 2014 ist als Erinnerung
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gegen den Kostenansatz auszulegen.
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1. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren der Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist in entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat funktionell zuständig. Die
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Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
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2. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus,
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dass die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen über die Erinnerung gegen den Kostenansatz beim Senat liegt. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, dass § 66 Abs. 6 GKG
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dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks. 15/1971, S. 157), ergibt sich
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aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen
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eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist. Bei
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dem Bundesgerichtshof ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich jedoch weder vorgesehen noch vorbehalten (vgl.
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§ 139 Abs. 1 gegenüber §§ 75, 122 Abs. 1 GVG) und damit nicht zulässig
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(BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschluss vom 12. März 2007 - II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148; Beschluss vom
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23. Mai 2007 - 1 StR 555/06, juris; Beschluss vom 20. September 2009
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- IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10,
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juris Rn. 2).
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Dieser Rechtsprechung zu einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG haben sich das Dienstgericht
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des Bundes (Beschluss vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 1/05, NJW-RR 2006,
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1003) und der Bundesfinanzhof angeschlossen (Beschluss vom 28. Juni 2005
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- X E 1/05, BFHE 209, 422). Demgegenüber sind das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5/05, NVwZ 2006, 479; Beschluss vom 5. Januar 2007 - 8 KSt 16/06, juris Rn. 1) und das Bundessozialgericht (Beschluss vom 29. Dezember 2011 - B 13 SF 3/11 S, juris Rn. 6) davon ausgegangen, dass diese Vorschrift bei allen Kollegialgerichten gilt, auch
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wenn für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 10 Abs. 3 VwGO und für das
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Bundessozialgericht gemäß § 40 in Verbindung mit § 33 SGG institutionell
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grundsätzlich keine Einzelrichtertätigkeit vorgesehen ist.
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3. An der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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kann nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Gesetzgeber durch das
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2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 1. August 2013 die Neuregelung des § 1 Abs. 5 GKG eingeführt hat
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(BFH, Beschluss vom 25. März 2014 - X E 2/14, BFH/NV 2014, 894; Beschluss
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vom 2. Juni 2014 - XI E 1/14, juris Rn. 12; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes
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Kostenrecht, § 1 GKG Rn. 68; Laube in Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland,
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Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand: 15. Februar 2015, § 66
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GKG Rn. 155). Danach gehen die Vorschriften des GKG über die Erinnerung
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und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren
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geltenden Verfahrensvorschriften vor. Diese Regelung dient - ebenso wie die
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gleichzeitig eingeführten Vorschriften des § 1 Abs. 2 FamGKG (vgl. hierzu Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 1 Rn. 31) und des § 1
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Abs. 6 GNotKG (vgl. hierzu Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 1 Rn. 29) - nach
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der Gesetzesbegründung der Klarstellung, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch zuständig ist, wenn
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eine
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Einzelrichterentscheidung
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Drucks. 17/11471 [neu], S. 243).
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institutionell
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nicht
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vorgesehen
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ist
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(BT-
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4. Da das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nach seinem Art. 50
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ohne Übergangsregelung zum 1. August 2013 in Kraft getreten ist, ist der Einzelrichter zur Entscheidung über Erinnerungen berufen, die sich gegen den
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Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren richten, die nach diesem Zeitpunkt beim
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Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind (§ 71 Abs. 1 GKG). Der zuständige
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Einzelrichter ist in der senatsinternen Geschäftsverteilung zu bestimmen.
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III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung
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des Beklagten hat keinen Erfolg.
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1. Durch die Rechtsbeschwerde ist die zweifache Gebühr nach Nr. 1820
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des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) nach einem Wert von 1.106 €
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angefallen, mithin 142 € (2 x 71 €). Diese Gebühr ermäßigt sich auf eine Gebühr, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird, bevor die Schrift zur
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Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist. Hiervon ist der
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Kostenbeamte zutreffend ausgegangen und hat deshalb eine ermäßigte Gebühr von 71 € gegen den Beklagten angesetzt.
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2. Soweit der Beklagte mit der Erinnerung geltend macht, das Rechtsbeschwerdegericht sei ihm gegenüber nicht tätig geworden, deshalb schulde er
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keinerlei Gerichtsgebühren, kann er damit keinen Erfolg haben. Die Gerichtsgebühren entstehen mit der Einlegung des Rechtsmittels, § 6 Abs. 1 GKG. Die
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Rücknahme der Rechtsbeschwerde führt lediglich zu einer Ermäßigung der
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Rechtsbeschwerdegebühren und nicht zu deren Wegfall.
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IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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Büscher
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Koch
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Schwonke
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Löffler
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Feddersen
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Vorinstanzen:
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AG München, Entscheidung vom 28.02.2014 - 111 C 16341/13 LG München I, Entscheidung vom 24.06.2014 - 21 S 6692/14 -
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