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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZB 70/10
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vom
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17. August 2011
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in der Rechtsbeschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 41 895.9
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.
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MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
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a) Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
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kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein Namens- oder
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Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte von der Verwendung einer der
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Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten
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Waren und Dienstleistungen ausschließen kann.
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b) Die Bezeichnung "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." ist unter anderem für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, betriebswirtschaftliche Beratung, Marketing und finanzielle Beratung" freihaltebedürftig.
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BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 70/10 - Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
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Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des
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29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
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vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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I. Der Anmelder - das Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. - hat
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beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortfolge
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Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.
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als Marke für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:
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Klasse 16
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Druckereierzeugnisse jedweder Art, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen,
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Magazine, Kataloge; Bücher;
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Klasse 35
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Betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personalmanagementberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Geschäftsgutachten; Marketing, Marktforschung; Meinungsforschung; Erstellen
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von Wirtschaftsprognosen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Herausgabe
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von Statistiken; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und
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Werbezwecke; Personal-/Stellenvermittlung, Personalanwerbung; Herausgabe
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von Werbetexten, Vermarktung und Vermietung von Werbezeiten und
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Werbeflächen im Internet, Dateiverwaltung mittels Computer, Zusammenstellen
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von Daten in Computerdatenbanken;
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Klasse 36
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Finanzielle Beratung, Investitionsberatung, Finanzanalysen, Investmentgeschäfte, Vermögensmanagement für Dritte.
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Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
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Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
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Die gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts
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gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom
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21. Juli 2010 - 29 W (pat) 102/10, juris). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Anmelder sein Eintragungsbegehren weiter.
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II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Eintragung der Marke
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stehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Es hat
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hierzu ausgeführt:
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Die Wortfolge sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
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beschreibend. Sie setze sich sprachüblich aus Wörtern der deutschen
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Alltagssprache zusammen. Die Wortfolge gehe auch in ihrer Gesamtheit nicht
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über den Bedeutungsgehalt der Summe der Einzelbestandteile hinaus. Die
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angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Wortfolge als beschreibende
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Angabe einer juristischen Person des Privatrechts, die in einer bestimmten oder
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für eine bestimmte Region die angemeldeten Waren und Dienstleistungen für
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ihre Mitglieder bereitstelle oder nachfrage. Die Wortfolge erschöpfe sich in der
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beschreibenden Angabe des Erbringers, Anbieters oder Adressaten sowie der
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Bezeichnung des Gegenstands, Inhalts oder der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Annahme einer beschreibenden
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Angabe stehe auch nicht eine gewisse inhaltliche Unbestimmtheit der Wortfolge
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entgegen.
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Soweit sich der Anmelder auf Voreintragungen der vorliegenden
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Markenanmeldung entsprechender Wortfolgen berufen habe, seien diese
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entweder bereits gelöscht oder mit der angemeldeten Marke nicht vergleichbar.
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III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2
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Nr. 2 MarkenG bejaht.
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1. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Marken von der Eintragung
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ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
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Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen
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Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
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können. Die aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL übernommene Regelung
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gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche
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Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche
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Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urteil vom
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12. Februar 2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 95 bis
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97 - Postkantoor; BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR
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2008, 900 Rn. 12 = WRP 2008, 1338 - SPA II; Beschluss vom 20. Mai 2009
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- I ZB 107/08, GRUR 2009, 994 Rn. 14 = WRP 2009, 1102 - Vierlinden).
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2. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass sämtliche
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Wörter der angemeldeten Wortfolge beschreibend sind. Der Begriff "Institut"
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bezeichne eine Lehr- oder Forschungseinrichtung oder eine kulturelle,
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künstlerische oder wirtschaftliche Organisation. Auch ein Gebäude, in dem eine
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entsprechende Einrichtung oder Organisation untergebracht sei, werde als
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Institut bezeichnet. Unter "Wirtschaft" werde die Gesamtheit der Einrichtungen
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und Maßnahmen zur Produktion und zum Konsum von Wirtschaftsgütern
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verstanden. Der Bestandteil "Norddeutschen" der angemeldeten Wortfolge
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beschreibe ein geographisch nicht genau umrissenes Gebiet innerhalb
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Deutschlands, das sich vor allem nördlich der "Uerdinger Linie" erstrecke und in
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dem auch niederdeutsche Dialekte gesprochen würden und das aus den
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nördlichen Regionen Deutschlands gebildet werde. Der Zeichenbestandteil
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"e.V." sei die Abkürzung für die Rechtsform des eingetragenen Vereins. Die
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Wortfolge werde das angesprochene Publikum als den Namen eines
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eingetragenen Vereins auffassen, der aus dem Einzugsgebiet seiner Mitglieder
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und seinem Betätigungsfeld zusammengesetzt sei, der in einer bestimmten
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Region oder für ein bestimmtes Gebiet die beanspruchten Waren und
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Dienstleistungen für seine Mitglieder bereitstelle oder benötige. Die angemeldeten Waren könnten von einer mit der angemeldeten Marke bezeichneten
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Einrichtung herausgegeben werden und sich mit deren Tätigkeitsbereich und
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damit mit wirtschaftlichen Themen und Fragestellungen des norddeutschen
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Raums befassen. Die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36, für die die
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Marke angemeldet sei, könnten von einem mit der Marke bezeichneten Institut
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erbracht werden und seien dazu bestimmt, über den norddeutschen Raum zu
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informieren
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und
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Mitgliedern
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aus
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diesem
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Gebiet
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Hilfestellungen
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bei
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wirtschaftlichen Fragen zu leisten.
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3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weist die Wortfolge
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"Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." im Zusammenhang mit den
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fraglichen Waren und Dienstleistungen keinen mehrdeutigen Begriffsinhalt auf.
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Vielmehr verfügt die angemeldete Wortfolge über den vom Bundespatentgericht
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angenommenen, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Inhalt, der ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst
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wird. Den beschreibenden Sinngehalt erkennt der Verkehr unmittelbar und
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eindeutig, ohne dass es darauf ankommt, ob das mit Norddeutschland
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bezeichnete geographische Gebiet genau umrissen und der Gegenstand der
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beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der Wortfolge inhaltlich exakt
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bezeichnet ist.
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Eine beschreibende Benutzung der Sachangabe für die Waren und
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Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung über feste begriffliche Konturen verfügt (vgl. BGH, GRUR 2008, 900 Rn. 15 - SPA II). Der
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Inhalt der Druckereierzeugnisse und der Gegenstand der beanspruchten
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Dienstleistungen brauchen daher durch die Wortfolge thematisch nicht genau
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konkretisiert zu sein. Von einer beschreibenden Angabe ist auch bei einer sehr
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allgemein gehaltenen Aussage auszugehen, die ein umfangreiches Themengebiet der Druckereierzeugnisse und der Gegenstände, auf die sich die Dienstleistungen beziehen, beschreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2000
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- I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine
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bessere Welt).
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b) Der Rechtsbeschwerde verhilft auch die Rüge nicht zum Erfolg, die
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angemeldete Wortfolge sei in ihrer Gesamtheit nicht beschreibend, weil sie als
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Unternehmensbezeichnung von Haus aus unterscheidungskräftig sei und eine
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Unternehmensbezeichnung mittelbar auch die Herkunft der aus dem Betrieb
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stammenden Waren und Dienstleistungen kennzeichne. Für die Frage, ob eine
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Wortfolge für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Verkehr als
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beschreibend aufgefasst wird, ist es ohne Bedeutung, ob die Wortfolge zur
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Bezeichnung eines Vereins über originäre Kennzeichnungskraft verfügt.
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Bei Verbandsnamen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die
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Anforderungen für die Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, dass diese Bezeichnungen aus
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einem Sachbegriff gebildet sind, der an den jeweiligen Tätigkeitsbereich an-
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gelehnt ist und der häufig mit einer geographischen Angabe kombiniert wird
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(vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 33 f.
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= WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III; Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 36/08,
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GRUR 2010, 1020 Rn. 17 = WRP 2010, 1397 - Verbraucherzentrale). Der
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Verkehr entnimmt derartigen Bezeichnungen, die an das Tätigkeitsgebiet des
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Vereins angelehnt sind, ohne dieses so konkret wie in der Vereinssatzung zu
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beschreiben, häufig einen Herkunftshinweis.
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So mag es sich auch bei der Bezeichnung "Institut der Norddeutschen
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Wirtschaft e.V." als Vereinsnamen verhalten, dem der Verkehr nach den
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Feststellungen des Bundespatentgerichts zwar einen Hinweis auf das Einzugsgebiet seiner Mitglieder und auf das Betätigungsfeld des Vereins entnimmt.
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Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig eine Beschreibung der Mitgliederstruktur und des Tätigkeitsbereichs, die so konkret ist, dass die Gesamtbezeichnung nicht die geringen Voraussetzungen erfüllt, die an einen derartigen
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Vereinsnamen zu stellen sind. Der Senat braucht die Frage, ob der Vereinsname des Anmelders originär kennzeichnungskräftig ist, jedoch nicht abschließend zu entscheiden.
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Unterstellt, die Wortfolge genügt den Anforderungen, die an einen originär unterscheidungskräftigen Vereinsnamen zu stellen sind, lässt dies keinen
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Rückschluss darauf zu, dass sie für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibend ist. Diese
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Frage richtet sich nach allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen und nicht
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nach den Maßstäben des Schutzes von Vereinsnamen, bei denen eine
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Kombination einer geographischen Angabe verbunden mit einer schlagwortartigen Bezeichnung des Tätigkeitsgebiets für eine originäre Kennzeichnungskraft genügen kann.
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c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Annahme des
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Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe der Umstand
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entgegen, dass Dritte an der freien Verwendung der Wortfolge kein Interesse
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haben könnten, weil der Anmelder diese Verwendung aufgrund seines gleichlautenden Vereinsnamens untersagen könnte. Allerdings verfolgt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende
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Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei
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verwendet werden können. Das bedeutet aber nicht, dass es für das Vorliegen
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dieses Schutzhindernisses von maßgeblicher Bedeutung wäre, ob der
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Anmelder bereits über Namens- oder Kennzeichenschutz verfügt, der es ihm
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gestattet, Dritte an der Verwendung einer entsprechenden Angabe im
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Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu
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hindern. Die Voraussetzungen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
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MarkenG sind losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen, weil dieser
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mit der Eintragung des angemeldeten Zeichens ein (weiteres) Recht erwirbt,
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das vom Fortbestehen seines Namens- oder Kennzeichenrechts unabhängig ist
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und das er auf einen Dritten übertragen kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom
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3. November 2005 - I ZB 14/05, GRUR 2006, 503 Rn. 10 = WRP 2006, 475
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- Casino Bremen).
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d) Zu Recht hat das Bundespatentgericht auch angenommen, dass die
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von dem Anmelder angeführten Voreintragungen zu keinem anderen Ergebnis
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führen. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit
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sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen
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Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH,
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Beschluss vom 12. Februar 2009 - C-39 und 43/08, Slg. 2009, I-20 = GRUR
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2009, 667 Rn. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart). Da
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das Bundespatentgericht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
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zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil
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zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine
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weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten
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Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung
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auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben
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entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH, GRUR
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2009, 667 Rn. 18 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH,
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Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 59/09, GRUR 2011, 230 Rn. 12 = WRP
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2011, 347 - SUPERgirl; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 61/09, WRP
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2011, 349 Rn. 12 = MarkenR 2011, 66 - FREIZEIT Rätsel Woche).
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Bornkamm
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Pokrant
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Kirchhoff
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Büscher
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Koch
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Vorinstanz:
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Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2010 - 29 W(pat) 102/10 -
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